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30Bs172/25a•OLG Wien 30Bs172/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Mag. Edwards als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juli 2023, rechtskräftig seit 23. Jänner 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 22. Juni 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 22. März 2026 eintreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) - als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2024, Zahl ** ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 2.6). Er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.4), derzeit stehen der Ausreise auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (ON 2.5).
Ungeachtet des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe jedoch aus generalpräventiven Gründen ab.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Strafgefangene delinquierte, indem er im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache (I.) bzw das 15-fache (II.) der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 886,64 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 772,79 Gramm an Cocainbase zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im März 2023 von Italien nach Österreich eingeführt hat (I.) und von einem unbekannten Tatzeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 22. März 2023 mit dem Vorsatz besessen und befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde (II.).
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Strafgefangene in der Drogenkriminalität verhaftet bzw in eine Drogenorganisation eingebettet, was bereits die Menge und Qualität des Suchtgifts zeigt.
Die dargestellten besonders sozial schädlichen Verbrechen nach dem SMG, wobei das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG mit einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert ist, weisen im konkreten Fall (Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge um mehr als das Doppelte zu Spruchpunkt I.; Überschreitung der 15-fachen Grenzmenge um mehr als das Dreifache zu Spruchpunkt III.) wie das Erstgericht zutreffend darstellt ein Handlungs, Erfolgs und Gesinnungsunrecht in einer Unwerthöhe auf, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist und somit eine solche Schwere haben, dass es des konsequenten und im vorliegenden Fall jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung zu stärken.
Diesem Kalkül hat der Verurteilte nichts entgegenzusetzen (ON 4), sodass der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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