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31Bs166/25a•OLG Wien 31Bs166/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, GZ **17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei wegen §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB; §§ 127, 130 Abs 1, 15 und § 231 Abs 1 StGB – eine davon nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einem unbedingten Strafteil - verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 13. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 28. Dezember 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. April 2025 (ON 5 und ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 4), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, mit der wesentlichen Begründung ab, dass der vom Strafgefangenen erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft sei, weil er sich schon von einem im Dezember 2023 erlassenen Aufenthaltsverbot nicht von der Wiedereinreise nach Österreich habe abhalten lassen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 18), zu ON 19 ausgeführte Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines sechsjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 7) unverzüglich nachzukommen (ON 4, 7), doch bestehen an der Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, erhebliche Zweifel.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (Pieber aaO Rz 13). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. November 2023 wurde gegen A* ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das am 15. Dezember 2023 in Rechtskraft erwuchs und bis 13. Jänner 2027 gültig war. Trotz bestehenden Aufenthaltsverbots reiste der Strafgefangene – nachdem er am 13. Jänner 2024 abgeschoben wurde – neuerlich nach Österreich ein und musste nach seiner Festnahme am 30. Jänner 2024 abermals außer Landes gebracht werden. Davon unbeeindruckt reiste er neuerlich nach Österreich ein und beging am 13. März 2024 die der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Straftaten (ON 7, 2 und ON 10). Aufgrund dieses (wiederholten) Zuwiderhandelns ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde (vgl Pieber aaO Rz 33) und sein erklärter Ausreisewille und seine Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbots ist daher nicht glaubhaft.
Da schon die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht gegeben sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob im konkreten Fall das Fehlen eines Reisedokuments (vgl ON 2) ein tatsächliches und das beim Landesgericht Krems an der Donau zu AU ** anhängige Übergabeverfahren (ON 11) ein rechtliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG darstellen (vgl Pieber aaO Rz 14).
Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, wurde der Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
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