OLG Linz 9Bs82/25k

9Bs82/25kCour d'appel18 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 9Bs82/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00082.25K.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 11. Februar 2025, Hv1*-30, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hüttinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Juni 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben;

das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (neben der bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafe) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) schuldig erkannt.

Er hatte in **

I.am 17. Februar 2024 B* durch Versetzen von zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht und eines Kopfstoßes schwer am Körper zu verletzen versucht, wobei B* eine Kopfprellung und eine Prellung des Unterkiefers erlitt;

II.am 23. April 2024 eine fremde Sache, nämlich die Hauseingangstür **, durch feste Stöße mit der Schulter beschädigt.

Hierfür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe, die sie mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsah (§ 43 Abs 1 StGB).

Gegen den Strafausspruch wendet sich die Berufung der öffentlichen Anklägerin, mit der auf Strafmaßanhebung und Verhängung eines sofort effektiv spürbaren Sanktionsanteils, zumindest iSd § 43a Abs 2 StGB, angetragen wird. Dieses Rechtsmittel ist erfolgreich.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die geständige Verantwortung des Angeklagten und dass die Körperverletzungstat beim Versuch blieb, als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (verschiedener Art), vier auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen (wegen Aggressionsdelinquenz und Suchtgiftweitergabe), der rasche Rückfall (nach der bislang jüng-sten Verurteilung Pos 07 in ON 20) samt Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090954; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 10 mwH).

Der Katalog bedarf nomineller und wertungsmäßiger Ergänzung.

Während zu Gunsten des Angeklagten Schadensgutmachung zu II. (ON 29.1, 6) hinzutritt, muss er auf Seite der Erschwerungsgründe mit den zutreffenden Rechtsmitteleinwänden gegen sich gelten lassen, dass der angenommene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB durch die vom Opfer erlittenen leichten Verletzungen entwertet wird (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 30 mN) und außerdem – jedenfalls im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte nach § 32 Abs 2 StGB (vgl 13 Os 121/22a [Rz 17 mH]; RIS-Justiz RS0091048; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 9 mwN) – Tatbegehung während anhängigen Verfahrens ins Gewicht fällt, war der Angeklagte doch, seiner Berufungsgegenausführung zuwider (ON 34.2, 3), unmittelbar nach dem Vorfall vom 17. Februar 2024 (Schuldspruchfaktum I.) durch wiederholte, ihm nachweislich zugegangene Ladungen zur Beschuldigteneinvernahme (ON 2.2, 3; ON 2.6, 1) bereits strafverfolgungsbehördlich angefasst, ehe er am 23. April 2024 die Sachbeschädigung (Schuldspruchfaktum II.) beging. Staatsanwaltschaft und Angeklagtem sei schließlich erwidert, dass die erstgerichtliche Bewertung seiner Einlassungen nicht zu beanstanden ist.

Die im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten nachjustierten Strafzumessungserwägungen machen die erstinstanzlich mit einem Fünftel der Strafdrohung (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgemessene Freiheitsstrafsanktion moderat anhebungsbedürftig; 15 Monate wären tat- und schuldadäquat (zur Festlegung in den Entscheidungsgründen vgl RIS-Justiz RS0091949; Riffel in WK2 StGB § 43a Rz 9). Der Berufungswerberin ist darüber hinaus in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass es angesichts der vorhandenen Erschwerungsgründe und damit zahlreichen Faktoren, die die Sozialprognose des Angeklagten trüben, aktuell des effektiven Vollzugs eines Teils der Strafe bedarf, um ihm anschließend den Rest der Sanktion – bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist – bedingt nachsehen zu können. Zwar hielten offenkundig auch die zurückliegend verhängten unbedingten Geldstrafen den Angeklagten bislang nicht von neuerlicher Delinquenz ab (Pos 01, Pos 03 bis Pos 05 in ON 20); ebenso wenig übersehen wird jedoch, dass er laut Vollzugsinformation der JA ** zufolge Widerrufs der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB im Verfahren LG Salzburg Hv2* (= Pos 07 der Strafregisterauskunft; dort ON 42) nun seit 2. April 2025, soweit überschaubar erstmals, ein mehrmonatiges Hafterlebnis verspürt. In dem Licht wird hier die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB in Form einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zusätzlich zur verhängten zwölfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe sämtlichen Präventionsbedürfnissen gerecht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB; ON 14.4, 1). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.

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