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9Bs110/25b•OLG Linz 9Bs110/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Jänner 2025, Hv*-35, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kettl durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch der seinerzeit Mitangeklagten B* C* enthält, wurde der ** geborene A* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Er hatte
I.von zumindest 8. November 2022 bis 28. August 2024 in ** gegen seine Lebensgefährtin B* C* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch nachfolgende Handlungen, die als Misshandlungen am Körper, Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zu qualifizieren wären, sowie dadurch, dass C* ohne seine Erlaubnis das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und nicht betreten durfte und er ihr Bewegungsbeschränkungen auferlegte, ausgeübt, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkt sowie die Gewalt nach § 107b Abs 3 StGB länger als ein Jahr ausgeübt hat, und zwar
1. im angeführten Zeitraum dadurch, dass er C* jede Woche mehrfach schlug oder stieß, wodurch es vielfach zu Hämatomen kam,
2. im Herbst 2022 dadurch, dass er ihr mit einer Pfanne auf den Kopf schlug, wodurch C* eine stark blutende Platzwunde erlitt, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, wobei es beim Versuch blieb,
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im angeführten Zeitraum dadurch, dass er sie an den Haaren packte und circa 15 bis 20 Meter über den Asphalt zog,
4. im Juli oder August 2023 dadurch, dass er ihr in die Rippen, in das Gesicht und gegen die Füße trat,
5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im angeführten Zeitraum durch Versetzen von Schlägen mit einem Staubsaugerrohr, wodurch C* Schwellungen am ganzen Körper erlitt und das Staubsaugerohr verbogen wurde,
6. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im angeführten Zeitraum durch Versetzen von Schlägen mit Kabeln, wodurch C* Striemen erlitt,
7. im September 2023 dadurch, dass er ihr zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch ihr ein Zahn ausbrach,
8. im Februar/März 2024 dadurch, dass er ihr einen Schlag auf das Auge versetzte, wodurch C* ein Monokelhämatom erlitt,
9. am 14. Mai 2024 dadurch, dass er ihr mehrere Schläge mit einem Mobiltelefon auf den rechten Daumen versetzte, wodurch C* eine blutende Wunde am Daumen erlitt und der Nagel abfiel,
10. am 4. Juni 2024 dadurch, dass er ihr einen Schlag auf das Auge versetzte, wodurch sie ein Monokelhämatom erlitt,
11. am 26. Juli 2024 dadurch, dass er mit einem Mobiltelefon auf sie einschlug,
12. im Juni oder Juli 2024 dadurch, dass er ihr mehrere Schläge und einen Tritt in den Rücken versetzte,
13. im Juli 2024 dadurch, dass er ihr mit einem Gegenstand auf den linken Unterarm schlug, wodurch sie eine massive Beule erlitt,
14. im August 2024 dadurch, dass er ihr mit einem Besen in den Bauch schlug, wodurch sie ein Hämatom am Bauch erlitt.
15. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im angeführten Zeitraum durch die Äußerung: „Wenn rauskommt, dass du mich wirklich betrogen hast, dann kann ja mein kleiner Bruder kommen und dich umbringen.“;
II.am 27. August 2024 in ** D*, E*, F*, G* und H* dadurch, dass er mit einer Klappsäge in der Hand auf sie zulief, wobei die Genannten mit ihren Fahrzeugen wegfuhren und er ihnen nachlief, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hierfür verhängten die Erstrichter nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB eine achtjährige Freiheitsstrafe, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB – korrigiert mit rechtskräftigem Beschluss der Vorsitzenden vom 21. Mai 2025 (ON 53) – die Vorhaft vom 28. August 2024, 7:57 Uhr, bis 12. September 2024, 9:00 Uhr, von 13. September 2024, 18:00 Uhr, bis 11. November 2024, 8:00 Uhr, sowie von 16. November 2024, 14:55 Uhr, bis 9. Jänner 2025, 16:42 Uhr, angerechnet wurde.
Gegen den Strafausspruch wendet sich die Berufung des Angeklagten, im Wesentlichen Wertungsaspekte ins Treffen führend, jedoch ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung erwogen die Erstrichter mildernd das punktuelle Geständnis zu einem Faustschlag und drei Ohrfeigen zum Nachteil des Opfers, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe (wegen eines Körperverletzungsdelikts und unter anderem der Suchtgiftweitergabe an Minderjährige), das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen, teilweise unter Verwendung von Waffen, während offener Probezeiten sowie (mit Blick auf die bislang jüngste Verurteilung zu Pos 03 der Strafregisterauskunft ON 25) während anhängigen Verfahrens und im raschen Rückfall.
Dem Berufungsstandpunkt zuwider ist für den Angeklagten aus seiner minimal geständigen Verantwortung bei der erdrückenden Beweislage (siehe zB die Lichtbilder ON 10.9 f) nicht das Mindeste zu gewinnen.
Vielmehr kennzeichnet den hohen Handlungsunwert der Tat, dass der Angeklagte sämtliche Begehungsvarianten des § 107b Abs 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0126145) über einen knapp zweijährigen Zeitraum verwirklichte, indem er seine Lebensgefährtin in faktisch wöchentlicher Angriffsfrequenz misshandelte, sie – auch unter Einsatz von Alltagsgegenständen (zum funktionalen Waffenbegriff: RIS-Justiz RS0094048, RS0093928) – massiv attackierte und sie überdauernd in ihrer Willensfreiheit und damit in ihrer persönlichen Autonomie einschränkte.
Alles in allem ist die von den Erstrichtern bei etwa der Hälfte der (Höchst-)Strafdrohung (von fünf bis zu fünfzehn Jahren) angesiedelte achtjährige Freiheitsstrafsanktion tat- und schuldadäquat und mit Blick einerseits auf das klare Übermaß an spezialprognostisch belastenden Erschwerungsgründen, anderseits auf die nach Lage des Falls auf den Plan gerufene generalpräventive Signalwirkung in Anbetracht absoluter gesellschaftlicher Unerwünschtheit archaisch-autoritär geprägten Sozialverhaltens (RIS-Justiz RS0090600; 12 Os 160/19z; 12 Os 111/17s; 11 Os 52/15d mwH) nicht reduzierbar.
Teilbedingte Strafnachsicht scheidet damit von Gesetzes wegen aus.
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