OLG Wien 4R53/25f

4R53/25fCour d'appel18 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 4R53/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00053.25F.0718.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die AllmayerBeck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 403,13) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Februar 2025, **13, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 200,55 (darin EUR 30,59 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte gestützt auf Art 15 DSGVO die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln.

Die Beklagte biete auf ihrer deutschsprachigen Internetseite in Österreich OnlineGlücksspiele an. Der in Österreich wohnhafte Kläger habe ein Konto auf der Internetseite der Beklagten eingerichtet und Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt. Die Geldbeträge habe er bei dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel eingesetzt und verloren. Die Beklagte weigere sich, dem Kläger entsprechende Listen zu übermitteln bzw Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche Ein und Auszahlungen sowie bei Sportwetten getätigte Einsätze, Gewinne und Verluste des Klägers ergäben.

Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Datenschutzauskunftsbegehren vor Fälligkeit erfüllt, weshalb die Klage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, der eine Generalbereinigung aller Ansprüche des Klägers enthalte.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2025 zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Mit (verbessertem) Kostenbestimmungsantrag vom 14.2.2025 beantragte die Beklagte den Zuspruch von insgesamt EUR 1.629,83 an Verfahrenskosten.

Der Kläger äußerte sich zu dem Antrag dahin, dass der Kläger sein Auskunftsbegehren mit EUR 40 bewertet habe, sodass dieser Betrag Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Beklagtenvertreterin seien. Darüber hinaus enthalte der vorbereitende Schriftsatz vom 12.2.2025 nur Vorbringen, welches bereits in der Klagebeantwortung enthalten gewesen sei. Der Schriftsatz sei daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger, der Beklagten die mit EUR 970,71 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Rechtlich folgerte es, der Streitwert sei mit EUR 5.000 zu bewerten. Der vorbereitende Schriftsatz der Beklagten sei mehr als eine Woche vor der ausgeschriebenen Tagsatzung eingebracht worden und entsprechend zu honorieren. Weiters sei der Kostenbestimmungsantrag zu honorieren, dies auf Basis der für die Klagebeantwortung und den vorbereiteten Schriftsatz zuzusprechenden Kosten.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten lediglich EUR 567,58 an Kosten zuzusprechen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht herangezogene Bemessungsgrundlage von EUR 5.000 im Rekursverfahren nicht mehr strittig ist, sodass diese der Rekursentscheidung zugrunde zu legen ist.

2. Der Rekurswerber wendet sich gegen den Zuspruch der Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes vom 12.2.2025 und argumentiert, die Beklagte habe bereits in der Klagebeantwortung den Einwand der verglichenen Rechtssache erhoben bzw die Erfüllung behauptet. Ein weiteres Vorbringen in einem gesonderten Schriftsatz sei nicht mehr notwendig gewesen. Es sei Sache des Klägers gewesen, auf die Erfüllung des Anspruchs zu reagieren. Wäre die Klage nicht zurückgezogen worden, hätte der Einwand ohne Gefahr einer Verzögerung oder eines Rechtsnachteils in der Tagsatzung wiederholt werden können. Die Beklagte habe in dem Schriftsatz auch kein Beweisanbot erstattet. Der Schriftsatz sei daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.

3. Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner gemäß § 41 Abs 1 ZPO alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dabei ist jedoch nicht jeder prozessual zulässige Schriftsatz auch als zweckentsprechend und notwendig anzusehen (OLG Wien 15 R 30/22z, 1 R 65/19i; vgl RW0000531; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.244).

4. Der Rekurswerber zeigt zunächst richtig auf, dass die Beklagte bereits in der Klagebeantwortung vorbrachte, sie habe den Anspruch bereits vor Fälligkeit erfüllt, sowie, dass die Parteien eine Generalbereinigung vereinbart hätten. Der vorbereitende Schriftsatz enthält keine darüber hinausgehenden anspruchsvernichtenden Einwände, sondern lediglich eine Präzisierung des Vorbringens dahin, dass sich die mangelnde Fälligkeit daraus ergebe, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, die Frist zur Erfüllung werde um zwei Monate verlängert. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Beklagte mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an Auskunftsbegehren konfrontiert sei. Darüber hinaus legte sie zwei Urkunden vor.

5. Konkret ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Erstrichter bereits am 4.12.2024 die Tagsatzung für den 20.2.2025 anberaumte. Ungeachtet des in der Klagebeantwortung erhobenen Einwands der bereits erfolgten Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfolgte keine weitere Prozesshandlung durch den Kläger. Da somit die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Tagsatzung stattfinden wird, war es im konkreten Fall durchaus zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und prozessual zulässig (§ 257 Abs 3 ZPO), das in der Klagebeantwortung erstattete Vorbringen zu präzisieren und bezughabende Unterlagen vorzulegen.

6. Da der vorbereitende Schriftsatz zu honorieren ist, war der Kostenbestimmungsantrag wie vom Erstgericht berechnet auf Basis der für die Klagebeantwortung und den vorbereitenden Schriftsatz zugesprochenen Kosten zu honorieren.

7. Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die verzeichnete maltesische Umsatzsteuer von 18 % hat die Beklagte bereits mit ihrem Kostenbestimmungsantrag ausreichend bescheinigt. Die Kostenrekursbeantwortung ist jedoch nicht – wie verzeichnet – nach TP 3B RATG, sondern nach TP 3A I5b zu entlohnen. Der richtige Ansatz beträgt daher EUR 104,60.

9. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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