OLG Innsbruck 6Bs102/25p

6Bs102/25pCour d'appel18 juin 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs102/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00102.25P.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.02.2025, GZ **-28, und deren Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 18.06.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs BA, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Dr. Feix öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate h e r a b g e s e t z t.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt a b g e s e h e n, gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit jedoch auf 5 (fünf) Jahre v e r l ä n g e r t.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO wurde sie weiters zur Zahlung von EUR 50,-- an die Privatbeteiligte B* verpflichtet.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt abgesehen, die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Schuldspruch hat A*

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe, die auch eine implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit umfasst. Die Berufungswerberin beantragt die angemessene Reduktion der Freiheitsstrafe und deren (teilweise) bedingte Nachsicht.

Obwohl der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche unbekämpft blieb, erstattete die Privatbeteiligte eine Gegenäußerung dahingehend, der Berufung der Angeklagten keine Folge zu geben.

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete die Berufung und die implizierte Beschwerde der Angeklagten für nicht berechtigt.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Das Erstgericht erachtete das teilweise Geständnis der Angeklagten als mildernd, wobei dieser Milderungsgrund infolge des Umstandes, dass die Angeklagte eindeutig überführt sei, kaum Gewicht habe. Erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die teilweise Tatbegehung gegen nahe Angehörige und während offener Probezeit. Zusätzlich wurde auch die Alkoholisierung der Angeklagten erschwerend gewertet, weil dieser bewusst sein musste, dass sie in alkoholisiertem Zustand zu Straffälligkeit neigt.

Die Strafzumessungsgründe sind in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft dahingehend zu konkretisieren, dass der erschwerende Umstand der Alkoholisierung zu entfallen hat, weil das Wissen der Angeklagten um ihre erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholgenuss nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB ausschließt, die Alkoholisierung in der Regel jedoch keinen Erschwerungsgrund darstellt.

Im Übrigen wurden die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst.

Inwiefern die Angst der Angeklagten vor einer drohenden Obdachlosigkeit mit den hier gegenständlichen Delikten in Zusammenhang steht, ist nicht ersichtlich. Insoweit die Angeklagte milieubedingte Unmutsäußerungen geltend macht, betrifft dies den Schuldspruch, der sich aufgrund einer umfangreichen Beweiswürdigung auf die unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen stützt.

Dass die Tat gegen ihre Halbschwester, mit der sie im Streit liege, sich aufgrund einer unmittelbaren Provokation durch diese ereignet habe, lässt sich dem Ersturteil und dem Akteninhalt nicht entnehmen, sodass auch die geltend gemachten Milderungsgründe der Unbesonnenheit und einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nicht in Betracht kommen.

Der Erschwerungsgrund der Tatbegehung gegen Angehörige nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB wurde zu Recht angenommen, unabhängig davon, ob mit diesen gutes oder schlechtes Einvernehmen besteht.

Die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB liegen vor. Der Strafrahmen des § 107 Abs 1 StGB reicht daher unter Berücksichtigung dieser Gesetzesstelle bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder 1.080 Tagessätzen Geldstrafe.

Unter Berücksichtigung der korrigierten Strafzumessungsgründe sowie mit Blick auf die nunmehrige Reduzierung des Alkoholkonsums und die nach wie vor aufrechte psychotherapeutische Behandlung (ON 12.1) ist die verhängte Freiheitsstrafe etwas zu streng ausgefallen und war daher auf sechs Monate herabzusetzen.

Der Verhängung einer Geldstrafe oder einer bedingten Strafnachsicht stehen aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Aufgrund der Abänderung des Strafausspruches war über den allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt neu zu entscheiden (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WKStPO § 498 Rz 8).

Infolge des hier nur zu Gunsten der Angeklagten vorliegenden Rechtsmittels war neuerlich vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abzusehen. Die bereits erstgerichtlich gemäß § 494a Abs 6 StPO erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ist allerdings erforderlich, um der Angeklagten eindrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich hinkünftig strafbarer Handlungen enthalten muss.

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