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9Bs131/25s•OLG Linz 9Bs131/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 6. Februar 2025, Hv*-17, über Antrag des Berichterstatters (§§ 489 Abs 1 iVm 469, 470 Z 3 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* vom Anklagevorwurf (ON 12), sie habe am 25. September 2024 in der Hauptverhandlung des beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu AZ U* gegen C* (unter anderem) wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG geführten Strafverfahrens als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie angab, sie habe die Schusswaffe andor Arms Mod P502, Kal 12/76, von ihrem Bruder bereits am 20. Mai 2024 und nicht erst am 14. Juni 2024 erworben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 19) wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld. Schon die Mängelrüge trifft zu.
Konkret stellte das Erstgericht zum objektiven Geschehensablauf fest, dass A* B* die nämliche Schusswaffe am 14. Juni 2024 von ihrem Bruder D* erworben und die Übergabe am selben Tag stattgefunden habe. Am 25. September 2024 habe die Angeklagte vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems als Zeugin – nach förmlicher Belehrung über ihr Aussagebefreiungsrecht als Angehörige (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) – in der Hauptverhandlung zu AZ U* ausgesagt, sie habe diese Waffe bereits am 20. Mai 2024 und nicht erst am 14. Juni 2024 von D* erworben. Zur subjektiven Tatseite konstatierte das Erstgericht, es könne nicht festgestellt werden, dass B* es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass ihre Angaben vor Gericht nicht der Wahrheit entsprachen (US 2).
Zur Begründung dieser Negativfeststellung führte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung allein aus, Gegenteiliges habe nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden können (US 3).
Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) liegt vor, wenn – bei Beachtung des Urteils in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) – für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413; Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 58 mN).
Mit Recht wendet die Anklagebehörde im Licht der mängelfreien und unbedenklichen Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite daher ein, dass es auf Basis der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse einer deutlich substratreicheren Begründung bedurft hätte, um nach Lage des Falls unter dem Aspekt des Willkürverbots, den subjektiven Tatbestand des § 288 StGB betreffend, die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes aus Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO noch anfechtungsfest zu halten (vgl Kirchbacher StPO15 § 258 Rz 6). Denn soweit das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung – von einem schlüssigen Geschehensablauf ausgehend (US 3) – die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit der inkriminierten Zeugenaussage im Verfahren U* des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems gerade mit der Richtigkeit der (detailreichen) Aussage G* vor der Kriminalpolizei am 20. Juni 2024 (ON 7.5), also nur knapp eine Woche nach dem festgestellten Erwerb der Waffe am 14. Juni 2024, begründete und dabei insbesondere auf die zeitliche Nähe dieser beiden Ereignisse hinwies, lässt die Empirie für die Annahme eines (selbst in dubio) fehlenden Eventualvorsatzes in Bezug auf die objektive Unrichtigkeit der angelasteten nachfolgenden Zeugenaussage der Angeklagten – ohne Erörterung dagegen sprechender Beweisergebnisse – keinen Spielraum mehr.
Da sich somit die Unumgänglichkeit weiterer Beweisaufnahmen schon in nichtöffentlicher Sitzung abzeichnet (RIS-Justiz RS0101741), war das Urteil aufzuheben (§ 489 Abs 1 StPO iVm 469, 470 Z 3 StPO) und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
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