OLG Innsbruck 7Bs158/25f

7Bs158/25fCour d'appel26 juin 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs158/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00158.25F.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Fünftbeschuldigten A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Fünftbeschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.5.2025, ** (= GZ B*-103 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss

1. ) im Punkt 1., sohin im Umfang der Beschlagnahme des vom Fünftbeschuldigten A* verwendeten Mobiltelefons auch zur Sicherung der Konfiskation nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO, a u f g e h o b e n und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltsanwaltschaft Feldkirch a b g e w i e s e n und

2. ) im Punkt 2. ersatzlos a u f g e h o b e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Ausgangspunkt des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu B* geführten Ermittlungsverfahrens waren zwei Brandstiftungen in einem Nebengebäude des Hotels C* („D* C*“) am 16.9. und 18.9.2024 in *, die zur Festnahme des ** Staatsangehörigen E führten, über den mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.10.2024 wegen des Verdachts des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB und der Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 144 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt wurde (ON 13).

Aus einer Auswertung des vom Erstbeschuldigten E* verwendeten Mobiltelefons wurden in weiterer Folge Chatverläufe bekannt, die zwischen dem Erstbeschuldigten und dem nunmehrigen Fünftbeschuldigten A* - (Allein-) Eigentümer des am 3.10.2024 in ** abgebrannten Ferienhauses „F*“ - geführt wurden und bei denen es im Vorfeld dieses Brandgeschehens (auch) um versicherungstechnische Fragen dieser Immobilie ging. So ergibt sich aus einer Nachricht des Erst- an den Fünftbeschuldigten vom 1.10.2024 dass es “heute passiert. bitte kläre versicherung. jungs sind weg wieder nicht mehr erreichbar“, woraufhin der Fünftbeschuldigte antwortet „Ich hab gerade mit Versicherung gesprochen, kannst du reden“ …. „Versicherung sagt, dass Zahlungseingänge nach 1 bis 2 Tagen bestätigt werden. Früher geht nicht“ worauf der Erstbeschuldigten antwortet „scheise“. Nach weiteren Nachrichten - augenscheinlich über die notwendige Zahlung ausstehender Versicherungsprämien durch den Fünftbeschuldigten und deren Eingangsbestätigung durch das Versicherungsunternehmen - ergibt sich für den 3.10.2024, dass der Fünft- den Erstbeschuldigten in Kenntnis setzt, dass „Ganz wichtig für dich zur Info: die Wohnung in der ** ist NICHT versichert“ (ON 8.2, 5), er sich bei ihm über die Identität zweier, auf seiner an der Liegenschaft in ** angebrachten Videoüberwachungsanlage ersichtlichen Männer erkundigt, dem Erstbeschuldigten um 16:49 Uhr einen Auszug aus Versicherungsbedingungen, und zwar konkret Deckungsbeschränkungen sowie nicht von der Versicherung umfasste Leistungen im Fall eines Brandgeschehens übermittelt, verbunden mit der Mitteilung „Ich würde vorher ganz klar klären, weil es gibt 2 Faktoren: Beide Objekte sind unfertige Baustellen. Und ich weiß nicht, was im Kleingedruckten geschrieben steht und was sie bedeuten“ und der Aufforderung „Daher sollten wir vorher das abklären !“ (ON 8.2, 10 bis 12) und er sich schließlich (erneut) unter Übermittlung von Auszügen aus seiner Videoüberwachungsanlage um die zwei vor dem Brandgeschehen an seinem Ferienhaus auftretenden Unbekannten sorgt. Dazu ist anzumerken, dass auf dieser Videoüberwachung eine Person zu sehen ist, die eine augenscheinliche Ähnlichkeit mit dem Täter der zwei Brandanschläge auf die „D* C*“ aufweist (vgl ON 8.2, 7 und 8) und es sich dabei nach der derzeitigen Verdachtslage um den mittlerweile ausgeforschten Zweitbeschuldigten G* handelt (vgl Lichtbildbeilage betreffend „D* C*“ in ON 2.3, 1).

Ausgehend davon und über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) beschlagnahmte die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Feldkirch mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss vom 9.10.2024 die vom Fünftbeschuldigten A* gehaltenen bzw verwendeten Mobiltelefone gemäß § 109 Z 2 lit a StPO, 115 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO (ON 14), sodass es am 9.10.2024 durch Beamte des LKA ** zur physischen Sicherung eines von diesem verwendeten Mobiltelefons kam. Aufgrund technischer Probleme konnte jedoch zunächst vom Speicher dieses Endgeräts keine vollständige Image-Kopie erstellt werden (ON 29.2, 3).

Mit am 25.4.2025 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Fünftbeschuldigte die Ausfolgung seines Mobiltelefons und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er den Beamten sämtliche Zugangsdaten freiwillig bekanntgegeben habe, davon auszugehen sei, dass in der Zwischenzeit sämtliche Datenträger ausgewertet und Daten gesichert worden seien, er sein Mobiltelefon aufgrund der darauf befindlichen Daten, Kontaktdaten und Unterlagen sowohl privat wie auch beruflich benötige und er nicht eine zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Auswertung abwarten müsse (ON 99.2).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht – über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.59,1) – zu Punkt 1. aus, dass das bereits beschlagnahmte Mobiltelefon gemäß § 109 Z 2 lit a StPO iVm § 115 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO nunmehr auch zur Sicherung der Konfiskation nach § 19a StGB beschlagnahmt werde und wies zu Punkt 2. den Antrag des Fünftbeschuldigten auf Aufhebung der Beschlagnahme seines Mobiltelefons und dessen Ausfolgung ab. Nach aktenkonformer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs führte das Erstgericht dazu aus:

Dazu ist rechtlich auszuführen:

Ausgehend von den bisherigen Ermittlungsergebnissen tauschten sich die Beschuldigten E* und A* über das beschlagnahmte Mobiltelefon des A* aus, dies insbesondere auch im Vorfeld des Brandes des im Eigentum des A* stehenden Hauses in *, wobei es um die Brandversicherung für das Haus ging, bzw. um nachzuzahlende Prämien für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Aufgrund unter anderem dieser Chatverläufe ergibt sich nach wie vor eine Verdachtslage nach §§ 12, 169; §§ 15, 146, 147 StGB gegen A.

Die Beschlagnahme des Mobiltelefons ist nach wie vor zu Beweiszwecken notwendig, weil Inhalte direkt gesichtet werden müssen, da keine vollständige Image-Kopie erstellt werden konnte (vgl. ON 29).

Gemäß § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.

A* verwendete sein Mobiltelefon, um ua mit dem – nach derzeitigem Stand als Bestimmungstäter zur Brandstiftung in ** dringend verdächtigen E* – über die bevorstehende und geplante Brandstiftung an seinem Ferienhaus in ** zu kommunizieren. Nach bisherigem Ermittlungsstand muss angenommen werden, dass der in tiefen finanziellen Schwierigkeiten steckende A* über E* und sohin ebenfalls als Bestimmungstäter die am 03.10.2024 begangene Brandstiftung beauftragte und die Brandschadenversicherung nach dem Brandereignis - im Wissen über die tatsächlichen Hintergründe - durch Einbringung einer Schadensmeldung täuschte und dadurch zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu verleiten versuchte.

Da es sich daher beim Mobiltelefon um ein Tatmittel handelt und es im Eigentum des A* steht, war es nunmehr zusätzlich zu der bereits erfolgten Beschlagnahme als Beweismittel auch zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation zu beschlagnahmen, zumal diese Maßnahme auch verhältnismäßig ist.

Zugleich war der Antrag des A* auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Herausgabe des Mobiltelefones abzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Fünftbeschuldigten, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme abzuweisen. Unter teilweiser Wiederholung seines Antragsvorbringen wird argumentiert, dass die fortgesetzte Beschlagnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstelle, der ursprüngliche Sicherstellungszweck – zur Beweissicherung – längst erfüllt sei, das Mobiltelefon bereits ausgewertet und die Daten gesichert seien und nicht nachvollziehbar sei, warum - mit Blick auf den Umstand, dass eine vollständige Image-Kopie nicht erstellt habe werden können - die Einsichtnahme in die Daten nicht bereits abgeschlossen sei oder zeitnah abgeschlossen werden könne. Zudem fehle ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Gerät und der konkreten Durchführung einer angeblichen Straftat, der Verdacht der Bestimmung zur Brandstiftung und eines Versicherungsbetrugs sei bisher nicht durch objektive Beweise erhärtet und unrichtig, schließlich käme eine Beschlagnahme des gebrauchten Mobiltelefons auch zur Sicherung des Verfalls nur dann in Betracht, wenn die Einbringung des Verfalls andernfalls gefährdet oder erschwert wäre, was mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Da die Daten bereits gesichert seien und sich dem Akteninhalt kein Grund zur Annahme entnehmen lasse, dass das Mobiltelefon im weiteren Verfahren aus besonderen Gründen in Augenschein zu nehmen sein werde, sei allenfalls nach § 115 Abs 3 StPO vorzugehen. Auch sei auf die Argumente des Beschwerdeführers, das beschlagnahmte Mobiltelefon aus beruflichen und privaten Zwecken zu benötigen, nicht eingegangen worden (ON 106.2).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt durch.

Ausgehend von den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts für , dargestellt in den Anlassberichten und Aktenvermerken (insbesondere in ON 2, ON 4, ON 5, ON 8, ON 9, ON 10, ON 23, ON 24, ON 29, ON 34, ON 45, ON 66, ON 88, ON 100 und zuletzt in ON 109) ist der Fünftbeschuldigte A verdächtig, am 5.10.2024 (vgl ON 109, 45) in ** oder andernorts, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der H AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, zu Handlungen, konkret der Erbringung von Versicherungsleistungen für den Brandschaden vom 3.10.2024 an dem in seinem Alleineigentum stehenden Ferienhaus „F*“ in , in derzeit unbekannter, EUR 300.000,-- aber übersteigender Höhe, wodurch dieses Unternehmen in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag geschädigt hätte werden sollen, zu verleiten versucht zu haben, indem er das Brandgeschehen über ein Online-Tool bei der H AG einmeldete, wobei er es unterließ, die Versicherung darüber aufzuklären, dass der Brand in diesem Haus über seine Veranlassung gelegt wurde. Mit Blick auf das äußere Geschehen lässt sich auch ein konkreter Verdacht auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite ableiten und ist in Anbetracht des in Vollbrand stehenden Ferienhauses (vgl Lichtbildbeilage in ON 23.2, 5 f) sowie der vorläufigen Schadensschätzung der H AG (vgl ON 109.1, 8) von einem EUR 300.000,-- übersteigenden intendierten Schaden und auch einem darauf ausgerichteten Vorsatz des Fünftbeschuldigten auszugehen. Ausgehend davon ist er verdächtig, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB begangen zu haben, woran auch seine abstreitende Verantwortung, selbst Opfer mafiöser Strukturen geworden und mit Angriffen auf sein Vermögen bedroht worden zu sein, nichts ändert.

Eine Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist möglich, um eine - hier von Interesse - gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB) zu sichern. Die Konfiskation gemäß § 19a StGB betrifft im Eigentum des Täters stehende Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder die dazu bestimmt waren, dazu verwendet zu werden, wie etwa Mobiltelefone und Datenträger, auf denen inkriminiertes Material abgespeichert wurde (vgl Fuchs/Tipold, WK² StGB § 19a Rz 12). Von der Konfiskation ist gemäß § 19a Abs 2 StGB abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter betreffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Für die Beurteilung der Verdachtslage ist fallbezogen der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entscheidend (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115 Rz 9).

Ausgehend von der dargestellten Verdachtslage ist dem Akteninhalt derzeit nicht zu entnehmen, dass die – mit Einwilligung des Fünftbeschuldigten A* – herbeigeführte Feuersbrunst an dem in seinem Alleineigentum stehenden, abgelegenen Ferienhaus „F*“ in , zu einer konkreten Personen - oder Sachgefahr im Sinn des (hier in Betracht kommenden) § 169 Abs 2 StGB geführt hat (Murschetz in Höpfel/Ratz, WK² § 169 Rz 8 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 169 Rz 8). Damit aber ist nicht indiziert, dass das Mobiltelefon des Fünftbeschuldigten als Tatwerkzeug zur Begehung des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB verwendet wurde (vgl zur vorsätzlichen Straftat als Anwendungsvoraussetzung des § 19a Abs 1 StGB: Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19a Rz 6 f). Ebenso wenig ist nach der derzeitigen Verdachtslage aber auch anzunehmen, dass das Mobiltelefon als Tatwerkzeug zur Begehung der (hier:) dem Fünftbeschuldigten angelasteten vorsätzlichen Straftat - nämlich dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB zum Nachteil der H AG - verwendet wurde, da sich aus dem Akteninhalt (bislang) nicht ergibt, dass der gegenständliche Schadensfall am 5.10.2024 mittels des vom Fünftbeschuldigten verwendeten Handys über das Online-Tool bei der H AG eingemeldet worden ist.

Damit liegen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Beschlagnahme auch zur Sicherung der Konfiskation nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO nicht vor, weshalb der Beschluss in diesem Umfang (Punkt 1.) aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen war.

Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung seines Mobiltelefons nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 wird darauf hingewiesen, dass zwar über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), für deren - hier in Rede stehende - Aufhebung im Ermittlungsverfahren aber die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.227) und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird (RIS-Justiz RS0133578; RS0130934). Da die Kompetenz zur Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers damit nicht beim Erstgericht liegt, war der angefochtene Beschluss in diesem Umfang (Punkt 2.) ersatzlos aufzuheben.

Weil schließlich eine Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls nicht Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist, entziehen sich die darauf rekurrierenden Beschwerdeausführungen einer Erwiderung.

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