OLG Wien 12R18/25t

12R18/25tCour d'appel23 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 12R18/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00018.25T.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Florian Kucera, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B AG *, ** und 2. C, geboren am **, **, beide vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.955,16 sA, über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 2.825,86) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20.12.2024, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 804,78 (darin EUR 134,13 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 25.12.2020 gegen 15.10 Uhr ereignete sich im Gemeindegebiet von ** auf der ** auf Höhe des Hauses ** (nächst dem Kreuzungsbereich mit der *) ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Kläger gelenkte PKW (in Folge kurz: Klagsfahrzeug), sowie der von der Zweitbeklagten gelenkte, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte PKW (in Folge kurz: Beklagtenfahrzeug) und der vom Zeugen D gelenkte PKW beteiligt waren.

Im Bereich der Unfallstelle gilt eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. In Fahrtrichtung der Unfallfahrzeuge gesehen verläuft die Fahrbahn über den Kreuzungsbereich hinaus geradlinig. Vor der Kreuzung mit der ** weist die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen befahrene Fahrbahnhälfte drei Fahrstreifen auf, wovon der linke als Linksabbiegefahrstreifen und die beiden rechts davon befindlichen als Geradeausfahrstreifen durch Pfeile gekennzeichnet sind. Nach der Kreuzung mit der ** setzen sich die beiden Geradeausfahrstreifen fort und es beginnt ein neuerlicher Linksabbiegefahrstreifen, sodass zunächst auch nach der Kreuzung drei Fahrstreifen bestehen, von welchen einer nach links und zwei geradeaus führen. Die beiden Geradeausfahrstreifen laufen im weiteren Straßenverlauf zu einem Fahrstreifen zusammen, etwa auf Höhe dieser Vereinigung der beiden Fahrstreifen mündet der Linksabbiegestreifen in eine Parkplatzfläche ein und endet. Die Vereinigung der zwei rechten Fahrstreifen ist durch Bodenmarkierungen, nämlich zwei hintereinander angeordnete, nach rechts zeigende Pfeile auf dem linken der beiden Geradeausfahrstreifen gekennzeichnet.

Der Kläger fuhr mit dem Klagsfahrzeug, einem PKW ** mit dem polizeilichen Kennzeichen ** auf dem rechten der zwei geradeaus führenden Fahrstreifen entlang der ** in Fahrtrichtung *. Vor ihm fuhr der Zeuge D mit einem PKW ** mit dem polizeilichen Kennzeichen *. Die Zweitbeklagte fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug, einem PKW ** mit dem polizeilichen Kennzeichen ** neben/knapp schräg vor dem Zeugen D am linken der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen. Die Fahrzeuge überquerten, ohne im Kreuzungsbereich mit der ** anhalten zu müssen, in einem Zuge die Fahrbahn der **. Im Zuge des Überquerens der Kreuzung hielten die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ein.

Nach der Kreuzung, auf Höhe des Hauses Nummer , etwa auf Höhe der ersten Bodenmarkierung „Pfeil nach rechts“, nahm die Zweitbeklagte plötzlich einen Fahrstreifenwechsel nach rechts in die Fahrlinie des Zeugen D vor. Ob die Zweitbeklagte ihr Fahrzeug dabei zur Gänze oder nur teilweise in die Fahrlinie des Zeugen D eingelenkte, konnte nicht festgestellt werden. Die Zweitbeklagte achtete im Zuge dieses Verkehrsmanövers weder darauf, ob sie am rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeuge behindere, noch zeigte sie ihren Fahrstreifenwechsel durch ein Blinksignal nach rechts an.

Aufgrund des abrupten und unvorhersehbaren Fahrstreifenwechsels der Zweitbeklagten mussten sowohl der Zeuge D* als auch der Kläger eine Vollbremsung einleiten. D* konnte sein Fahrzeug durch die Vollbremsung rechtzeitig zum Stillstand bringen, sodass es zu keiner Kollision zwischen seinem Fahrzeug und jenem der Zweitbeklagten kam.

Der Kläger hielt zu diesem Zeitpunkt einen Tiefenabstand von rund 14 m zum vorausfahrenden Fahrzeug von D* ein, was bei der Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 km/h zeitlich betrachtet einen Folgeabstand von 0,84 Sekunden darstellte. Als der Zeuge D* plötzlich bremste, reagierte auch der Kläger umgehend und ohne Reaktionsverzögerung mit der Einleitung einer Vollbremsung. Er konnte sein Fahrzeug jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und fuhr auf das Heck des ** des Zeugen D* auf. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug dabei etwa 25 km/h, jedenfalls aber nicht mehr als etwa 30 km/h.

Der vom Kläger eingehaltene Tiefenabstand von 14 m war zu kurz, um gesichert kontaktfrei hinter dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs des Zeugen D* anhalten zu können. Hätte der Kläger einen Tiefenabstand eingehalten, der zumindest dem Sekundenweg entspricht (= 16,7 m), wäre dem Kläger ein kontaktfreies Anhalten gelungen.

Durch die Kollision entstand dem Kläger ein Schaden von insgesamt EUR 16.955,16.

Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 20.12.2023 von den Beklagten die Zahlung von EUR 16.955,16 samt 4 % Zinsen ab 29.1.2021. Die Zweitbeklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall.

Die Beklagten bestritten und brachten – soweit hier wesentlich - vor, die Zweitbeklagte treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zwischen dem Kläger und dem Zeugen D*. Dieser Unfall sei allein auf eine Reaktionsverspätung des Klägers, die Einhaltung eines mangelnden Sicherheitsabstands und eine nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit des Klägers zurückzuführen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 11.303,44 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 5.651,72 samt Zinsen ab. Es stellte den auf den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs gekürzt wiedergegeben wurde.

Rechtlich folgerte es, dass die Zweitbeklagte bei ihrem Fahrstreifenwechsel weder darauf geachtet habe, ob sie andere Straßenbenützer gefährde oder behindere, noch habe sie den Fahrstreifenwechsel durch ein entsprechendes Blinksignal nach rechts angezeigt. Sie habe dadurch gegen § 11 StVO verstoßen. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil sie bei ihrem Fahrmanöver die für einen maßgerechten Fahrzeuglenker gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Der Kläger habe demgegenüber einen zu geringen Tiefabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der Zweitbeklagten und des dagegen in der Schwere zurücktretenden Fehlverhaltens des Klägers (um 2,7 m zu geringer Tiefenabstand bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h), sei unter Anwendung der Schadensteilungsregel des § 1304 ABGB ein Mitverschuldenausmaß der Zweitbeklagten von 2/3 und des Klägers von 1/3 als angemessen zu erachten.

Gegen den Zuspruch von EUR 2.825,86 richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand lediglich schuldig erkannt werden, dem Kläger EUR 8.477,58 samt 4 % Zinsen seit 8.5.2023 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Beklagten monieren, dass im vorliegenden Fall von einem gleichteiligen Verschulden des Klägers und der Zweitbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls auszugehen sei. Der Kläger habe das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision sehen können und der Sicherheitsabstand sei für den Kläger zu dem ihm vorausfahrenden Zeugen durch das Fahrmanöver der Zweitbeklagten nicht verkürzt worden. Der Kläger hätte seinen Sicherheitsabstand auch entsprechend eines überraschenden Bremsmanövers ausrichten müssen. Die Missachtung dieser Verpflichtung durch den Kläger könne nicht als „zurücktretendes“ Fehlverhalten gedeutet werden. Ein gebotenes vorausschauendes Fahren des Klägers, das sich nicht nur auf das direkt vorausfahrende Fahrzeug zu beziehen habe, hätte die Einhaltung eines noch größeren Sicherheitsabstandes verlangt.

2. Soweit die Beklagten die fehlende Feststellung rügen, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug vor dem Fahrstreifenwechsel habe sehen können, liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor. Fest steht, dass der Kläger am rechten der beiden gerade aus führenden Fahrstreifen hinter dem Fahrzeug des Zeugen D* fuhr und das Beklagtenfahrzeug sich neben bzw schräg vor dem Fahrzeug des Zeugen D* am linken der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen befand. Davon ausgehend konnte der Kläger das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen.

3.1. Nach § 11 Abs 1 StVO ist eine Änderung der Fahrtrichtung bzw ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, nachdem sich der Lenker davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Die Bestimmung dient der Verhinderung aller aus einer unzulässigen Änderung der Fahrtrichtung bzw aus einem unzulässigen Wechsel des Fahrstreifens drohenden Gefahren (RS0105726; 2 Ob 90/95). Das Gesetz setzt grundsätzlich voraus, dass jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verlässt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (RS0074301; 2 Ob 169/16s).

Ein Fahrstreifenwechsel hat schon dann zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer (insbesondere nachkommender) Verkehrsteilnehmer gegeben ist, wobei eine solche Behinderung schon dann vorliegt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird (2 Ob 218/18z; RS0074341). Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (RS0073714).

3.2. Nach § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Streifenwechsel so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

3.3. Nach § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Dies soll Schadensereignisse verhindern, die sich aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen ergeben können. Dieser Schutzzweck erstreckt sich nicht nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen (RS0027817), sondern auch auf das diesem folgende Fahrzeug (vgl 2 Ob 175/03d) und den Nachfolgeverkehr (2 Ob 42/89). Ebenso dient die Bestimmung im Zusammenhang mit Auffahrunfällen dem Schutz der vor dem Vorderfahrzeug befindlichen Fahrzeuge (vgl 2 Ob 42/89).

4. Verschuldensabwägung:

4.1. Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (2 Ob 212/13k; RS0027389; RS0026861).

4.2. Die Zweitbeklagte ist ihrer in § 11 StVO verankerten Verpflichtung, den von ihr befahrenen Fahrstreifen nur dann zu verlassen wenn sie sich hinreichend davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht nachgekommen. Die Zweitbeklagte achtete im Zuge ihres Fahrmanövers weder darauf, ob sie am rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeuge behinderte, noch zeigte sie ihren Fahrstreifenwechsel durch ein Blinksignal nach rechts an. Sie hat das Verkehrsgeschehen nicht beobachtet, was nur mit grober Unaufmerksamkeit erklärbar ist.

Der Kläger hielt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h einen zu geringen Tiefabstand (14 m statt 16,7 m) - was zeitlich betrachtet einem Folgeabstand von 0,84 Sekunden anstelle des geforderten Sekundenabstands entspricht - zum vor ihm fahrenden Fahrzeug ein.

Bei Gegenüberstellung des beiderseitigen Fehlverhaltens erweist sich angesichts der konkreten Umstände des Falles die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung als nicht korrekturbedürftig. Wägt man die Schwere der jeweiligen Sorgfaltsverstöße gegeneinander ab, so wiegt das Verschulden der Klägerin in der Gesamtschau erheblich schwerer, sodass die vom Erstgericht vorgenommene Teilung der Sachlage entspricht. Fragen der Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen sind immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, was den entscheidenden Organen einen Ermessensspielraum einräumt (vgl RS0087606 [T1 bis T3]), der vorliegend vom Erstgericht nicht überschritten wurde.

4.3. Die Beklagten führen noch die Entscheidung 2 Ob 175/03d ins Treffen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das dortige Beklagtenfahrzeug war dem Kläger schon einige Zeit vor der Kollision aufgefallen, weil der Lenker des Beklagtenfahrzeugs zwei bis dreimal auf der dreispurigen **autobahn überholt hatte ohne zu blinken. Unmittelbar vor dem Unfall fuhren beide Fahrzeuge hintereinander mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Überholspur, wobei das Beklagtenfahrzeug vor jenem des Klägers fuhr. Unmittelbar vor dem Unfall setzte das Beklagtenfahrzeug wiederum an, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln, fuhr jedoch lediglich mit der Hälfte seines Fahrzeuges über die zwischen dem äußerst linken und dem mittleren Fahrstreifen befindliche Leitlinie und fuhr dann plötzlich wieder zurück auf die Überholspur. Auch bei diesem Manöver setzte das Beklagtenfahrzeug keinen Blinker. Im Rahmen der Verschuldensabwägung führte der Oberste Gerichtshof hier aus, dass eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 1 : 1 nicht erblickt werden könne, wenn man berücksichtige, wie gefährlich ein zu geringer Tiefenabstand bei hohen Geschwindigkeiten sei und der Kläger diesen durch die Beschleunigung seines Fahrzeuges auch noch verringert habe.

Im hier vorliegenden Fall waren die am Unfall beteiligten Fahrzeuge dagegen mit deutlich geringerer Geschwindigkeit unterwegs und der Kläger verringerte auch nicht vor dem Bremsmanöver durch Beschleunigung den Tiefenabstand. Zudem fiel im vorliegenden Fall das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision auch nicht dadurch auf, dass es wiederholt den Fahrbahnstreifen wechselte ohne zu blinken, sodass der Kläger auch nicht mit einem abrupten Wechsel des Fahrstreifens rechnen hätte müssen.

4.4. Soweit die Beklagten noch ausführen, dass der Kläger seine Aufmerksamkeit nicht nur auf das vor ihm fahrende Fahrzeug hätte richten dürfen, sondern auch auf das Beklagtenfahrzeug und deshalb seinen Sicherheitsabstand auf ein überraschenden Bremsmanövers ausrichten hätte müssen, um jederzeit anhalten zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass mit einem Fahrstreifenwechsel eines im benachbarten Fahrstreifen auf gleicher Höhe befindlichen Fahrzeuges allein nicht schon deshalb gerechnet werden muss, weil das andere Fahrzeug blinkt (RS0074270). Noch viel weniger musste daher der Kläger mit einem abrupten Fahrstreifenwechsel des Beklagtenfahrzeugs rechnen, zeigte die Zweitbeklagte ihren Fahrstreifenwechsel doch nicht einmal an.

Im Übrigen steht unbekämpft fest, dass sowohl D* als auch der Kläger aufgrund des abrupten und unvorhersehbaren Fahrstreifenwechsels der Zweitbeklagten eine Vollbremsung einleiten mussten, wobei auch der Kläger - als D* plötzlich bremste - umgehend und ohne Reaktionsverzögerung reagierte.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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