OLG Linz 7Bs91/25v

7Bs91/25vCour d'appel24 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 7Bs91/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00091.25V.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 19. Juni 2025, HR* (= Hv*-8.7 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über den am ** in ** (Islamische Republik Iran) geborenen, zuletzt beschäftigungslosen iranischen Staatsangehörigen A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu St1* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB. Mittlerweile wurde Anklage erhoben und behängt das Verfahren (nunmehr) zu Hv* des Landesgerichts Wels. Demnach habe A* am 18. Juni 2025 in C* andere mit einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zunächst gegenüber Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft C* wiederholt und sinngemäß geäußert habe, er werde morgen sich selber und die Bezirkshauptmannschaft C* anzünden, sowie in weiterer Folge auch gegenüber Beamten der Polizeiinspektion D* wiederholt und sinngemäß geäußert habe, sie würden es schon sehen, er werde es morgen tun (vgl ON 8.11).

Noch am 18. Juni 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung die Festnahme des (damals noch:) Beschuldigten an (ON 8.2 und ON 8.3) und beantragte sie beim Landesgericht Wels weiters die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO, wobei sie zur Begründung auf die (den oben wiedergegebenen Tatverdacht umschreibende) Festnahmeanordnung verwies (ON 8.1.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2025 verhängte der zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter im Rahmen des Journaldienstes (§ 39 GOG) die Untersuchungshaft aus dem im Antrag genannten Haftgrund. Inhaltlich nahm er einen dringenden Tatverdacht nicht nur hinsichtlich der Taten vom 18. Juni 2025 an, sondern auch hinsichtlich weiterer Vorwürfe, die Gegenstand eines ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Wels zu St2* geführten Ermittlungsverfahrens waren (ON 8.7; vgl den Strafantrag ON 7).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene, nicht näher ausgeführte Beschwerde des A* (ON 8.6, 3), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat.

Sie bleibt ohne Erfolg.

§ 173 Abs 1 StPO zufolge darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des Abs 5 leg cit erreicht werden kann.

An die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag angezogenen Haftgründe ist das Gericht dabei nicht gebunden (Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Band 1² § 173 Rz 16). Sehr wohl aber besteht eine solche Bindung bezüglich der vom Haftantrag erfassten Taten, also des im Antrag als haftrelevant umrissenen historischen Lebenssachverhalts (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 322 unter Hinweis auf 11 Os 137/14b; OLG Wien 17 Bs 70/24d, OLG Graz 9 Bs 328/23p). Eine Erstreckung oder Erweiterung der Untersuchungshaft (auch) auf vom Antrag nicht umfasste Taten ist unzulässig (OLG Graz 9 Bs 91/25p, OLG Wien 23 Bs 268/24s).

Obwohl demgemäß der haftbegründende Rückgriff auf die Gegenstand des zu St2* der Staatsanwaltschaft Wels geführten Ermittlungsverfahrens bildenden Vorwürfe verfehlt war, ging das Erstgericht – im Ergebnis – zutreffend vom Vorliegen der Haftvoraussetzungen aus.

Denn auch nach seiner gerichtlichen Einvernahme ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, am 18. Juni 2025 zwei Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft C* (Mag. E*: ON 8.4.8, 3; F*, BA: ON 8.4.9, 3) sowie einen dort eingesetzten Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens (G*: ON 8.4.7, 3) mit einer Brandstiftung gefährlich bedroht zu haben, indem er ihnen gegenüber sinngemäß ankündigte, er werde am nächsten Tag wiederkommen und das Gebäude der Bezirkshauptmannschaft in Brand setzen. Diese Äußerung war im konkreten Zusammenhang als eine Ankündigung zu verstehen, ein räumlich ausgedehntes Schadensfeuer herbeizuführen, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist und Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von Menschen sowie Eigentum in großem Ausmaß gefährdet. Der Beschwerdeführer gab seinen Worten auch bewusst und gewollt diesen Sinn, kam es ihm doch darauf an, die von ihm angesprochenen Personen in die begründete Sorge zu versetzen, er werde seine Ankündigung in die Tat umsetzen.

Diese hier als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht auf den Aussagen von Mag. E* (ON 8.4.8, 4), F* (ON 8.4.9, 4) und G* (ON 8.4.7, 4), die übereinstimmend angaben, der Beschwerdeführer habe angekündigt, nicht nur sich selbst sondern auch das Gebäude der Bezirkshauptmannschaft anzuzünden. Diese Depositionen widerlegen – zum derzeitigen Zeitpunkt – die Aussage des (damals:) Beschuldigten, er habe lediglich angekündigt, medienwirksam Suizid zu begehen (ON 8.4.6, 4; ON 8.6, 3). Der (auch für die Prüfung der Haftfrage allein entscheidende [vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 404]) Sinngehalt der Äußerung lässt sich dem Kontext, in dem sie gefallen ist, entnehmen. Gegen eine aus der Emotion heraus getätigte bloße Unmutsäußerung und gleichzeitig für den Willen des Beschwerdeführers, seinen Worten eine solche Bedeutung zu verleihen, spricht die Tatsache, dass er seine Ankündigung nicht nur gegenüber den beiden Behördenmitarbeitern beim Verlassen des Büros tätigte, sondern auch noch gegenüber dem Wachdienst beim Verlassen des Gebäudes wiederholte. Selbst gegenüber den den Sachverhalt aufnehmenden Polizeibeamten stellte er noch drastische Maßnahmen in Aussicht, wenn er auch – nach aktueller Verdachtslage (vgl ON 11.4) – zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nur mehr von einer selbstschädigenden Handlung sprach. Der (jedenfalls gegenüber Mag. E* und F* [ON 8.4.8, 4 und ON 8.4.9, 4]) angekündigte Einsatz von Benzin als Brandbeschleuniger legt die bewusste und gewollte Drohung mit einem entsprechend großen, unbeherrschbaren und gefährlichen Schadensfeuer (vgl dazu: Murschetz in WK-StGB² § 169 Rz 3 ff) qualifiziert nahe. Seine Absicht, Mag. E*, F* und G* in Furcht und Unruhe zu versetzen, erschließt sich aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers (vgl Ratz aaO § 281 Rz 452 mwN). Das (freilich nicht entscheidungswesentliche: RIS-Justiz RS0088761) Motiv dafür ist nach dem Akteninhalt in seiner Frustration über den Führerscheinentzug durch die Behörde zu sehen.

Ausgehend von den Vorerfahrungen mit dem Beschwerdeführer (die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft sprechen von einer latent vorhandenen Aggressivität [ON 8.4.8, 4] und unangemessenem Verhalten [ON 8.4.9, 4]) und seinem Auftreten am Tattag (vgl ON 8.4.7, 4: „wirklich sehr wütend … wirklich sehr aufgebracht“; ON 8.4.8, 4: „sprang … auf und wurde sogar ein bisschen aggressiv … als würde ein Schalter umlegen und auf einmal dreht er völlig durch“) ist seinen Äußerungen in rechtlicher Hinsicht auch die Eignung beizumessen, bei deren Adressaten die begründete Besorgnis einer tatsächlich bevorstehenden Brandstiftung hervorzurufen.

Mögliche weitere Drohungen gegenüber den auch mit dem Schutz der Bezirkshauptmannschaft betrauten (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, vgl Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 74 Rz 27) Beamten der Polizeiinspektion ** - C* sind demgegenüber nach dem nun aktuellen Ermittlungsstand (ON 11.4) jedenfalls nicht dringend indiziert (vgl zu primär selbstschädigenden Handlungen: RIS-Justiz RS0123065, RS0125246; Jerabek/Ropper aaO § 74 Rz 27/1; Schwaighofer in WK-StGB² § 105 Rz 53).

Nichtsdestotrotz liegen dem Beschwerdeführer nach der derzeitigen qualifizierten Verdachtslage drei (vgl RIS-Justiz RS0091371; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 28 Rz 3) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zur Last.

Bereits das Erstgericht hat zu Recht Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO angenommen. Diese lässt sich aus dem Verhalten des – wenngleich bislang gerichtlich unbescholtenen (ON 8.4.4) – Beschwerdeführers bei vorangehenden Aufenthalten bei der Bezirkshauptmannschaft (ON 8.4.13, 2: „aufbrausendes sowie verwirrtes Verhalten“), aus der Wiederholung seiner Drohung, aus seinem nach der Beschreibung der Tatzeugen äußerst aufgebrachten Gemütszustand (erneut: ON 8.4.7, 4 und ON 8.4.8, 4) sowie aus dem Umstand ableiten, dass er bereits früher (von ihm zugestanden: ON 8.6, 2) mit Aggressionshandlungen gegen öffentliches Eigentum (Punkt 1.3.5 in ON 7; vgl ON 3.2.20, ON 3.2.21, 2; zur in diesem Zusammenhang zulässigen Berücksichtigung über den Haftantrag hinausgehender Vorwürfe: RIS-Justiz RS0097658; Nimmervoll aaO Z 445) auffällig wurde.

In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, die derartige Drohungen gegenüber Behördenmitarbeiter haben und bis zur vorübergehenden Schließung von Amtsgebäuden (aus Sicherheitsgründen) führen können, steht die demnach erforderliche Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Desgleichen erweist sie sich angesichts der in § 107 Abs 2 StGB normierten Strafdrohung und der nach der konkreten Verdachtslage im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe im Vergleich zu dieser als nicht unverhältnismäßig. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in den Genuss bedingter Strafnachsicht gelangen könnte (§ 43 Abs 1 StGB), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 14; RIS-Justiz RS0123343 [T4], RS0091237).

Gelindere Mittel, die den Haftzweck substituieren könnten, sind derzeit nicht auszumachen.

Daher ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen. Nachdem mittlerweile Anklage erhoben wurde, entfällt die Festsetzung einer Haftfrist (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami aaO § 175 Rz 18).

Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5 iVm § 175 Abs 5 StPO:

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht (mehr) ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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