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16R22/25k•OLG Wien 16R22/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, , vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. B C, , 2. D C, , beide vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. E FC*, **, vertreten durch BECK + PARTNER Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen EUR 360.976,44 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 265.848,24) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.11.2024, **99, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Der ** verstorbene Mag. G* C* (Erblasser) hinterließ drei eheliche Kinder (die Beklagten) und zwei uneheliche Kinder (den Kläger und H*). Die Pflichtteilsquote beträgt für den Kläger und H* je 1/10. Mit Testament vom 30.1.2014 setzte der Erblasser den Verein I* (in Folge kurz Verein I*), zum Alleinerben ein. Die Verlassenschaft bestand aus Aktiva von gesamt EUR 149.872,79 und Passiva von EUR 26.209,31; die Gebühren des Gerichtskommissärs betrugen EUR 4.618,59 und die Gerichtsgebühren EUR 619. Die Verlassenschaft wurde dem Verein I* rechtskräftig eingeantwortet.
Nach dem Tod des J* K*, eines Onkels des Erblassers, wurde seine Ehegattin L* K* alleinige Eigentümerin der EZ M* und EZ N*, jeweils Grundbuch O* („P*“). L* K* verstarb am ** und der Erblasser erhielt aus ihrem Nachlass aus der Liegenschaft EZ M* die Grundstücke 545/1, 545/2, 547, 548, 551, 562/1, 59/1, .59/2 und 59/3 sowie die Liegenschaft EZ N*. Er wurde im März 1988 als Eigentümer der EZ N* (unter Einschluss der Grundstücke aus der EZ M*) im Grundbuch einverleibt.
Am 30.4.1998 schloss der Erblasser mit den drei Beklagten einen Übergabsvertrag. Darin vereinbarten die Vertragsteile die Übertragung des forstwirtschaftlichen Betriebes bestehend aus den in EZ N* enthaltenen Grundstücken Nr. 530, 543, 545/1, 545/2, 547, 562/1, .59/2 und 59/3 („Q*“), samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, einem Traktor der Marke ** und einem Zweiachsanhänger der Marke , gegen Bezahlung eines Übergabspreises von ATS 660.000 und Lieferung von jährlich acht Raummetern Brennholz zum Haus R, auf Lebenszeit des Erblassers. Nicht übergeben wurden die in EZ N, enthaltenen Grundstücke Nr. 548 und Nr 551 sowie Nr. 59/1 („R*“).
Eingeräumt wurden ferner wechselseitige Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens auf den den Beklagten übergebenen bzw beim Erblasser verbliebenen Grundstücken.
Vereinbart war, dass der Übergabepreis gegen halbjährige Aufkündigung zu bezahlen ist und für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers der Übergabepreis von den Beklagten noch nicht bezahlt sein sollte, die Verbindlichkeit erlösche. Die Beklagten sind in diesem Fall zu keiner weiteren Leistung an die Erben des Erblassers verpflichtet.
Hinsichtlich des Übergabspreises erteilten die drei Beklagten die Einwilligung zur pfandrechtlichen Sicherstellung auf der dafür neu eröffnete Grundbuchseinlage EZ S*, Grundbuch O*.
Die Vertragsparteien vereinbarten weiters ein Belastungs und Veräußerungsverbot zugunsten des Erblassers ob der den Beklagten zu je einem Drittel übergebenen Grundstücke.
Mit Schreiben vom 1.6.1999 kündigte der Erblasser den Beklagten mit Wirksamkeit vom 1.6.1999 den Hälftebetrag des vereinbarten Übergabepreises mit Fälligkeit zum 30.11.1999 auf, den die Beklagten in Folge bezahlten.
Am 9.12.1999 vereinbarten der Erblasser und die drei Beklagten schriftlich, den Übergabsvertrag vom 30.4.1998 aufzulösen, die übergebene EZ S* rückzuübertragen und den vor Abschluss des Übergabsvertrages vom 30.4.1998 vorhandenen Grundbuchstand wiederherzustellen.
Am 23.12.1999 unterfertigten der Erblasser und die drei Beklagten neuerlich einen Übergabsvertrag. Vom bisherigen Vertragstext wurde nur dahingehend abgewichen, als der Übergabspreis mit ATS 330.000 vereinbart und ein Pfandrecht zugunsten des Erblassers in dieser Höhe vereinbart wurde.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem ersten Übergabsvertrag hielt der Erblasser in einer von der Erst und dem Zweitbeklagten unterfertigten Vereinbarung fest, dass ihm als Teil des Übergabepreises das lebenslange Recht auf exklusive Vornahme und des Verkaufs von Abschüssen im Eigenjagdgebiet der EZ S* zukomme. Dieses Recht behielt er lebenslang; er übte auch die Position eines Jagdaufsehers Zeit seines Lebens aus.
Etwa im Jahr 2004 rief der Erblasser den im Übergabevertrag vom 23.12.1999 vereinbarten Übergabspreis von ATS 330.000 ab, welcher von den Beklagten jeweils anteilig bezahlt wurde.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 14.11.2022 gestützt auf § 781 Abs 1 und § 781 Abs 2 Z 6 ABGB von den Beklagten jeweils EUR 120.325,48 sA bei sonstiger Exekution in den jeweils geschenkten Liegenschaftsanteil. Die gesamte Liegenschaft habe aufgewertet auf den Todeszeitpunkt einen Wert von EUR 2.214.369,02. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage nicht nur seinen eigenen Pflichtteil, sondern auch jenen seiner Halbschwester H*; diese habe ihre Ansprüche an ihn abgetreten.
Die Beklagten hätten den jeweiligen Liegenschaftsanteil vom Erblasser zu Lebzeiten geschenkt erhalten. Es habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein objektiv krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und dem Übergabepreis bestanden. Die Parteien des Übergabevertrags hätten diesen in Schenkungsabsicht geschlossen, die der Erblasser auch zum Ausdruck gebracht habe.
Der Erblasser habe die mit der Jagd verbundenen Pflichten (Erfüllen des Abschlussplanes, Wildfütterung) selbst erfüllt, weshalb hier keine Wertminderung zu berücksichtigen sei. Eine Unterstützung der Beklagten sei kaum erfolgt. Die Beklagten seien Berufen nachgegangen, hätten Kinder aufgezogen und ihren Wohnsitz nicht auf der Liegenschaft gehabt, sodass der von den Beklagten behauptete Arbeitsaufwand vor der Übertragung nicht nachvollziehbar sei.
Die Erst und der Zweitbeklagte bestritten und brachten vor, dass der forstwirtschaftliche Betrieb samt der Liegenschaft EZ S* von den Beklagten entgeltlich erworben worden sei. Als Gegenleistungen sei die Zahlung von insgesamt ATS 660.000 vereinbart worden. Der Erblasser habe sich die Lieferung von Brennholz ausbedungen und sich das Jagdrecht an der übergebenen Liegenschaft vorbehalten. Die Liegenschaftsübertragung sei zudem ein Ausgleich der jahrzehntelangen Arbeit der Beklagten gewesen, welche diese nur im Hinblick auf die spätere Übertragung des Eigentums erbracht hätten. Die Familienmitglieder seien regelmäßig, beinahe jedes Wochenende, auf dem Landgut gewesen. In einem durchschnittlichen Jahr seien von jedem Beklagten 800 Arbeitsstunden für die Bewirtschaftung des ihnen übertragenen Forstgutes geleistet worden. Der Erblasser sei zudem in den Jahren 1980 bis 1986 in Afrika gewesen. In dieser Zeit hätten die Beklagten alle Arbeiten auf der Liegenschaft durchgeführt. Hinzu kämen noch ca 210 MaschinenGerätestunden pro Jahr.
Die Brennholzlieferung habe aus dem übergebenen Wald stammen und durch eigene Arbeit der Beklagten geliefert werden müssen. Die Beklagten hätten zudem das Schadholz auf der Liegenschaft aufgearbeitet, was zur Verhinderung der Ausbreitung des Käferbefalls notwendig gewesen sei. Hätten die Beklagten dies nicht getan, hätten dem Erblasser hohe Geldstrafen gedroht.
Die Beklagten hätten sich zudem zur weiteren Bewirtschaftung beider Liegenschaften (EZ S* und EZ N*) verpflichten müssen. Sie hätten daher sowohl vor als auch nach der Übergabe Sturm und Schneeschäden behoben, die Rasenflächen gemäht, Heu für die Wildfütterung hergestellt und sich um die Anlieferung gekümmert, die Infrastruktur (insbesondere die Forststraßen und Wege auf der Liegenschaft) sowie die Jagdeinrichtungen (zB Hochstände) instandgehalten und das Wild gefüttert. Sie hätten dadurch sämtliche mit dem Jagdrecht des Verstorbenen verbundenen Verpflichtungen übernommen und den Verstorbenen in den letzten Lebensjahren dadurch unterstützt, dass sie Personal zur Unterstützung der Jagd und auch beim Schneeschaufeln unter der Woche sowie zum Transport von Holz bezahlt hätten.
Die Beklagten seien zudem in den Jahren 1980 bis jedenfalls zur Übergabe der Liegenschaft – in jener Zeit sei der Verstorbene jahrelang auf Auslandsreisen gewesen – oft zweimal pro Monat rund 185 km (jeweils hin und zurück) zum P* gefahren, um dort auf der Liegenschaft zu arbeiten. Für diese Autofahrten, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen seien, sei ein Kilometergeld von EUR 42.121,54 pro Beklagten anzusetzen.
Die Beklagten hätten aber auch auf jenem Teil der Liegenschaft, der im Zuge der Übergabe der Liegenschaftsanteile an die Beklagten abgetrennt und später dem Verein I* übertragen worden sei, erhebliche Arbeitsleistungen erbracht. Sie hätten die Wiesen gemäht, die Bäume in der Allee zugeschnitten und das Haus instandgehalten (Fenstergitter geschliffen und gestrichen, Wände verputzt, Türen gestrichen usw). Im Durchschnitt hätten die Beklagten etwa 310 Maschinenstunden pro Jahr auf dieser Liegenschaft gearbeitet. Weiters hätten die Beklagten auf dieser Liegenschaft die Zufahrtsbrücke und eine Umgehungsbrücke aus eigenem Holz errichtet und diese Brücke im Laufe der Jahre mehrmals erneuert (erstmals im Jahr 1987 und später auch in den Jahren 1993, 2012 und 2021). Ferner seien die Beklagen auf dieser – ihnen nicht übertragenen – Liegenschaft zum Winterdienst verpflichtet gewesen und hätten diesen auch durchgeführt. Bis ins Jahr 1998 hätten sie den Schnee – damals seien oft noch 2 bis 3 m Schnee gelegen – noch von Hand oder mit einem selbstgebauten Pflug bis zur Kapelle/Bundesstraße (ca 1 km) geschaufelt, um dem Erblasser einen Zugang zu seinem Haus zu ermöglichen. Die Beklagten hätten weiters Wege für das Wild geschaufelt, damit dieses zu den Futterstellen gelangen habe können. Erst ab 1998 hätten die Beklagten über einen Traktor verfügt, der den Winterdienst für sie etwas erleichtert habe. Alle diese Leistungen, die sich auf den nicht an die Beklagten übertragenen Teil der Liegenschaft beziehen würden, hätten die Beklagten sowohl in der Zeit vor, als auch nach der Übertragung der Liegenschaft als Gegenleistung erbracht.
Das dem Erblasser eingeräumte lebenslange Jagdrecht sei ein Nutzungs bzw Fruchtgenussrecht, welches jedenfalls bei der Bewertung der Liegenschaft zum Übergabezeitpunkt abzuziehen sei. Bei der Bewertung der Liegenschaft sei zudem zu berücksichtigen, dass jeder Beklagte nur ein Drittel der Liegenschaft erworben habe. Am freien Markt sei ein Miteigentumsanteil weniger wert. Zudem habe jeder Beklagte den jeweiligen anderen Beklagten Vorkaufsrechte einräumen müssen, was einen Alleingang bei einem möglichen Verkaufswunsch eines einzelnen Miteigentümers weiter erschwert habe. Nach der Vereinbarung im Übergabevertrag hätten die Beklagten zusätzlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verbüchern lassen müssen, nach welchem keiner der Beklagten ohne Zustimmung des Erblasser seinen Anteil belasten oder veräußern dürfe. Durch die Einräumung des Brennholzdeputats und des Veräußerungs und Belastungsverbotes sei den Beklagten eine gewinnbringende Verpachtung daher nicht möglich gewesen. Eine Liegenschaft mit derartigen Verkehrsbeschränkungen sei am Markt mit massiven Abschlägen zu bewerten.
In eventu liege eine Schenkung aus sittlicher Pflicht vor, sodass auch aus diesem Grund keine Anrechnung zu erfolgen habe. Die Beklagten hätten Arbeitsleistungen erbracht, die weit über die nach Familienrecht im ElternKind Verhältnis bestehenden Pflichten hinausgingen. Der Erblasser habe den Beklagten die Übertragung der Liegenschaft auch als Gegenleistung dafür übereignet, dass diese gegenüber L* K*, die dem Erblasser letztlich die Liegenschaft vermacht habe, das Geheimnis, dass der Verstorbene zumindest ein uneheliches Kind (nämlich den Kläger) gehabt habe und geschieden gewesen sei, gewahrt hätten. Hätte L* K* von den unehelichen Kindern gewusst, hätte sie die Liegenschaft nicht dem Erblasser, sondern direkt den Beklagten vermacht. Die spätere Übertragung der Liegenschaft an die Beklagten sei eine Bedingung von L* K* gewesen, dass sie dem Erblasser die Liegenschaft überhaupt vermacht habe. Die Beklagten hatten nämlich bereits zu Zeiten, als die Liegenschaft im Eigentum der L* K* stand, zahlreiche Arbeiten auf der Liegenschaft und auf deren Liegenschaft in T* verrichtet. Der Erblasser hätte die Liegenschaft ohne die Arbeiten der Beklagten nicht halten können. Er habe daher ein massives Eigeninteresse an der Übertragung der Liegenschaft gehabt. Ein Eigeninteresse des Verstorbenen ergebe sich auch daraus, dass er ohne die Übertragung der Liegenschaft an die Beklagten aufgrund des Wertes der Liegenschaft eine wesentlich geringere Pension erhalten hätte. Durch die Übertragung der Liegenschaft an die Beklagten habe sich der Verstorbene nicht nur die Arbeiten der Beklagten auf seiner zurückbehaltenen Liegenschaft, die mittlerweile im Eigentum des Vereins I* stehe, gesichert, sondern auch eine höhere Pension erhalten, so dass er zum Zeitpunkt seines Todes sogar noch über ein Wertpapierdepot von ca EUR 150.000 verfügt habe.
Die Drittbeklagte bestritt, schloss sich dem Vorbringen der Erst und des Zweitbeklagten an und brachte noch vor, dass sich der Erblasser die regelmäßige Mahd der EZ N*, KG O*, durch die Beklagten ausbedungen habe. Der Verstorbene sei ein Patriarch gewesen, sodass er von den Beklagten bereits vor der Übertragung umfassende Gegenleistungen eingefordert habe. Wenn die Beklagten diese nicht erbracht hätten, hätten sie den Forst nicht erhalten. Zu diesen Verpflichtungen hätten neben den Arbeiten im Forst auch noch Arbeiten im Haushalt gezählt, unter anderem das regelmäßige Ausmalen seines Hauses, fallweise Reparaturen, die Reinigung der Teppiche, die Schneeräumung, (diese habe entweder auf Kosten der Beklagten organisiert und bezahlt oder von diesen selbst durchgeführt werden müssen) sowie die kulinarische Verpflegung des Verstorbenen und das regelmäßige Einkaufen sowie die Pflege im Krankheitsfall, wenn dies vom Erblasser gewünscht worden sei. Ferner sei an den Wochenenden das Bereitstellen des Futters und die Fütterung der Tiere von den Beklagten erbrachten worden. Diese hätten dazu mehrere Heustadl errichtet und diese händisch mit Futter befüllt. Die Beklagten seien zudem verpflichtet gewesen, die Wiesen (ca zwei Hektar) der EZ N* zweimal jährlich zu mähen, was diese ebenfalls persönlich durchgeführt hätten. Berücksichtige man jene Gegenleistungen, die bereits vor der Übertragung der EZ S* von ihnen erbracht worden seien, sowie die vertraglichen Gegenleistungen und die vom Verstorbenen zurückbehaltene Eigenjagd, liege keine anrechnungspflichtige Schenkung vor.
Der Erblasser habe am 25.7.2012 die EZ N* an den Verein I* verschenkt. Unter Punkt II. habe er sich ein lebenslanges Wohn und Fruchtgenussrecht vorbehalten. Die Schenkung sei unter der Auflage erfolgt, dass der Geschenknehmer mit Ableben des Erblassers die EZ N* so lange den bücherlichen Eigentümern der EZ S* (den Beklagten) gegen Übernahme der Erhaltungsarbeiten und Betriebskosten zur Verfügung stellen müsse, so lange diese oder deren gesetzliche Erben bücherliche Eigentümer der EZ S* seien. Diese Schenkung sei bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf – neben dem eingangs wiedergegeben Sachverhalt – die auf den Seiten 8 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und aus denen folgende Feststellungen hervorgehoben werden [Anmerkung des Berufungsgerichts: die durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen werden im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft]:
„Das Ehepaar (J* und L*) K* und das Ehepaar (Mag. G* und E*) C* dachten hinsichtlich des P* über Generationen und handelten damals auch danach. Es wurde daher sowohl seitens J* und L* K* die Unterstützung des Mag. G* C* (und dessen Kernfamilie) bei der Erhaltung/Bewirtschaftung des familiären Grundbesitzes in Form von Arbeit verlangt und auch erbracht, als auch im Verhältnis zwischen Mag. G* C* einerseits und E* C* und den Beklagten andererseits.
[…]
Am 11.1.1982 wurden Mag. G* C* und E* C* geschieden. In den Jahren ca 1980 bis 1986 lebte Mag. G* C* aus beruflichen Gründen im Ausland und kam während dieser Zeit nur gelegentlich nach Österreich zurück. Eine endgültige Rückkehr erfolgte etwa 1986. Während des Auslandsaufenthalts des Mag. G* C* kümmerten sich die Beklagten um L* K*, deren mehrere Hektar großen Park in T* und auch um das P*. […].
In den Folgejahren [Anmerkung des BerufungG: nach der Einantwortung] erhielten und bewirtschafteten Mag. G* C* und die drei Beklagten unter teilweiser Mithilfe des Ehegatten der Drittbeklagten U* F* die Liegenschaft des Mag. C*. Die dazu erforderlichen Arbeiten wurden von den Beteiligten in unterschiedlicher Besetzung an zahlreichen Wochenenden und unter Verwendung von Urlaub erbracht. […]
Der Erblasser tat gegenüber seinen ehelichen Kindern sinngemäß kund, nur jene seiner Kinder, die dafür gearbeitet hätten, sollten auch etwas davon bekommen bzw wiederholt, dass der Kläger keinen Zugriff auf die Liegenschaft erhalten sollte.[…]
Familieninterne Überlegungen zwischen Mag. C* und den Beklagten führten schließlich dazu, dass Mag. C* sich dazu entschied, die Gesamtliegenschaft nicht an einen Dritten zu verkaufen, sondern einen Teil der Liegenschaft (sogenannter Forst) den Beklagten zu übereignen, während er jenen Teil, auf dem sich das von ihm bewohnte Haus und die dieses umgebenden Wiesen befinden, für sich behielt. Dem lag der gemeinsame Wunsch zugrunde, dass der Forst in der Familie bleiben sollte. […]
Mag. G* C* hatte zuvor eine Art Kalkulation angestellt, die zur Betragsfestsetzung durch ihn von ATS 660.000 führte. Er ging dabei von einem Wert von ca ATS 7 pro Quadratmeter aus, was dem damaligen Bodenwert dieses Waldes entsprach, bezog ein von ihm verlangtes Holzdeputat ein, bedingte sich von den Beklagten mündlich das Recht, Jagdaufseher zu bleiben und auf Jagdausübung auf Lebenszeit aus, dem er einen Wert von ATS 150.000 pro Jahr beimaß, berücksichtigte bisher erbrachte Leistungen der Beklagten auf der gesamten Liegenschaft und ließ sich von den Beklagten versprechen, diese Leistungen fortzuführen und zwar auch auf dem ihm vorbehaltenen Liegenschaftsteil (Mähen der Wiesen, Heu machen für die Wildfütterung) sowie die Einrichtungen des Jagdreviers zu pflegen (Heustadl, Wildfütterungen, Salzlecken, Ansitze, Pirschsteige, Suhlen). Bei diesen den Beklagten gegenüber offengelegten Überlegungen ging er davon aus, er habe eine Lebenserwartung von 80 Jahren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangte er zu der von den Beklagten verlangten Summe von ATS 660.000 für die Übertragung des Forstes an sie schon zu seinen Lebzeiten, womit die Beklagten einverstanden waren. […]
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erblasser bzw die Beklagten den Übergabspreis absichtlich besonders niedrig ansetzte(n) oder die Parteien des Übergabsvertrages einen Teil einer Leistung (hier die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) als geschenkt ansehen wollten bzw bei Abschluss die Absicht gehabt hatten, Vermögenswerte ganz oder teilweise zu schenken bzw. schenkungsweise anzunehmen. […]
Der Verkehrswert des übertragenen gesamten Betriebes an die Beklagten betrug EUR 1.170.000 bzw unter Berücksichtigung des vorbehaltenen Jagdausübungsrechtes am Eigenjagdgebiet und des Brennholzdeputats rund EUR 1,143.900. Eine allfällige Erhöhung dieser Werte durch explizite Beachtung des genannten Zubehörs ist möglich, aber nicht feststellbar. Geht man davon aus, dass jeder der Beklagten nur ein Drittel des Betriebes erhielt und ein solches Drittel weiterveräußert, ist der damalige Verkehrswert für ein solches Drittel mit EUR 331.500,-- anzusetzen. Das Brennholzdeputat hatte einen Wert von jährlich EUR 320, das vorbehaltene Jagdausübungsrecht einen solchen von jährlich EUR 1.820,32.[…]
Auch nach der Übertragung des Forstes an die Beklagten fuhren diese und ihre Familien neben ihrer Berufstätigkeit im Wesentlichen unverändert an den Wochenenden bzw in ihrer Freizeit nach V*, so oft es ihnen möglich war, und machten mit den bisherigen Arbeiten ungeachtet der Liegenschaftsteilung weiter, wobei schon wie bislang die Beklagten, ihre Mutter, Mag. G* C*, der Sohn der Erstbeklagten, fallweise der Mann der Drittbeklagten und als die ** und ** geborenen Kinder der Drittbeklagten älter geworden waren, auch diese, in wechselnder Zusammensetzung in Teamarbeit die notwendige Erhaltung und Bewirtschaftung sowohl im Forst als auch auf der Liegenschaft des Übergebers leisteten [etwa mehrmals jährliches Mähen der Wiesen und Trockenen des Grases zur Fütterung des Wildes; Ausbaggern bzw Ausschaufeln des Grabens neben der Straße vom Wohnhaus zur öffentlichen Straße nach Regenfällen; Ausputzen von Wasserrinnen; Zusammenrechen und Verbrennen des Laubes einer Kastanienallee; Reparaturen an Fenstern, Türen und Dach des Hauses; Ausmalen des Wohnhauses (zweijährlich)]. […]
Unter der Woche befand sich Mag. G* C* alleine vor Ort und arbeitete dort. Sowohl vor als auch nach der Übertragung an die Beklagten wurden rund 2400 Arbeitsstunden jährlich von den Beklagten und ihren Angehörigen gemeinsam zu diesen Zwecken geleistet, wobei 1998 der dafür angemessene Stundenlohn rund EUR 10 betrug. Wie viele Arbeitsstunden auf jeden einzelnen der Beteiligten entfielen, insbesondere in welchem Umfang Mag. G* C* diese jährlich durchschnittlich leistete, ist nicht feststellbar.
Da die Beklagten sich um die Liegenschaft EZ S* weder in zeitlicher Hinsicht noch in Ansehung der Art und Weise ihrer Tätigkeiten vor Ort (Bewirtschaftung) nicht gemäß jener Art und Weise befassten, von der Mag. C* ausgegangen war und Mag. C* außerdem aufgrund verschiedener Umstände befürchtete, die Beklagten würden nach seinem Tod den Forst verkaufen oder dieser infolge Versteigerungen verloren gehen, wollte er verhindern, dass die Liegenschaft EZ N* nach seinem Tod das gleiche Schicksal erleide. Deshalb schenkte Mag. G* C* die Liegenschaft EZ N* KG O* mit Schenkungsvertrag vom 25.7.2012 dem Verein I*. Zur Bewirtschaftung des Forstes der EZ S* war die Nutzung des Wohngebäudes auf der EZ N* zwecks Nächtigung und Einnahme von Mahlzeiten förderlich. Deshalb erlegte er dem Geschenknehmer auf, die Liegenschaft EZ N* den Beklagten zur Nutzung zu überlassen, solange diese oder ihre gesetzlichen Erben bücherliche Eigentümer der EZ S* GB O* seien. Im Schenkungsvertrag vom 25.7.2012 behielt sich Mag. C* ferner ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht vor, welches bücherlich einverleibt wurde. Der Schenkungsvertrag beinhaltet keinerlei Rückübertragungs oder Widerrufsrecht. Das Eigentum des Vereins an der EZ N* wurde zu ** des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs intabuliert. […]“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass eine gemischte Schenkung nicht schon immer dann vorliege, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller als die der anderen sei. Vielmehr müsse vereinbart sein, dass die hingegebene Sache teilweise geschenkt sein solle. Derjenige, der das Vorliegen einer gemischten Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behaupte, sei dafür beweispflichtig. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne zwar - insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter - Schenkungsabsicht indizieren, bedeute jedoch nicht zwingend ein Indiz für die Schenkungsabsicht. Es werde nämlich immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein vorausgesetzt. Die Annahme einer gemischten Schenkung im Zuge eines Übergabevertrags erfordere daher den vom Kläger zu erbringenden Nachweis, dass die Parteien einen Teil der Leistung des Übergebers als geschenkt ansehen hätten wollen. Der Erblasser habe sich für die Übertragung des Forstbetriebes an die Beklagten nicht nur einen Geldbetrag, sondern auch diverse andere Leistungen und Rechte von den Beklagten zusichern lassen. Eine gänzliche oder auch nur teilweise schenkungsweise Übertragung der gegenständlichen forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft ließe sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Insbesondere habe eine Schenkungsabsicht nicht festgestellt werden können.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von insgesamt EUR 265.848,24 sA richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten, des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten jeweils in Höhe von EUR 88.616,08 sA stattgegeben werde. Hilfsweise wird im Umfang der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt. Hinsichtlich der Klageabweisung von EUR 31.709,40 sA je Beklagtem ist das Ersturteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
1. Auf den Sachverhalt sind die einschlägigen Bestimmungen idF des ErbRÄG 2015 anzuwenden, auch wenn die behauptete Schenkung bereits vor dem 1.1.2017 stattgefunden hat (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB; 2 Ob 80/18f; 2 Ob 110/20w).
2. Das Erstgericht konnte – vom Kläger im Rahmen der Tatsachenrüge zwar bekämpft - nicht feststellen, ob der Erblasser bzw die Beklagten den Übergabspreis absichtlich besonders niedrig ansetzte(n) oder die Parteien des Übergabsvertrages einen Teil einer Leistung (hier die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) als geschenkt ansehen wollten bzw bei Abschluss die Absicht gehabt hatten, Vermögenswerte ganz oder teilweise zu schenken bzw. schenkungsweise anzunehmen. In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits die Schenkungsabsicht indiziere.
Im Rahmen des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB sei zudem bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch ohne Feststellung der Schenkungsabsicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
3. Zur Anwendung von § 781 Abs 2 Z 6 ABGB:
In der Entscheidung 2 Ob 184/22f distanzierte sich der Oberste Gerichtshof von den Ausführungen in der Entscheidung 2 Ob 110/20w [Rz 37]. Wenn die „objektiven Voraussetzungen“ einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllt seien, dann sei ausschließlich § 781 Abs 1 ABGB zu prüfen. § 781 Abs 2 Z 6 ABGB könne nicht herangezogen werden, wenn die Anwendung von § 781 Abs 1 ABGB am fehlenden Schenkungswillen scheitere. § 781 Abs 2 Z 6 ABGB sei kein Auffangtatbestand für jene Zuwendungen, die ohnehin die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung erfüllten. Es gehe bei der Z 6 um Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen der Schenkung im technischen Sinne nicht erfüllten, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung einer Schenkung gleichkämen (bewusstes Verjährenlassen einer Forderung, unentgeltliches Ausschlagen einer Erbschaft, Überlassung an einen Dritten [Gesellschaft, Stiftung, Treuhänder], von dem der Begünstigte profitiere).
Allfällige gegenteilige Aussagen in der Entscheidung 2 Ob 110/20w halte der Senat nicht aufrecht.
4.1. Der Entscheidung 2 Ob 248/23v lag ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Auch in jenem Verfahren konnte die Schenkungsabsicht nicht festgestellt werden. Der Fachsenat des Obersten Gerichtshof hat dazu erwogen:
„Nach § 781 Abs 1 ABGB – in der aufgrund des Ablebens des Erblassers nach dem 31.12.2016 anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB) – sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf dessen Todesfall, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen.
Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33; 2 Ob 110/20w Rz 31) […]“.
Nach umfangreicher Darlegung der bisherigen Rechtsprechung und Literaturmeinungen führt der Oberste Gerichtshof zur Frage des Beweises der Schenkungsabsicht aus:
„7.3. Nach Ansicht des Fachsenats sprechen die besseren Argumente für die Zuerkennung eines Anscheinsbeweises:
In Fragen der An und Hinzurechnung stehen einander typischer Weise der konkret Pflichtteilsberechtigte einerseits und der Erbe bzw Geschenknehmer, der eine Zuwendung des Erblassers erhalten hat, andererseits gegenüber. Der konkret pflichtteilsberechtigte Kläger wird im Regelfall keinen Einblick in die Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben bzw Geschenknehmer haben, befindet sich also regelmäßig in einer schwierigen Beweislage.
Nach Ansicht des Senats lässt das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach der Lebenserfahrung in pflichtteilsrechtlich relevanten Konstellationen (§§ 782, 783 ABGB) den gleichartigen und zuverlässigen Schluss auf das Vorliegen von Schenkungsabsicht zu, legt also einen typischen Erfahrungszusammenhang nahe (vgl bereits Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [1999], 90). In diese Richtung deuten auch die in der Rechtsprechung wiederholt gemachten Ausführungen, wonach Schenkungsabsicht bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses erschlossen werden kann. […]
Für die Annahme einer Beweislastumkehr fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Der bloße Umstand, dass es sich bei der Schenkungsabsicht um Umstände handelt, die nicht in der Sphäre des grundsätzlich Beweisbelasteten liegen, reicht für die Annahme einer Beweislastumkehr nicht hin (vgl etwa 5 Ob 47/22f Rz 2 mwN; vgl auch Schauer, Rechtsprobleme, 90 FN 147). Zu bedenken ist überdies, dass die in Richtung einer Beweislastumkehr argumentierenden Entscheidungen 2 Ob 110/20w und 17 Ob 5/22t jeweils Fälle betrafen, in denen gar kein krasses Missverhältnis vorlag. Die Ausführungen zum erkennbar angenommenen Bestehen einer Beweislastumkehr für den Fall des Vorliegens eines solchen krassen Missverhältnisses stellen daher letztlich obiter dicta dar. Die Entscheidung 6 Ob 232/09z, die ebenfalls als Anhaltspunkt für die Zubilligung einer Beweislastumkehr gedeutet werden könnte, stützt sich insoweit ausschließlich auf einen auf § 1295 Abs 2 ABGB bezogenen – und damit nicht unmittelbar einschlägigen – Rechtssatz, wonach es Sache des Urhebers eines Geschehens, das die Vermutung der Schädigungsabsicht nahe lege, sei, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen. Als Zwischenergebnis folgt:
Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann.“
4.2. Das Berufungsgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben (RS0037300 [35 bis 38]), sodass schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Urteils unumgänglich ist. Ob nämlich ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0022624).
Das Erstgericht hat zum Verkehrswert der Liegenschaft und teilweise auch schon zu den von den Beklagten erbrachten und noch zu erbringenden Gegenleistungen Feststellungen getroffen, die jedoch noch keine abschließende Beurteilung zulassen, ob im vorliegenden Fall ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
4.3.1. Das Erstgericht stellte den Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung, dass sich der Erblasser das Jagdausübungsrecht vorbehielt und unter Berücksichtigung des Brennholzdeputats mit EUR 1.143.900 fest. Unter Berücksichtigung, dass jeder der Beklagten jeweils 1/3 des Betriebes erhielt, betrage der Verkehrswert eines Drittels EUR 331.500. Die Beklagten haben aber noch weitere wertmindernde Tatsachen behauptet (Belastungs und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrechte). Diese fanden noch keine Berücksichtigung bei der Bewertung des Verkehrswerts der Liegenschaft im Übergabezeitpunkt.
4.3. Im fortgesetzten Verfahren werden darüber hinaus auch zu allen von den Beklagten behaupteten (schon erbrachten und erst zu erbringenden) Gegenleistungen Feststellungen zu treffen sein. Dazu wird Nachstehendes zu beachten sein:
4.4.1. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines „krassen Missverhältnisses“ zwischen Leistung und Gegenleistung nicht das Überschreiten der LaesioenormisGrenze, sodass je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein „krasses Missverhältnis“ auch schon bei einem ganz erheblichen, aber 50 % nicht erreichenden Auseinanderklaffen von Leistung und Gegenleistung angenommen werden kann.
4.4.2. Das für die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, bedeutsame Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (RS0019380). Zur Beurteilung des Vorliegen eines krassen Missverhältnisses müssen Leistung und Gegenleistung objektiv – also ohne Bedachtnahme auf die „von den Parteien bestimmten“ Werte – bewertet werden (6 Ob 3/83 = RS0018901).
Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaft sind alle Belastungen (auch ein lebenslanges Nutzungsrecht des Erblassers selbst) als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte.
Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben, für sich vorbehält (vgl 2 Ob 248/23v mwN).
4.4.3. Bei den im Rahmen einer gemischten Schenkung vertraglich (in der Zukunft liegenden) geschuldeten Gegenleistungen wird zu beachten sein, dass es nicht auf die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Pflichten, sondern auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vertraglich geschuldeten Gegenleistungen ankommt (RS0012945). Der Wert ist daher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (RS0012965 [T7]).
4.5. Das Erstgericht stellte zum zeitlichen Umfang der von den Beklagten vor dem Abschluss des Übergabevertrags erbrachten Leistungen fest, dass sich der Erblasser in den Jahren von ca 1980 bis 1986 aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten habe und er während dieser Zeit nur gelegentlich nach Österreich zurückgekommen sei. Während des Auslandsaufenthalts kümmerten sich die Beklagten um das P*.
Festgestellt wurde, dass sowohl vor als auch nach der Übertragung an die Beklagten rund 2.400 Arbeitsstunden jährlich von den Beklagten und ihren Angehörigen gemeinsam zu diesen Zwecken geleistet worden seien, wobei 1998 der dafür angemessene Stundenlohn rund EUR 10 betragen habe. Wie viele Arbeitsstunden auf jeden einzelnen der Beteiligten entfielen, insbesondere in welchem Umfang Mag. G* C* diese jährlich durchschnittlich leistete, ist aber nicht feststellbar.
Bei einer derartigen Sachlage kommt aber insbesondere auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht:
§ 273 Abs 1 ZPO sieht vor, dass dann, wenn der Partei eine Forderung zusteht, der Beweis über den strittigen Betrag der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen kann. Die Bestimmung wird in der Rechtsprechung nicht nur zur Bestimmung der Höhe von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach §§ 1435, 1152 ABGB (RS0021828, RS0048088 [T 4], RS0022789 [T 14, T 18, T 24]) und zur Ermittlung eines fiktiven Mietwertes bzw Benützungsentgeltes (RS0080373 [T 21], RS0013521 [T 7]; RS0018527 [T 4], RS0018534 [T 5]; 1 Ob 45/11s) herangezogen, sondern auch bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes von über Jahre in Erwartung einer letztwilligen Verfügung erbrachten Arbeitsleistungen (4 Ob 6/84; OLG Wien 11 R 133/04s) oder bei außergewöhnlichen Pflegeleistungen (vgl 6 Ob 76/12p).
Im fortgesetzten Verfahren wird damit abzuklären sein, ob der einzelne Anteil der von jedem der Beklagten bzw diesen zurechenbaren Personen bereits geleisteten Gegenleistungen und deren Wert allenfalls unter Heranziehung des § 273 ZPO ermittelt werden kann.
4.6. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Übergabsvertrag als (gemischte) Schenkung zu beurteilen ist, wird noch zu beachten sein, dass gemäß § 785 Abs 1 erster Satz ABGB auf Verlangen ua eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen sind. Nach Abs 3 erster Satz dieser Bestimmung bleiben in jedem Fall Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser ua in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands gemacht hat. Bei der Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken (SZ 35/40; NZ 1981, 29). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung - die im Übrigen auch nur einen angemessenen Teil der Zuwendung erfassen kann (7 Ob 304/97z = SZ 70/231 mwN aus der Lehre; RS0108722) - nur dann anzunehmen, wenn dazu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, deren Vermögen und deren Lebensstellung („Herkommen“ und „Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden“) entscheiden (4 Ob 136/97; RS0012972).
Klarzustellen ist, dass hier nur solche Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen sind, die nicht schon Gegenleistungen des Übergabevertrags sind.
5. Es war daher, ohne auf die weiteren Berufungsausführungen eingehen zu müssen, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die rechtlichen Erwägungen zu erörtern haben und aufbauend auf den Tatsachenbehauptungen der Parteien eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage zur abschließenden Klärung der vorliegenden Sach und Rechtsfragen festzustellen und auf dieser Basis neuerlich zu entscheiden haben.
6. Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht selbst kommt wegen der nicht absehbaren Weiterungen nicht in Betracht (§ 496 Abs 3 ZPO).
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