OLG Linz 9Bs130/25v

9Bs130/25vCour d'appel25 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 9Bs130/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00130.25V.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähriger als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. Mai 2025, BE1*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 25. Juni 2018, Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie verbunden mit einer Polytoxikomanie, seinen Sachwalter durch Herumfuchteln mit einem Messer und lautstarkem Schreien und Schimpfen mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er beging hiedurch eine Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei nach der Person und nach dem Zustand des Betroffenen sowie nach Art der Tat zu befürchten war, dass er ohne Einweisung in ein (nunmehr:) forensisch-therapeutisches Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich massive Attacken mit oder ohne Zuhilfenahme von Gegenständen, wie einem Messer, begehen werde.

In dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten neuropsychiatrischen Einweisungsgutachten der Sachverständigen Prim. Dr. B* vom 5. März 2018 stellte diese fest, dass A* an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die auf einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit beruht und sich in der Biografie des Betroffenen reichliche Hinweise auf frühere Gewaltanwendungen, auf instabile Beziehungen, auf massive Probleme im Arbeitsbereich, auf Substanzmissbrauch, auf eine überdauernde schwere psychische Erkrankung und auf eine Nichteinhaltung von Auflagen finden. Offensichtlich besteht ein gänzlicher Mangel an Einsicht, was die Erkrankung selbst betrifft, negative Einstellungen gegenüber dem Behandlungssystem sind ebenso deutlich fassbar wie aktive Symptome und eine völlig unreflektierte Impulsivität, ein wie immer gearteter Behandlungserfolg ist nicht feststellbar. Die Zukunftspläne des Betroffenen sind nebulos bis skurril, destabilisierende Einflüsse allerorts fassbar; ein Mangel an Unterstützung ist evident, vor allem deshalb, weil der Betroffene keinerlei adäquate Unterstützung akzeptiert; die fehlende Compliance hat er selbst im gesamten Erkrankungsverlauf immer unter Beweis gestellt. In Summe sind bei dem Betroffenen praktisch sämtliche Prädikatoren einer negativen Prognose fassbar, das heißt, es ist konkret zu befürchten, dass er gänzlich eingenommen ist von seinen nicht sehr systematisierten, sondern eher zerfahrenen und erratischen Warnvorstellungen, und dass er daher jederzeit wieder beliebige andere Personen in sein Warnsystem einbauen und sich dann berechtigt fühlen wird, diejenigen, die ihn aus seiner Sicht benachteiligen und übervorteilen, auch unter Anwendung von Waffen zu bedrohen oder zu attackieren. Der Relevanzbereich der Gefährlichkeit ist nicht eingrenzbar, es können auch jederzeit beliebige Personen, wie ihm zufällig Begegnende zum Opfer massiver Attacken werden. Hiebei sind schwere Körperverletzungen, die mit oder ohne Zuhilfenahme von Gegenständen (Messer) verübt werden, zu befürchten. Angesichts der jahrzehntelangen Erkrankung und gänzlich fehlenden Behandlungserfolgs ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand des Betroffenen in absehbarer Zeit bessern wird, wobei fraglich ist, ob bei der mittlerweile vorliegenden Residual- bzw Defektentwicklung (im Laufe der Erkrankung treten erkrankungsbedingt auch hirnorganisch fassbare Defizite auf, die sich beispielsweise als Hirnsubstanzminderung manifestieren) überhaupt noch eine relevante Besserung im Befinden des Betroffenen erzielt werden kann.

In dem zu BE2* des Landesgerichts Steyr geführten Verfahren erstattete die Sachverständige am 8. Februar 2024 neuerlich ein Gutachten zur Frage, ob die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist. Darin kam die Sachverständige nach eigener Untersuchung zum Ergebnis, dass sich an der ursprünglichen einweisungsbegründenden Gefährlichkeitsprognose keine Änderung ergeben hat und eine solche realistischerweise auch nicht zu erwarten ist. Das therapeutische Potential muss beim Betroffenen als gänzlich ausgeschöpft bezeichnet werden. Eine Einrichtung, die in der Lage wäre, die erkrankungsbedingten Verhaltensspezifika des Betroffenen zu tolerieren und die Verabreichung der zumindest impulsdämpfenden Medikation ohne die strukturellen Gegebenheiten einer Justizanstalt bei völliger Ablehnung der Behandlung durch den Betroffenen zu bewerkstelligen, ist nicht bekannt und auch kaum vorstellbar. Aus psychiatrischer Sicht ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Betroffene völlig unverändert an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leidet, die eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer, in absehbarer Zeit (das heißt im Fall einer Entlassung binnen weniger Wochen) begangener Taten mit schweren Folgen bedingt.

A* wird seit 13. November 2018 im FTZ C* angehalten.

Nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ C* (ON 4) samt Ergänzung (ON 6), Anhörung des Betroffenen (ON 7) und Einholung einer Äußerung desselben (ON 9.1) stellte das Erstgericht mit dem nun bekämpften Beschluss die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 10). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des FTZ C* sowie des persönlichen Eindrucks vom Untergebrachten im Rahmen der Anhörung davon auszugehen sei, dass es dem Betroffenen weiterhin an Krankheits-, Behandlungs- und Deliktseinsicht fehle. Seine im FTZ C* an den Tag gelegte Medikamenten-Compliance sei extern motiviert und an das eng strukturierte Setting der Unterbringung gebunden. Mangels einer ausreichenden psychopathologischen Stabilität konnten bislang auch noch keine Vollzugslockerungen erfolgen, sodass eine Erprobung der hinsichtlich der Medikamenteneinnahme gezeigten Compliance unter gelockerten Bedingungen noch nicht einmal ansatzweise möglich gewesen sei. Die vom FTZ C* erfolgte abschließende Beurteilung der Gefährlichkeit des A* – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prognoseinstrumente – stehe im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Prim. Dr. B* und finde auch Deckung in den mehrfachen Verurteilungen des Betroffenen wegen (schwerer) Körperverletzungen und dem Umstand, dass es nicht einmal ein Jahr dauerte, bis er nach der endgültigen Entlassung aus der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 20. Dezember 2016, Be3*, erneut am 28. November 2017 eine Anlasstat beging. A* würde nicht nur die Medikation außerhalb eines kontrollierten Settings absetzen, sondern darüber hinaus jedes therapeutische Angebot sämtlicher Fachdienste ablehnen und Behandlungsvereinbarungen nicht einhalten, sodass in Zusammenschau mit der psychopathologischen Instabilität eine Gewährung von Vollzugslockerungen bislang nicht möglich gewesen sei. Die Erprobung der Paktfähigkeit des Betroffenen extra muros sei aber jedenfalls Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Aktuell könne die von A* weiterhin ausgehende Gefährlichkeit daher nicht durch eine andere Art der Unterbringung, insbesondere nicht durch eine bedingte Entlassung mit Weisungen hintangehalten werden. Da A* weiterhin an paranoider Schizophrenie, also einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die kausal für die im Einweisungserkenntnis vom 25. Juni 2018 festgestellte Anlasstat des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB war, leidet und nach wie vor die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung in absehbarer Zeit, und zwar innerhalb eines halben Jahres erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, sei die Fortsetzung der Maßnahme zu beschließen gewesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung zu bewilligen, allenfalls unter Erteilung der Weisung, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung iSd § 179a StVG Aufenthalt zu nehmen (ON 12).

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung eines Betroffenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Geisteszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Unterbringung richtet, nicht mehr besteht.

In ihrer forensischen Stellungnahme kam das FTZ C* in einer Gesamteinschätzung und aktualisierten Stellungnahme betreffend der Risikoprognose zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene weder krankheits- noch behandlungseinsichtig zeige. Medikamentöse und paramedikamentöse Behandlungsinterventionen seien ausschließlich extern motiviert. Psychopathologisch zeige sich weiterhin keine Veränderung im Vergleich zum vorhergehenden Beobachtungszeitraum. An hausinternen Therapieangeboten nehme der Betroffene nicht teil. Zwar präsentiere er sich in der Wohngruppe großteils unauffällig und angepasst, es seien jedoch deutliche Rückzugstendenzen bei ihm erkennbar. Fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten wurde nicht beobachtet. Positiv wurde angemerkt, dass sich der Betroffene im gegebenen Zeitraum medikamentös compliant zeigte. Auch die Depotverabreichung erfolge problemlos. Therapien würden weiterhin nicht in Anspruch genommen. An den wöchentlichen psychiatrisch-fachärztlichen Visiten nehme er regelmäßig teil. Zur Aufrechterhaltung der Stabilität des psychopathologischen Zustandsbildes werden auch langfristig professionelle Unterstützung und engmaschige Kontrollen notwendig sein, um eine medikamentöse und paramedikamentöse Compliance aufrecht zu halten bzw zu fördern. Zudem benötige der Betroffene Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens, die auch in Zukunft ein hoch strukturiertes Betreuungssetting erfordern. Zum derzeitigen Zeitpunkt könne eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden, da die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch nicht abgebaut sei. Diese könne aktuell außerhalb der schützenden Strukturen des FTZ C* nicht in Gang gehalten werden. Es sei anzunehmen, dass sich bei nicht verlässlicher Einnahme der Medikation eine neuerliche psychotische Episode entwickelt. Unter diesen Bedingungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb eines halben Jahres) in ein gewalttätiges Verhalten zu rechnen. Unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung seien mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen analog zum Einweisungsdelikt zu erwarten (ON 6).

Aufgrund des Einweisungsgutachtens und des zuletzt eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Prim. Dr. B* vom 8. Februar 2024, ergänzt durch ihre gutachterlichen Stellungnahmen vom 30. April 2024 und 14. Mai 2024, in Zusammenhalt mit der schlüssigen aktuellen forensischen Stellungnahme des FTZ C* ist daher mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass der Betroffene derzeit nur innerhalb des streng strukturierten Settings des Maßnahmenvollzugs eine Medikation einhält, die zwar nicht geeignet ist, die schwerwiegende psychische Erkrankung zu behandeln oder gar zu heilen, aber zumindest die Impulse zu dämpfen (vgl SV-Gutachten Prim. Dr. B* vom 8. Februar 2024, Seite 12). Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit und der mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich sein psychiatrisches Zustandsbild nicht so weit stabilisiert hat, dass eine Alternative zur stationären Unterbringung zur Hintanhaltung seiner Gefährlichkeit als ausreichend betrachtet werden kann.

Soweit die Beschwerde das angenommene Rückfallrisiko in ein schweres Gewaltdelikt innerhalb absehbarer Zeit, nämlich innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr, kritisiert und sich dabei auf die Einschätzung des FTZ C* anhand der Prognoseinstrumente, nämlich speziell VRAG-R1 bezieht, demnach eine statistische Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in ein gewaltvolles Delikt innerhalb von fünf Jahren laut diesem Instrument für Täter dieser Risikogruppe 20 %, innerhalb von zwölf Jahren 42 % betragen würde (ON 6, 3), übergeht sie, dass es sich dabei um eine rein statistische Evaluierung handelt, während die Risikoprognose des FTZ C* eine schlüssige Gesamteinschätzung aufgrund aktualisierter Stellungnahmen darstellt, die neben statistischen Werten das aktuelle Delikt und die forensische Vorgeschichte, vergangene Diagnosen und Befunde, den bisherigen Behandlungs- ebenso wie den bisherigen Vollzugsverlauf samt Stellungnahmen des Psychologischen und des Sozialen Dienstes berücksichtigt. Im Übrigen ist auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. B* vom 30. April 2024 und vom 14. Mai 2024 zu BE2* des Landesgerichts Steyr zu verweisen, worin die Sachverständige zu dieser statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit bereits Stellung genommen und ausgeführt hat, dass der Betroffene faktisch in dem für psychisch Kranke validierten Prognoseinstrument HCR-20 in sämtlichen klinischen und Risikovariablen Maximalwerte (bei den klinische Variablen: Mangel an Einsicht, negative Einstellungen gegenüber dem Behandlungssystem, aktive Symptome, Impulsivität, fehlender Behandlungserfolg – jeweils höchste Ausprägung und damit zwei Punkte; bei den Risikovariablen: Fehlen realisierbarer Pläne, destabilisierende Einflüsse, Mangel an Unterstützung [im Fall einer Entlassung], fehlende Compliance, Stressfaktoren – jeweils zwei Punkte und damit höchste Ausprägung) aufweist.

Alternative Behandlungsmethoden, wobei die Wahl der Medikation, die bei einer so schwerwiegenden Erkrankung wie jener, an der der Betroffene leidet, nur mehr zur Eindämmung der Impulse erfolgen kann und ausschließlich den Fachärzten vorbehalten ist, bzw Alternativen zur stationären Unterbringung des Betroffenen, also außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums, stehen derzeit nicht zur Verfügung, bedarf es doch primär der Erarbeitung einer tragfähigen therapeutischen Beziehung zum Betroffenen, vor allem seiner Paktfähigkeit sowohl in Bezug auf ein therapeutisches Angebot als auch zur Einhaltung einer entsprechenden Hausordnung und vor allem seiner ausreichenden Medikamenten-Compliance auch außerhalb eines eng strukturierten Settings. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Erprobung der Paktfähigkeit des Betroffenen zunächst im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung möglich, um entscheiden zu können, ob die Unterbringung sodann in einem weiteren Schritt durch Maßnahmen außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums substituiert werden kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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