OLG Wien 15R19/25m

15R19/25mCour d'appel23 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R19/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00019.25M.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, **, vertreten durch Chyba Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, **, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz – Augustin - Mayer in Stockerau, wegen EUR 27.290,14 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.077,52) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.12.2024, **-91, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Am 2.3.2022 gegen zirka 21:38 Uhr ereignete sich in , auf Höhe StrKm 8,600, ein Verkehrsunfall, an dem B als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKW BMW 420d - Coupé mit dem Kennzeichen ** sowie das von C D* gelenkte und auf E* D* zugelassene Fahrzeug Toyota Corolla mit dem ukrainischen Kennzeichen ** beteiligt waren. F* war Beifahrerin im Beklagtenfahrzeug.

Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt Kaskoversicherer des Klagsfahrzeugs und leistete Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag von insgesamt EUR 27.290,14.

Die Höhe der Klagsforderung (Reparaturkosten EUR 26.642,14 und Kosten für den Einsatz der Feuerwehr EUR 648) stand zur Gänze außer Streit. Weiters der Höhe nach außer Streit standen der als Gegenforderung geltend gemachte Fahrzeugschaden (EUR 4.490), sowie die Schmerzengeldansprüche von C* D* (EUR 1.680) und von F* (EUR 2.040). Diese Ansprüche wurden an die Beklagte abgetreten. Am 23.3.2023 überwies die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von EUR 2.040 mit der Widmung „Schmerzengeld F*“ .

Mit Klage vom 8.11.2022 begehrte die Klägerin von der Beklagten den Rückersatz von EUR 27.290,14 samt 4 % Zinsen seit 31.5.2022 und brachte im Wesentlichen vor, der Unfall habe sich aus dem Alleinverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges ereignet.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, wandte einen Fahrzeugschaden in Höhe von EUR 4.490 und Schmerzengeldforderungen von EUR 2.000 bezüglich C* D* sowie EUR 960 (ursprünglich EUR 3.000) bezüglich F* compensando ein und brachte zusammengefasst vor, die Unfalldarstellung der Klägerin sei unzutreffend. Das Alleinverschulden am Unfall trage der Lenker des Klagsfahrzeugs.

Mit der nur im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung nahm das Erstgericht eine Schadensteilung im Ausmaß von 1:1 vor, sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 13.645,07 und die Gegenforderung mit EUR 3.085 zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.560,07. Weiters verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten die mit EUR 2.998,86 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Dazu führte das Erstgericht aus, dass neben der zur Hälfte zu Recht bestehenden Klagsforderung und der zur Hälfte zu Recht bestehenden Gegenforderungen auch der weiters zu Recht bestehende Betrag in Höhe der Hälfte von EUR 2.040 - wobei diesbezüglich bereits eine Zahlung durch die Klägerin geleistet worden sei - als Erfolg der Beklagten zu beurteilen sei. Es sei daher (durchgängig) von einer Erfolgsquote der Klägerin von 35%, somit einer Ersatzquote zu Gunsten der Beklagten von 30% auszugehen.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten lediglich EUR 1.921,34 an Kosten zuzusprechen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung betreffend die Einwendungen in erster Instanz wurden im Rekurs nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand der Rekurswerberin, nur der endgültige Prozesserfolg sei für die Kostenentscheidung maßgebend, weshalb die während des Verfahrens bezahlte Gegenforderung außer Betracht zu bleiben habe, ist zwar inhaltlich zum Teil zutreffend, führt jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg.

2. Die (teilweise) Bezahlung der Gegenforderung während des Verfahrens - hier nach Vorliegen des Aktengutachtens zu den Schmerzperioden - soll nicht ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleiben. Würde man nach dem strengen Erfolgsprinzip nur auf den Schluss der Verhandlung abstellen, müsste der aufgrund der Bezahlung durch die Klagsseite in diesem Umfang letztlich unterlegene Beklagte die diesbezüglichen Prozesskosten tragen. Dies erscheint unbillig und sachlich unbefriedigend. Wird eine (berechtigte) Gegenforderung vom Kläger somit erst im Laufe des Verfahrens bezahlt, so ist der Beklagte bis dahin insoweit als obsiegend zu betrachten (OLG Linz 2 R 51/97a = AnwBl 1997/7413, 745; LG Linz 15 R 205/03b, 15 R 358/03b, 16 R 51/11z, 32 R 53/18x; OLG Linz 4 R 94/23f; OLG Wien 7 Ra 15/13x; LG Salzburg 22 R 341/16z; LG Wels 22 R 180/19f; gegenteilig OLG Linz 1 R 19/99s, LG Wels 22 R 253/10b; LG St. Pölten 21 R 58/19s).

Da der Teil der Gegenforderung erst per 23.3.2023 beglichen wurde, waren zwei Verfahrensabschnitte zu bilden:

3. Im ersten Verfahrensabschnitt vor der Teilzahlung von EUR 2.040 also bis vor der Streitverhandlung vom 28.3.2023, ist diese Forderung – wie in der Rekursbeantwortung aufgezeigt - zur Gänze in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs mindert wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer (vgl RS0130371). Einen allfälligen Regress betreffend die Hälfte dieser Zahlung (in Höhe von EUR 1.020) hat die Klägerin nach geleisteter Zahlung nicht behauptet und ihre Klagsforderung auch nicht darauf gestützt. Die Klägerin hat daher mit rund 31% obsiegt, und erhält somit 31 % ihrer privilegierten Barauslagen in diesem Abschnitt (i.e. die Pauschalgebühren iHv EUR 792) während die Beklagte 38% ihrer Vertretungskosten sowie 69 % ihrer privilegierten Barauslagen in diesem Abschnitt (i.e. EUR 61 Dolmetschgebühren [ON 31]; die Kosten für das außergerichtlich eingeholte Aktengutachten Dr. G* sind keine Barauslagen iSd § 43 Abs 1 ZPO) erhält.

Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Teilzahlung hat die Klägerin mit rund 39% obsiegt, und erhält daher 39% ihrer privilegierten Barauslagen in diesem Abschnitt (i.e. EUR 162 an Dolmetschgebühren [ON 50]), während die Beklagte 22% ihrer Vertretungskosten sowie 61 % ihrer privilegierten Barauslagen in diesem Abschnitt (i.e. Dolmetschgebühren über EUR 210 [ON 41], EUR 162 [ON 50] und EUR 474 [ON 79]) erhält.

Zu den von den Parteien jeweils im Umfang von EUR 1.540 getragenen Sachverständigengebühren (ON 83) ist auszuführen, dass sich die Tätigkeit des Sachverständigen über beide Verfahrensabschnitte erstreckte. Der Umstand, dass die Erledigung erst im zweiten Verfahrensabschnitt stattfand, führt nicht dazu, dass die gesamten Gebühren dem Zeitpunkt des Abschlusses der Tätigkeit zuzuordnen sind; entscheidend ist die Zuordnung der Leistung zu einem konkreten Abschnitt. Erstreckt sich die Tätigkeit über mehrere Verfahrensabschnitte, so kann ein Durchschnittsprozentsatz gebildet werden (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.184). Diese Bildung des Durchschnittsprozentsatzes des Obsiegens in beiden Stadien (vgl dazu 1 Ob 2171/96p), bedeutet für die Klägerin einen Ersatz im Ausmaß von 35%, für die Beklagte einen Ersatz im Ausmaß von 65%.

4. Die Beklagte erhielte somit im ersten Abschnitt EUR 1.298,84 netto und im zweiten Verfahrensabschnitt EUR 621,91 netto an Vertretungskosten, insgesamt EUR 1.920,75 zuzüglich EUR 384,15 USt ersetzt.

An Barauslagen erhielte die Klägerin EUR 847,70 die Beklagte EUR 1.600,95 sodass sich der Beklagten zu ersetzende Barauslagen in Höhe von EUR 753,25 ergäben.

Folglich wäre die Klägerin schuldig, der Beklagten EUR 3.058,15 (darin EUR 384,15 USt und EUR 753,25 an Barauslagen) zu ersetzen. Da diese Werte über dem erstgerichtlichen Kostenzuspruch liegen, war dem Rekurs der Klägerin, die eine Reduktion desselben anstrebte, im Ergebnis keine Folge zu geben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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