OLG Graz 9Bs134/25m

9Bs134/25mCour d'appel23 juin 2025

Texte intégral

OLG Graz 9Bs134/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00134.25M.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richterin Maga. Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* B* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juni 2025, AZ ** (ON 180 der Akten C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juni 2025 verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist bis längstens 25. August 2025 wirksam.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* gegen den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* B* und weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss über A* B* die Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis zum 20. Juni 2025 (ON 180).

Die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des A* B* (ON 179, 5) ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer ist nach dem Akteninhalt – im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – dringend verdächtig im Sinne des § 173 Abs 1 StPO, er habe in ** und anderen Orten des Bundesgebietes seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme vorschriftswidrig Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder D* B* in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie zumindest 450 Gramm cocainhältiges Kokain (174,6 Gramm Kokain-Base bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 38,8%; 11,6 Grenzmengen) und 1.000 Gramm THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut (126,3 Gramm THCA bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 12,63% sowie 9,6 Gramm Delta-9-THC bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 0,96%; 3,6 Grenzmengen) an einen verdeckten Ermittler und weitere noch unbekannte Abnehmer verkauften.

Nach der Verdachtslage hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, entgegen den gesetzlichen Vorschriften Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* B* anderen zu überlassen und hiedurch die Grenzmenge des § 28b SMG um das Fünfzehnfache zu überschreiten. Sein bedingter Vorsatz war auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste auch die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und dem daran angeknüpften Additionseffekt.

Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG begangen zu haben.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich ungeachtet der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers aus den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts ** zu GZ ** und gründet sich dabei insbesondere auf die verschriftlichten Wahrnehmungen des verdeckten Ermittlers über die Übergaben von Suchtgift am 20. (ON 166.4) und 30. August 2024 (ON 102.10) sowie am 23. September 2024 (ON 166.5) und am 1. Oktober 2024 (ON 166.6) in Verbindung mit der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder E* B* (ON 102.8), den Angaben des Beschuldigten F* (ON 17.10), den Deponaten des Zeugen G* (ON 131.15), den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten, H* (ON 32.3), und den Ergebnissen der Durchsuchung der vom Beschuldigten benutzten Wohnräumlichkeiten in ** (ON 32) und ** (ON 171.8 und ON 171.10).

Aus den Angaben des verdeckten Ermittlers zur Übergabe von 2,7 Gramm Kokain am 30. August 2024 lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Beschuldigte D* B* dieses Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer verkaufte, zumal er dem verdeckten Ermittler gegenüber angab, dieses Suchtgift bei der Wohnung des Beschwerdeführers in der ** abzuholen, der Beschwerdeführer tatsächlich dort erschien, das Suchtgift hochwahrscheinlich in einem Rohr versteckt war (ON 102.10) und der Beschwerdeführer das bei der Durchsuchung der Wohnung in der ** aufgefundenen Bargeld in Höhe von EUR 17.000,00 ebenfalls in einem Rohr (für Abluft) versteckte (ON 32.2, 4). Die Angaben des Beschuldigten D* B* gegenüber dem verdeckten Ermittler, wonach das Suchtgift in einem Rohr im Innenhof der Wohnanlage festgesteckt sei und ihm der Beschwerdeführer dabei helfen habe müssen, es von dort herauszubekommen (ON 102.10, 2), erfahren eine Stütze in den Wahrnehmungen des verdeckten Ermittlers, wonach der Beschuldigte D* B* rund 45 Minuten nach Ankunft des Beschwerdeführers bei der Wohnanlage mit aufgeschürften Unterarmen und verdreckter Kleidung zurückgekehrt sei (ON 102.10, 3), was auf einen entsprechenden Arbeitseinsatz zum Wiedererlangen des Suchtgifts schließen lässt. Diese Ermittlungsergebnisse stehen den leugnenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte D* B* ohne sein Wissen Kokain im Kellerabteilung versteckt habe (ON 171.4, 5) entgegen und sind diese auch vom zeitlichen Ablauf her mit den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Dass der Beschwerdeführer das Suchtgift hochwahrscheinlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschuldigten D* B* veräußerte, lässt sich auch aus den weiteren Wahrnehmungen des verdeckten Ermittlers anlässlich der Übergabe von 10 Gramm Kokain am 23. September 2024 ableiten, wonach ihm der Beschuldigte D* B* mitgeteilt habe, dass er das Kokain gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verkaufe (ON 166.5, 2) und wird dieser Umstand auch durch die Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gestützt, wonach sie in der gemeinsam genutzten Wohnung in der ** zweimal dem Beschwerdeführer gehörendes Kokain gefunden habe, wobei es sich einmal um einen faustgroßen Würfel gehandelt habe und der Beschwerdeführer mit Suchtgift gehandelt habe (ON 32.3, insbesondere 2 und 6; ON 32.2, 4). Dass der Beschwerdeführer aus dem Handel von Suchtgift tatsächlich (hohe) Erlöse lukrierte, lässt sich hochwahrscheinlich aus der Höhe der vom Beschwerdeführer in den von ihm benutzten Wohnräumlichkeiten versteckten Barmitteln (** rund EUR 17.000,00; ** rund EUR 4.700,00) ableiten, wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes mit Blick auf den jeweiligen Auffindungsort nicht überzeugt, sondern – so vom Erstgericht angenommen – als bloße Schutzbehauptung zu werten ist und bei der Durchsuchung der vom Beschwerdeführer genutzten Wohnräumlichkeiten in der ** auch Suchtgift und Feingrammwaagen sichergestellt werden konnten (ON 171.10). Dass der Beschwerdeführer eine führende Rolle gegenüber den Beschuldigten E* B* und D* B* einnahm, ist nach der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und E* B*, wie auch den Angaben des Zeugen G* (ON 131.15), wonach der Beschwerdeführer in der Suchtgiftszene unter dem Spitznamen „I*“ bekannt sei, hochwahrscheinlich anzunehmen. Nach all diesen Ermittlungsergebnissen ist dem Beschwerdeführer hochwahrscheinlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* B* nicht nur der Verkauf von weiteren 40 Gramm Kokain am 20. August 2024 und von 250 Gramm am 1. Oktober 2024 je an den verdeckten Ermittler, sondern bei lebensnaher Betrachtung auch von weiteren 150 Gramm Kokain und 1.000 Gramm Cannabis, die der Beschuldigte F* nach dessen überzeugenden, weil auch sich selbst massiv belastenden Angaben dem Beschuldigten D* B* überließ (ON 17.10) und deren Empfang wie auch Verkauf der Beschuldigte D* B* im Wesentlichen zugestand (ON 102.3), zuzurechnen.

Der Reinheitsgehalt des Kokains stützt sich auf die Auswertungen des vom verdeckten Ermittler übernommenen Suchtgifts; diese weisen einen (bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommenen) durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 38,8% aus (ON 7, ON 9, ON 15 und ON 39). In Bezug auf das Cannabiskraut können jedenfalls die vom Erstgericht angenommenen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalte als notorisch zugrunde gelegt werden (RZ 2024, 36).

Die Annahmen zur inneren Tatseite sind mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452), der allgemeinen Lebenserfahrung und dem einschlägig belasteten Vorleben des Beschwerdeführers abzuleiten.

Mit Blick auf die zitierten Ermittlungsergebnisse überzeugt die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht und vermag dieser solcherart den dringenden Tatverdacht weder zu vermindern noch zu entkräften.

Aus der Strafregisterauskunft (ON 11.4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. August 2022, AZ J*, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Dezember 2021 zu AZ ** zur Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2023, AZ **, wurde er am 22. Dezember 2023 aus dem Vollzug jener Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt entlassen.

Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt weiterhin vor. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt weder über einen festen Wohnsitz, noch befindet er sich in geordneten Verhältnissen (vgl ON 171.4, 4 zweiter Absatz). Nach seiner Ausreise aus Österreich am 29. September 2024 und nachdem er seit Anfang Oktober 2024 darüber in Kenntnis war, dass er von der Kriminalpolizei gesucht werde (ON 32.3, 2), hielt er sich dem Zugriff der österreichischen Strafverfolgungsbehörden entzogen zunächst im Ausland (Iran und Pakistan [ON 32.3, 2]) auf und kehrte sodann – um einer Festnahme zu entgehen – über mehrere Länder (Türkei und Slowenien) nach Österreich zurück, wo er sich in weiterer Folge seit Dezember 2024 im Verborgenen aufhielt (ON 171.4, 7). Diese Faktoren und die dem Beschwerdeführer nun prognostisch unmittelbar drohende erhebliche Freiheitsstrafe lassen konkret befürchten, dass der Beschwerdeführer sich auf freiem Fuß dem Strafverfahren weiterhin zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen versuchen werde.

Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO kann nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht angenommen werden. Verdunkelungsgefahr ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder zumindest konkrete Anhaltspunkte – also (bestimmte) Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe – darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Es sind konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmaßnahmen (Zeugenbeeinflussung, Verbringen von Beweismaterial etc) notwendig, die bloße Möglichkeit der Setzung von Verdunkelungshandlungen genügt nicht (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 518 ff mwN). Da solche Anhaltspunkte dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind und die Beschuldigten E* und D* B* sowie F* zu dem den Beschwerdeführer betreffenden dringenden Tatverdacht einvernommen worden sind, ist die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß Zeugen beeinflussen, Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlungen der Wahrheit erschweren, nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand, dass der weitere Beschuldigte K* bislang nicht einvernommen wurde, keine Änderung herbeizuführen.

Hingegen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Der Beschwerdeführer ist einer Tat mit nicht bloß leichten Folgen dringend verdächtig. Die Befürchtung, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen (Suchtgifthandel) begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung und wie jene Straftat, deretwegen er bereits einmal (nämlich zu AZ J* des Landesgerichts für Strafsachen Graz) verurteilt worden ist, gegen dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) gerichtet ist, ist wegen der aus den Vor-Verurteilungen ableitbaren Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschwerdeführers (zu deren Relevanz Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 28), dem – durch die einschlägige Vorverurteilung hinreichend dokumentiert (Pos 02 und [dazu im Zusatzstrafenverhältnis stehend] Pos 03 in ON 11.4) – strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nicht persönlichkeitsfremd sind, indiziert. Die Gefahr weiterer Tathandlungen ergibt sich zudem aus der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der trotz des (auch) wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG verspürten Haftübels von zwei Jahren und bedingter Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Probezeit neuerlich (gewinnbringend) mit Suchtmitteln handelte. Insbesondere mit der (sukzessiven) Überlassung des Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten geht zudem eine für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ins Kalkül zu ziehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Menschen einher (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO; vgl RIS-Justiz RS0107315). Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die im Verdacht stehende Anlasstat begangen wurde, ist nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 dritter Satz StPO).

Aufgrund des Gewichts der Tat, der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartender Strafe (die Strafbefugnis reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe [§ 28a Abs 2 SMG]) und der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs, die Festnahme erfolgte am 3. Juni 2024 (ON 173), ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.

Gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO sind aufgrund der Ausprägung der Haftgründe und der offenkundigen Unbeeindrucktheit des Beschwerdeführers selbst durch den Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG samt der bedingten Entlassung daraus nicht effizient genug, um der Flucht- und Tatbegehungsgefahr ausreichend zu begegnen.

Untersuchungshafthindernisse im Sinne des § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Die Haftfrist ergibt sich aus § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO.

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