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7Bs93/25p•OLG Linz 7Bs93/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache betreffend A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. Juni 2025, BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* aus dem mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Mai 2025, Hv*, über ihn verhängten unbedingten Strafteil von sechs Monaten einer 18-monatigen Freiheitsstrafe am 6. Juli 2025 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Mai 2025, Hv*-44, wurde über den am ** geborenen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie nach § 107 Abs 1 und 2 StGB eine 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Strafteil von sechs Monaten verbüßt er derzeit in der Justizanstalt **.
Das urteilsmäßige Strafende errechnet sich mit 6. August 2025; die Hälfte der Strafzeit war am 6. Mai 2025 und zwei Drittel waren am 6. Juni 2025 verbüßt (ON 2, 4f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 29. Mai 2025 (ON 2,9) auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 4).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5) ist berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50-52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung soll nach der Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 15, 17).
Im Lichte dieser Prämissen ist beim Beschwerdeführer nunmehr von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Es trifft zwar zu, dass in der Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt 11 Eintragungen, davon vier Bedachtnahmeverurteilungen, vorwiegend wegen Vermögensdelinquenz und Delikten gegen die körperliche Integrität und die Freiheit aufscheinen, und ihn die gewährten Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsichten samt Anordnung von Bewährungshilfe vor erneuter Straffälligkeit nicht abhalten konnten. Dennoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet. Darüber hinaus attestiert ihm nicht nur der Anstaltsleiter eine gute Führung, sondern verfügt der Beschwerdeführer auch über ein relativ gesichertes Entlassungsumfeld. So wurde ihm nunmehr vom Verein B* ab 6. August 2025 eine betreute Wohnung zugesagt und stellte er in seiner Beschwerde klar, dass er vorübergehend bei seiner Pflegemutter und nicht bei seiner leiblichen Mutter, welche ursächlich für seinen Rückfall in den Alkoholmissbrauch war, wohnen kann. Der Strafgefangene zeigte sich sowohl in seinem Antrag auf bedingte Entlassung als auch in den Beschwerdeausführungen reumütig und problembewusst und kündigte an, die gleichzeitig mit dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Mai 2025 erteilte Weisung, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen, unmittelbar nach der Entlassung zu beginnen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Haft an einer Suchtberatungsgruppe zum Thema Rückfallprävention teilgenommen hat, rechtfertigt die Annahme, dass eine bedingte Entlassung nicht weniger als der weitere Vollzug geeignet ist, ihn von einem Rückfall abzuhalten.
Aufgrund der Anordnung von Bewährungshilfe durch das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 9. Mai 2025 (ON 44) wurde zwischenzeitig auch bereits eine Bewährungshelferin für den Beschwerdeführer bestellt (ON 48).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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