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6R80/25i•OLG Linz 6R80/25i
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Juwelier, **-Straße **, , vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B C, geboren am **, Pensionistin, **straße **, *, vertreten durch Dr. Michael Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 70.000,- sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Februar 2025, Cg - 24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.788,82 (darin EUR 631,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte einen entsprechenden Kontakt hergestellt hatte, begaben sich der Kläger und die Beklagte vor dem 25. April 2021 nach D*, wo der Kläger ein Geschäft mit Diamanten abwickeln wollte: Der Kläger händigte dem Käufer, dessen Identität nicht feststeht, Diamanten aus. Im Gegenzug sollte er EUR 140.000,- erhalten. Tatsächlich handelte es sich bei den Banknoten um Falschgeld.
Am 25. April 2021 unterzeichnete die Beklagte eine von ihr handschriftlich verfasste Bestätigung, die auszugsweise lautet:
Hiermit bestätigte ich, B* C*, daß ich gemeinsamem mit A* in D* war und er falsch Geld bekommen hat.
Bis er sein Geld wieder im Original bekommt haften wir beide gemeinsam mit dem Betrag von 70.000 € | pro Person. Innerhalb 3 Monate, wenn er sein Geld nicht bekommt, werde ich meinen Anteil an Ihn zahlen. [...]
Ich hafte auch privat. […]
Der Kläger begehrte – gestützt auf „Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch“ – die Zahlung von EUR 70.000,- im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beklagte habe ihn überredet, Gold und Diamanten aus seinem Handelsgeschäft an „gute Freunde“ der Beklagten aus Dubai verkaufen zu wollen. Nach Übergabe der Diamanten sowie des Bargeldes, welches der Kläger auf Echtheit und Vollständigkeit überprüft habe, sei es „den Personen“ gelungen, das echte Geld in Falschgeld umzutauschen. Nach der Rückkehr in sein Hotel habe der Kläger den Betrug bemerkt und die Beklagte informiert. Der Kläger habe die Polizei gerufen, während die Beklagte den Kläger zur Zurückziehung der Anzeige zu bewegen versucht habe; sie habe sich um die Aufklärung des „Irrtums“ kümmern und für die Hälfte des Schadens von EUR 70.000,- aufkommen wollen. Man habe vereinbart, nach der Rückkehr nach B* im Büro der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung zu unterfertigen. Beim jenem Treffen am nächsten Tag habe die Beklagte diese Vereinbarung selbst geschrieben, da sich der Kläger „in Deutsch“ nicht so gut ausdrücken könne. Bis dato sei weder eine Rückabwicklung des Geschäftes noch eine Zahlung des Klagsbetrages erfolgt. Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe eine rechtsverbindliche Absprache zwischen den Streitteilen stattgefunden, welche nunmehr die Schadenersatzansprüche in Höhe des Klagsbetrags begründeten.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Es gebe keine rechtsverbindliche Absprache zwischen den Parteien, die Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 70.000,- hätte auslösen können. Insbesondere habe die Beklagte nicht zugesagt, eine Forderung des Klägers zu begleichen, sondern die Beklagte habe eine Anzeige wegen des Verdachts eines Versuchs der schweren Erpressung erstattet.
Die Beklagte habe für die E* ** GmbH (fortan: E*) FFP2-Masken nach D* zu liefern gehabt. Der Kläger sei daher am 24. April 2021 in das Büro der E* nach F* gekommen, wobei man die Masken teils in das Auto des Klägers, teils in jenes der Beklagten verfrachtet habe. Der Kläger habe offensichtlich neben dem „angeblich beabsichtigten Geschäft bezüglich FFP2-Masken“ noch zusätzlich Geschäftsinteressen in D* „im Bezug auf angeblich Gold und Diamanten“ gehabt. Hintergründe und Absprachen kenne die Beklagte nicht; wie das Geschäft mit den „Steinen“ des Klägers im Einzelnen abgelaufen sei, könne sie nicht erklären. Der Vertrag bezüglich der FFP2-Masken sei jedenfalls nicht zustande gekommen. Zwei Stunden später habe der Kläger die Beklagte nochmals in das Büro beordert, wo sie erfahren habe, dass „Falschgeld“ im Spiel gewesen sei. Die Beklagte habe erklärt, damit nichts zu tun zu haben. Die Mailänder Polizei habe das Auto der Beklagten in Augenschein genommen; danach sei sie von der Polizei entlassen worden.
Am 25. April 2021 seien der Kläger und ein Tschetschene in das Büro der E* gekommen und hätten erklärt, dass die Beklagte daran schuld sei, dass sie Falschgeld erhalten hätten, weshalb die Beklagte Schadensersatz von EUR 70.000,- bezahlen müsse. Weil die Beklagte dies bestritten habe, hätten der Kläger und sein Begleiter sie unter Druck gesetzt, sodass es zu der handschriftlichen Erklärung vom 25. April 2021 gekommen sei. Aus größter Angst habe sie den ihr diktierten Text unterschreiben und den Stempel der E* auf das Dokument setzen müssen. Sie habe sich extrem bedroht gefühlt, insbesondere weil der Tschetschene erklärt habe, dass er ihr in die Beine schießen würde, wenn sie nicht unterschreibe bzw nicht bezahle. Am 30. April 2021 sei die Beklagte, als sie den handschriftlichen Zettel vom Kläger zurückhaben wollte, erneut bedroht worden. Sie habe am 1. Mai 2021 nochmals mit dem Käufer der Diamanten telefoniert, der mit dem Kläger aber nichts mehr zu tun haben wolle, da er nur Zirkonia vom Kläger erhalten habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Dazu traf es abgesehen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende berufungsrelevante Feststellungen:
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. April 2021 dem Kläger gegenüber zusicherte, dass sie für die Hälfe des Schadens im Ausmaß von EUR 70.000,00 aufkommen wird.
Am 25. April 2021 fanden sich der Kläger und dessen Freund F* im Büro der Beklagten ein. Der Kläger forderte am 25. April 2021 die Beklagte auf, dass sie ihm einen Betrag in Höhe von EUR 70.000,00 bezahlt und sie ihm eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellt. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden, sofern ihr eine Zahlungsfrist von 2 bis 3 Monaten eingeräumt wird, womit der Kläger wiederum einverstanden war. F* erklärte am 25. April 2021 gegenüber der Beklagten nicht, dass, wenn sie einen Betrag in Höhe von EUR 70.000,00 nicht bezahlt oder sie die Bestätigung nicht unterschreibt, er ihr in die Beine schießen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dem Kläger sei zwar der Beweis eines vor dem 25. April 2021 geschlossenen Vertrags nicht gelungen. Die Parteien hätten jedoch am 25. April 2021 mündlich eine Vereinbarung getroffen, die schriftlich bestätigt worden sei. Der Beklagten sei der Nachweis einer Drohungssituation, welche für den Abschluss der Vereinbarung kausal gewesen wäre, nicht gelungen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger EUR 70.000,- zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1.1. In der Beweisrüge bekämpft die Beklagte die implizite Tatsachenannahme des Erstgerichts, wonach keine Bedrohungssituation für die Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung vom 25. April 2021 vorgelegen sei. Stattdessen soll festgestellt werden:
Am 25.04.2021 verhielten sich der Berufungswerber und F* jedoch aggressiv gegenüber der Berufungswerberin, um diese zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu bewegen, mit der sich diese zur Zahlung von EUR 70.000,00 verpflichtet. Diese hatte größte Angst und schrieb nur deshalb die Erklärung und unterfertigte diese. Die Berufungswerberin ging in dieser Situation davon aus, man würde ihr Gewalt antun, wenn sie die Erklärung nicht abgibt.
Das Erstgericht stützte seine Tatsachenannahme darauf, dass die Beklagte – abgesehen von der Drohung mit einem Schuss in die Beine – keine weitere konkrete Bedrohungssituation behauptet hat. Dass die Beklagte Angst gehabt und die Vereinbarung unter Druck geschrieben hätte, war für das Erstgericht aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: Die Angaben der Beklagten dazu erschienen ihm mehr als vage (etwa seien zwei am Tisch sitzende Männer noch keine Bedrohungssituation). Verwunderlich sei, dass die Beklagte zwar die Vereinbarung abfotografiert, nicht aber im Zuge bzw statt dessen die Polizei verständigt habe. Sie habe auch nach Verlassen der Örtlichkeit durch den Kläger und F* nicht sogleich die Polizei verständigt, sondern sich zwei bis drei Tage nach der behaupteten Bedrohungssituation freiwillig in das Geschäft des Klägers begeben. Die eigene Prozessbehauptung, sie habe im Zuge dieses Treffens die Vereinbarung zurückgefordert, habe die Beklagte bei ihrer Einvernahme verneint. Eine Bedrohungssituation nach dem 25. April 2021 sei in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das Treffen in D* initiiert und diesen Kontakt auf Grund ihrer persönlichen Bekanntschaft hergestellt habe, erachtete es das Erstgericht als lebensnah, dass sich die Beklagte für den Schaden (zumindest teilweise) verantwortlich gefühlt habe.
1.2. Den Erwägungen des Erstgerichts will die Beklagte Widersprüche in den Aussagen des Klägers und seines Freundes entgegenhalten, etwa was eine mündliche Vereinbarung in D* oder was den Grund für die Anwesenheit des F* anlange. Da Letzterer nach dessen Angaben wie ein Bruder für den Kläger sei, liege es auf der Hand, dass die beiden sich zumindest über die Vorfälle unterhalten hätten. Das spreche gegen den Wahrheitsgehalt deren Aussagen, die zwar in wesentlichen, nicht aber in allen anderen Punkten übereinstimmten. Weder die Angaben des Klägers noch jene des F* seien daher glaubwürdig.
Indes habe die Beklagte konsistent mit den Angaben aus den früheren Einvernahmen ausgesagt, dass sie am 25. April 2021 bedroht und zur Abgabe der Erklärung gezwungen worden sei. In der von ihr geschilderten Stresssituation der Bedrohung sei es durchaus nachvollziehbar, nicht gleich die Polizei zu rufen; sie habe ohnehin erklärt, der Auffassung gewesen zu sein, es bringe nichts, die Polizei zu rufen; das sei nachvollziehbar, auch wenn sie nicht so gehandelt habe, wie es einem Dritten im Nachhinein als vernünftiger erscheine. Weshalb es nicht möglich sein solle, ein Foto von der Erklärung zu machen, erschließe sich nicht. Der folgende Besuch der Beklagten im Geschäft des Klägers begründe nicht, warum keine Drohungssituation stattgefunden haben solle; aufgrund der Anwesenheit von Kunden habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihr nichts zuleide getan würde. Die Beklagte habe sich ferner nicht widersprochen: Laut ihrer ersten Einvernahme (Beilage ./E) habe man ihr in die Beine schießen wollen. In der folgenden Einvernahme (Beilage ./F) sei das nicht thematisiert worden. In der weiteren Einvernahme (Beilage ./G) habe sie sich dahin korrigiert, dass diese Aussage erst nach dem 25. April 2021 getätigt worden sei. Seither habe sich die Beklagte konsequent an diese Schilderung gehalten. Sie sei daher nicht unglaubwürdig.
Die Begründung, es sei lebensnah, dass sich die Beklagte verantwortlich fühle, weil sie den Kontakt hergestellt und deshalb den Schaden ersetzen habe wollen, überzeuge ebenfalls nicht. Diesfalls hätte die Beklagte keinen Grund, die Erklärung zu widerrufen oder zu behaupten, bedroht worden zu sein.
1.3. Mit diesen Ausführungen wird kein Beweiswürdigungsfehler des Erstgerichts zur Darstellung gebracht. Die Argumente der Berufungswerberin zeigen zwar, dass auf Basis der Beweisergebnisse wohl auch andere Feststellung möglich wären, doch ist auch die Argumentation des Erstgerichts nachvollziehbar. Die Zweifel, ob die Version der Beklagten der Wahrheit entspricht und ein Szenario vorlag, das für eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff der Drohung ausreicht, wurden aktenbezogen und konkret begründet.
Mit dem Erstgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass es schon an einer Behauptung fehlt, welches konkrete Verhalten der Gegenseite die Beklagte als bedrohlich oder „aggressiv“ empfand. Auch aus der Ersatzfeststellung, die an die gerichtliche Aussage der Beklagten angelehnt ist und daher ebenfalls nur auf ein nicht näher spezifiziertes, „aggressives“ Verhalten abstellt, kann nicht abgeleitet werden, ob der Kläger und/oder sein Freund die Beklagte tatsächlich einem rechtswidrigen Zwang (im Sinne des Einsatzes eines rechtswidrigen Mittels, der Verfolgung eines rechtswidrigen Zweckes oder des Vorliegens einer rechtswidrigen Zweck-Mittel-Relation) aussetzten. Selbst die Zugrundelegung der Ersatzfeststellung würde demnach nicht zu einem Erfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten führen.
1.4. Die Beweisrüge ist daher nicht erfolgreich.
2.1.1. Als sekundären Feststellungsmangel möchte die Beklagte zunächst relevieren, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Vorliegen inneren Zwangs, zu den persönlichen Verhältnissen bei der Abgabe der Erklärung und der „kausalen Ursache“ für die Erklärung getroffen hat. Das Erstgericht sei der unrichtigen Rechtsansicht, dass man eine Drohung wörtlich erklären müsse, obwohl eine solche auch „versteckt“ oder konkludent erfolgen könne. Richtigerweise wäre auf Basis der Angaben der Beklagten zusätzlich festzustellen gewesen:
Im Zuge des Treffens am 25.04.2021, im Rahmen dessen die Erklärung abgegeben wurde, kamen der Berufungsgegner und dessen Freund F* der Berufungswerberin immer näher und wurden laufend aggressiver. Dadurch hatte die Berufungswerberin größte Angst und hat nur deshalb die Erklärung geschrieben und unterfertigt, obwohl sie dies nicht wollte.
2.1.2. Die Berufung übergeht dabei, dass – wie sie selbst erkannt hat – das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde legte, dass eine objektive Bedrohungssituation für Beklagte nicht feststellbar ist. Der erste Satz der Wunschfeststellung (der sich auf die Feststellung objektiv bedrohlicher Umstände bezieht) ist also nicht deshalb unterblieben, weil das Erstgericht insofern einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, sondern weil es die Aussage der Beklagten nicht hinreichend zu überzeugen vermochte. Ohne Vorliegen einer objektiven Bedrohungssituation braucht es aber die weitere Wunschfeststellung zum „inneren Zwang“ der Beklagten und zu dessen Folgen aus rechtlichen Gründen nicht.
2.2.1. Das Erstgericht habe – wie weiters moniert wird – keine Feststellung zum Firmenstempel der E* auf der Erklärung vom 25. April 2021 getroffen. Nicht festgestellt sei ferner, in welcher Eigenschaft die Beklagte die Erklärung unterschrieben habe (als Geschäftsführerin der E* oder als Privatperson) und ob die E* bereits durch den Kläger in Anspruch genommen oder zumindest gemahnt worden sei, bevor er die Beklagte in Anspruch nahm. Auch fänden sich keine Feststellungen, die zur Auslegung der Erklärung herangezogen hätten werden können, was der Wille der Beklagten bei der Unterfertigung der Erklärung war, insbesondere ob sie zur ungeteilten Hand oder bloß subsidiär zur E* haften wolle. Zudem fehlten Feststellungen dazu, ob die Beklagte ein Entgelt für die Zusicherung der Haftung erhalten habe. Bei richtiger Rechtsansicht hätte das Erstgericht zu alledem Feststellungen treffen müssen.
2.2.2. Auch diese Feststellungsmängel liegen nicht vor: Dass die in der schriftlichen Vereinbarung gewählte Formulierung auch die (nicht bloß subsidiäre) Verpflichtung der Beklagten als „Privatperson“ umfasst, ergibt sich aus dem Wortlaut der Urkunde mit hinreichender Deutlichkeit – Gegenteiliges hat die Beklagte in erster Instanz auch nicht zum Prozessthema gemacht. Dass der Kläger versucht hätte, den Schaden bei jemand Drittem einbringlich zu machen, oder dass die Beklagte für die Haftungserklärung ein Entgelt erhalten hätte, wurde erstinstanzlich ebenso nicht behauptet. Die Gestaltung der Unterschrift der Beklagten oberhalb des Firmenstempels muss mit Blick auf die Beilage ./A und die dazugehörige Urkundenerklärung (ON 11.2, S 2) als unstrittig angesehen werden:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
3.1.1. In der Rechtsrüge im engeren Sinne schließlich weist die Berufung darauf hin, dass aus der Erklärung der Beklagten kein Rechtsgrund hervorgehe, auf den sich der Anspruch des Klägers stützen könnte. Eine abstrakte Schuld bzw ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Ein Schuldanerkenntnis ohne zugrunde liegenden Rechtsgrund sei ohne rechtliche Wirkung; abstrakte Geldforderungen gebe es nicht.
3.1.2. Zutreffend ist, dass ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen im österreichischen Recht (außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts) mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung ist (RIS-Justiz RS0014027; RS0014024; RS0033001 [T5]). Die ablehnende Haltung des Gesetzes gegenüber dem abstrakten Versprechen beruht darauf, dass mit seiner Hilfe Geschäfte verbindlich gemacht werden könnten, die gesetzlich verboten oder sittenwidrig sind, weil ja der Geschäftszweck nicht offen gelegt werden müsste (OGH 10 Ob 20/20v). Einer Verpflichtung muss daher der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck entnehmbar sein; abstrakte Schuldversprechen, bei denen also ein Partner dem anderen eine Leistung zu schulden verspricht, ohne dass ein Rückgriff auf die damit verfolgten, vom Gesetz anerkannten wirtschaftlichen Zwecke zulässig wäre (wie Austausch, Sicherung, Freigebigkeit, Streitbereinigung), sind unwirksam (Rummel in Rummel4 § 859 ABGB Rz 55).
3.2.1. Die Berufungsbeantwortung hält der Argumentation der Beklagten entgegen, dass deren Erklärung ein Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung darstelle – sie dokumentiere ihre Verpflichtung, für diesen Betrag einzustehen. Ein Rechtsgrund sei vorhanden und werde in der Erklärung implizit benannt. Das Erstgericht habe diesen Zusammenhang korrekt erkannt und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung zutreffend rechtlich gewürdigt.
3.2.2. Das deklarative Anerkenntnis ist lediglich die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Es schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt bloß eine Wissenserklärung dar (RIS-Justiz RS0111900; statt vieler etwa Kajaba in ABGB-ON1.05 § 1375 insb Rz 20). Ein solches Anerkenntnis führt daher für sich allein nicht zu einer Zahlungspflicht des Anerkennenden, wie sie für einen Prozesserfolg des Klägers erforderlich wäre.
3.2.3. Das konstitutive Anerkenntnis hingegen ist ein Verpflichtungsgeschäft (statt vieler Kajaba in ABGB-ON1.05 § 1375 Rz 2), und zwar ein Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund die Streitbereinigung ist (RIS-Justiz RS0033001 [T3, T4]; RS0110121; RS0114623). Nach hL und überwiegender Rsp ist ein konstitutives Anerkenntnis daher auch nur zur Streit- und Zweifelsbereinigung zulässig (Kajaba in ABGB-ON1.05 § 1375 Rz 4, 6 mwN; oder Kogler in Rummel4 Nach § 1391 ABGB Rz 43 mwN). Das Anerkenntnis kann daher keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn nicht zuvor die ernstlich behauptete Forderung des Gläubigers vom Schuldner ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (RIS-Justiz RS0032516; RS0032496 [T6, T7, T9, T13]; RS0033001 [T3]; RS0032896 [T4, T7]). Durch das (wirksame) konstitutive Anerkenntnis entsteht daher kein abstraktes Schuldverhältnis; Verpflichtungsgrund bleibt vielmehr der der behaupteten Schuld (RIS-Justiz RS0033001), weshalb auch das Vorliegen eines kausalen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien, das streitbereinigend zu liquidieren gewesen wäre, unabdingbar ist (RIS-Justiz RS0033001 [T2]). Ein konstitutives Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0014279 insb [T7]).
Dass zwischen den Parteien Streit über das Bestehen einer Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten bestanden hätte, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen nicht ansatzweise. Vielmehr forderte der Kläger die Beklagte nur auf, die Hälfte des durch die Delinquenz eines Dritten entstandenen Schadens zu ersetzen. Die anerkennende Beklagte hat vor der Abgabe des Anerkenntnisses weder nach den Klagsbehauptungen noch nach den Feststellungen ihre Zahlungsverpflichtung jemals ernsthaft bestritten. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt daher nicht vor.
3.3.1. Auf einen anderen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung kommt der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufungsbeantwortung zurück. Nähme man an, dass die Beklagte aus Freigiebigkeit für den halben Schaden aufkommen wollte, weil sie das schadenstiftende Geschäft mitveranlasst hat, so unterfiele das schenkungsweise „Anerkenntnis“ mangels wirklicher Übergabe dem § 1 lit d NotAktG (vgl zur ausnahmsweisen Möglichkeit der Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses etwa Kajaba in ABGB-ON1.05 § 1375 Rz 9, 10; ein unentgeltliches Anerkenntnis hält auch Kogler [in Rummel4 Nach § 1391 ABGB Rz 13 ff, 27] für zulässig).
3.3.2. Die Berufung stellt (in anderem Zusammenhang) die Behauptung auf, es handle sich bei der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung um einen Bürgschaftsvertrag iSd § 1346 Abs 1 ABGB, aus dem die Beklagte nur subsidiär hafte. Darauf repliziert der Kläger nur, das Argument sei nicht stichhaltig.
In der Berufungsbeantwortung wird daher ebensowenig wie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, dass die Beklagte mit ihrer Zahlungsverpflichtung nur für eine materiell fremde Schuld einstehen hätte wollen. Damit wäre für den Kläger allerdings ohnehin nichts gewonnen. Zumindest nach Kogler (in Rummel4 Nach § 1391 ABGB Rz 28) soll zwar auch die Anerkennung einer Bürgschaftsverpflichtung möglich sein, doch unterliegt eine solche der Formpflicht nach § 1346 Abs 2 ABGB. Das Formgebot dient der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen; sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (RIS-Justiz RS0102905). Aus der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen muss daher der rechtsgeschäftliche Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, ebenso unmittelbar hervorgehen (RIS-Justiz RS0032728) wie die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung (RIS-Justiz RS0032050 uam; Kogler in Rummel4 § 1346 ABGB Rz 23 mwN). Diesem Bestimmtheitserfordernis ist etwa dann entsprochen, wenn der Hauptschuldner zwar nicht namentlich genannt, die Umstände jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wen die Parteien als Verpflichteten im Sinne hatten (RIS-Justiz RS0032241).
Der hier zu beurteilenden Urkunde fehlt es jedenfalls daran, dass aus ihr nicht unmittelbar hervorgeht, dass die Beklagte nur für eine fremde Schuld einstehen soll. Der Hauptschuldner bleibt in der Verpflichtungsurkunde unerwähnt. Nach den Feststellungen lässt sich nicht zweifelsfrei klären, wen die Parteien definitiv als Hauptschuldner im Auge hatten, sah sich doch das Erstgericht nicht in der Lage, festzustellen, wer dem Kläger das „unechte Geld“ ausgehändigt hat. Selbst unter Zugrundelegung des Klagsvorbringens ließe sich diese Frage nicht beantworten, hat doch der Kläger nie behauptet, die Beklagte habe ihre Haftung (bloß) als Interzedentin erklärt oder anerkannt. Überlegungen dazu, ob die einzige, unmittelbar oberhalb des Stempels der E* gesetzte Unterschrift der Beklagten auf der Verpflichtungsurkunde dem Formgebot für eine Bürgschaft der Beklagten persönlich entspricht, können daher dahingestellt bleiben.
3.3.3. In erster Instanz wurde die Klage auf das Bestehen einer schadenersatzrechtlichen Verpflichtung der Beklagten gestützt. Auf diesen Anspruchsgrund kommt im Berufungsverfahren – mit Recht – niemand mehr zurück. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten hat sich im Verfahren nicht erweislich machen lassen, auch wenn die unstrittige Herstellung des Kontaktes zwischen dem Kläger und dem Edelsteinkäufer durch die Beklagte ursächlich für den festgestellten Schaden war.
4.1. Die Beklagte hat sich daher nicht wirksam zur Zahlung verpflichtet, sodass die Berufung erfolgreich ist. Das angefochtene Urteil ist folglich klagsabweisend abzuändern.
Die neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf § 41 ZPO und das unbeanstandete Kostenverzeichnis des Beklagtenvertreters. Die insgesamt verzeichneten EUR 13.673,22 sollen offenbar einen Verhandlungsaufwand von 4 Stunden für die letzte Tagsatzung abdecken: Maschinschriftlich wurde zwar nur eine Zeitdauer von „4/2“ angeführt; tatsächlich wurden betraglich allerdings „6/2“ verzeichnet; handschriftlich wird ein weiterer Aufwand von „2/2“ verzeichnet. Betreffend die letzte (begonnene) Verhandlungsstunde ist allerdings insofern ein Irrtum unterlaufen, als der gesamte und nicht bloß der halbe Betrag nach TP 3A II. RAT zum Ansatz gelangte. Unter Berücksichtigung dieses Umstands hat der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren nur Kosten von EUR 12.758,82 zu ersetzen.
4.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Beklagte hat die ihr einstweilen gestundeten Kosten für die Pauschalgebühr nicht verzeichnet. § 70 S 2 ZPO trägt dem Gedanken Rechnung, dass die den Prozessgegner der Verfahrenshilfe genießenden Partei treffende Zahlungspflicht nicht dadurch zulasten des Staats unterlaufen werden soll, dass die Partei – aus welchen Gründen immer – keinen Kostenersatz beansprucht (Schindler in ZPO-ON § 70 ZPO Rz 4). Die Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn die Partei überhaupt keinen Kostenersatz anspricht (M. Bydlinski in Fasching3 § 70 ZPO Rz 6). Ergibt sich daher die Quote der Kostenersatzpflicht des Gegners der die Verfahrenshilfe genießenden Partei ohnehin aus der Kostenentscheidung, hat keine Entscheidung des Gerichts über eine Ersatzpflicht der gestundeten Beträge zu erfolgen (statt vieler OLG Linz 4 R 167/22i mwH auch auf gegenteilige Rspr).
4.3. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte. Im Übrigen waren nur die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
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