OLG Wien 22Bs68/25y

22Bs68/25yCour d'appel24 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 22Bs68/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00068.25Y.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Einsprüche des A* und des B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2025, AZ **, GZ **43 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Einsprüchen wird Folge gegeben und die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Anklageschrift vom 18. Februar 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen A* und dem am ** geborenen A*, beide österreichische Staatsbürger, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last.

Zufolge der Anklageschrift haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch die jeweiligen Opfer mit den jeweils angeführten, insgesamt 300.000,- Euro übersteigenden, Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, nämlich durch

I. die wahrheitswidrige Vorgabe, den Getäuschten Uhren zu liefern, die Getäuschten zur Leistung von Vorauszahlungen verleitet, wodurch die jeweiligen Opfer mit dem jeweils angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

A) C* in D* im Zeitraum vom 22. Februar 2023 bis zum 7. März 2023 zur Auszahlung von mehreren Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 36.840,- Euro unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, dieser die Luxusuhren der Marke bzw. des Modells Rolex „Daytona Panda“ und Rolex „Daytona Keramik schwarz“ zu liefern (Faktum 1);

B) E* im Zeitraum vom 6. Oktober 2023 bis zum 8. März 2024 zur Auszahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 200.907,50 Euro unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, dieser folgende Luxusuhren der Marke Rolex zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf zu liefern, nämlich: ein Stück „Datejust 36, Oystersteel/yellow gold, Diamonds“, zwei Stück „Sky-Dweller blau“, ein Stück „Daytona Gold“, zwei Stück „Submariner Date“, ein Stück „Daytona Gold“ und zwei Stück „Daytona schwarz/weiß“ (Faktum 2);

C) F* in ** im Zeitraum vom November 2022 bis Jänner 2024 zur Leistung von zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.000,- Euro unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, diesem die Luxusuhren der Marke bzw des Modells Rolex „GMT Master 2 Pepsi“ und Rolex „Datejust 41mm Stahlgrau“ zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf zu liefern sowie zusätzlich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.374,- Euro, zur Begleichung angeblicher Zollgebühren, die durch die Lieferung der beiden genannten Uhren entstanden wären (Faktum 3);

D) G* in ** im Zeitraum von November 2022 bis 5. Juni 2024 zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 80.500,- Euro unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, diesem folgende Luxusuhren der Marke Rolex zu liefern, nämlich die Modelle: drei Stück Rolex „Daytona Stahl in schwarz“, drei Stück Rolex „Daytona Stahl Panda“, ein Stück Rolex „GMT Master II“, ein Stück Rolex „Daytona 2018“ und ein Stück Rolex „2023 Daytona Jubiläumsedition“ (Faktum 5);

II. die wahrheitswidrige Vorgabe, die jeweiligen Luxusuhren der Getäuschten im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes für die Getäuschten an Dritte - unter der Voraussetzung der Zahlung eines im Voraus vereinbarten Betrages (Verkaufspreises) an den Getäuschten sowie, gegebenenfalls, einer 50%-igen Gewinnbeteiligung des Getäuschten am Ausführungsgeschäft - zu verkaufen, zur Übergabe der jeweiligen Uhren der Getäuschten an A* verleitet und trotz mehrmaliger Urgenzen der Getäuschten diesen weder den vereinbarten Kaufpreis bezahlt noch die Uhren zurückgestellt, wodurch die jeweiligen Opfer mit dem jeweils angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

A) H* in D* am 28. Februar 2023 zur Übergabe dessen Uhr der Marke bzw des Modells OMEGA „Seamaster Aqua Terra 150M 43mm Worldtimer“ mit einem Wert in Höhe von 7.800,- Euro an A* (Faktum 6);

B) I* in D* am 23. März 2023 zur Übergabe dessen Uhren der Marke bzw der Modelle: zwei Stück Rolex „Hulk“ sowie ein Stück Rolex „Daytona“ mit einem Gesamtwert von zumindest 71.000,- Euro an A* (Faktum 9).

Gegen diese Anklageschrift richten sich die rechtzeitig erhobenen Einsprüche des A* (ON 50) und des B* (ON 53), wobei A* ohne jegliches inhaltliches Vorbringen und Bezugnahme auf den Akt das Vorliegen der „Gründe des § 212 Z 1 bis Z 7 StPO“ behauptet, während B* ohne konkrete Zuordnung zu den einzelnen Ziffern des § 212 StPO inhaltlich umfangreiches, erkennbar auf die Z 1, 2 und 3 leg cit abzielendes Vorbringen erstattet.

Den Rechtsbehelfen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten gemäß § 212 StPO Einspruch zu, wenn

1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,

2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,

3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,

4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängel leidet (§ 211),

5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,

6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,

7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder

8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in seiner Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47; § 215 Rz 4). Mit seiner Begründung darf es der Entscheidung des erkennenden Gerichts jedoch nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).

Die Beweislage für die Erhebung der Anklage ist als ausreichend anzusehen, wenn ein einfacher Tatverdacht besteht, sodass mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in WK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15). Die Klärung der Frage, ob sich dieser einfache Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben.

Unter Berücksichtigung dieser – hier einleitend nur verkürzt dargestellten - Prämissen erweisen sich die Einsprüche der Angeklagten als berechtigt.

Vorliegend konnte sich die Staatsanwaltschaft Wien zum (einfachen) Tatverdacht zunächst auf die umfangreichen Ermittlungen des Landeskriminalamts, Außenstelle **, darunter insbesondere den Abschlussbericht vom 15. Jänner 2025 (ON 38.2) in Zusammenhang mit dem Faktenbericht vom 19. Juli 2024 (ON 17.2) stützen.

Darin finden sich unter anderem belastende Angaben der Zeugen C*, E*, F*, H* und I*, die nicht nur im Wesentlichen ähnliche Abläufe der Tathandlungen mit nachfolgenden Vertröstungen schilderten, sondern auch Teile der Kommunikation mit A* belegen konnten.

Den Tatverdacht zur subjektiven Tatseite leitete die Anklagebehörde in zulässiger Weise aus dem objektiven Geschehenshergang ab (RISJustiz RS0116882; RS0098671). Die innere Tatseite kann mangels geständiger Einlassung eines Angeklagten aus den äußeren Tatumständen erschlossen werden, zumal der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen bei einem leugnenden Täter methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz in WK StPO § 281 Rz 452).

Jedoch ist – bezüglich B* in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien, nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts aber auch in Bezug auf A* - der Sachverhalt derzeit noch nicht soweit geklärt, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 16).

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich derzeit nicht vor, weil nicht sämtliche Beweise, auf die in der polizeilichen Berichterstattung verwiesen wurde, Eingang in den Ermittlungsakt gefunden haben.

Im Rahmen ihres Abschlussberichts (ON 38.2) verwies die Kriminalpolizei darauf, dass von B* umfangreiches Beweismaterial auf einem USB-Stick übergeben worden sei, das aufgrund des Umfangs bislang nur einer groben Sichtung unterzogen worden sei und zu große Ordner separat via Cryptshare an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollen. Dieses Material fand jedoch bislang ebenso wenig Eingang in den Ermittlungsakt wie weitere in ON 38.4 erwähnte Ordner. Dabei handelt es sich jedoch um bedeutendes Beweismaterial, zumal sich darunter beispielsweise Chatverläufe zwischen den Angeklagten, die sich wechselseitig die Alleinverantwortung zuschieben, und diverser E-Mail-Verkehr befinden soll.

Aufgrund des Umstands, dass die Anklagevorwürfe gegen beide Angeklagte auf engste Weise miteinander verknüpft sind, ist der Sachverhalt solcherart aber hinsichtlich beider Angeklagter nicht soweit geklärt, dass eine Verurteilung im Sinn des § 212 Z 3 StPO nahe liegt.

Bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass weitere Einspruchsgründe nicht vorliegen.

Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge dann vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Gemessen an den Ermittlungsergebnissen ist ein solches Hindernis nicht zu erkennen, zumal der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4), keine Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe ersehen werden können (Birklbauer aaO Rz 7) und auch prozessuale Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden, nicht vorliegen (Birklbauer aaO Rz 8 ff). Mit seinem inhaltlich auf Z 1 abzielenden Vorbringen entfernt sich B* mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen in weiten Teilen von dem der Anklage zugrundliegenden Verdachtssachverhalt, indem er weitwendig davon gänzlich abweichende Tatabläufe und eine alleinige Täterschaft von A* annimmt und dabei insbesondere dessen ihn belastenden Angaben gänzlich übergeht.

Angesichts des Umstands, dass die Anklageschrift die vollständigen Namen der Angeklagten sowie weitere Angaben zu ihrer Person, zur Tatzeit, zum Tatort und den näheren Umständen der Begehung der ihnen zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung im Sinn des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet die Anklageschrift an keinen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO).

Die strafbaren Handlungen fallen gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht. Da die Tatorte unter anderem in D* liegen, hat die Anklagebehörde zutreffend das sachlich und örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO).

Für ein Fehlen des nach dem Gesetz erforderlichen Antrags eines hiezu Berechtigten (§ 212 Z 7 StPO) gibt es keine Anhaltspunkte, wurde die Anklage doch zutreffend von der öffentlichen Anklagebehörde erhoben.

Zuletzt ist dem Akt auch nicht zu entnehmen, dass das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt worden wäre (§ 212 Z 8 StPO).

Den Einsprüchen war somit (nur) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO Folge zu geben und die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

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