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1R46/25b•OLG Linz 1R46/25b
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Servicetechniker, **gasse **, , vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Klinikum B-C GmbH, ** Straße **, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen EUR 41.370,88 sA und Feststellung (EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 46.470,88) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. Februar 2025, Cg-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.700,62 (darin EUR 616,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Mängelrüge
II. Zur Tatsachenrüge
„Der Kläger litt unmittelbar nach der Operation bei der Beklagten am 9. Mai 2022 unter keinen funktionellen Beschwerden, weshalb er derartiges – insbesondere Probleme/Schmerzen mit seinem rechten Arm oder der rechten Schulter – einem Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mitteilte. Während der Behandlung durch die Beklagte – sohin bis 24. Mai 2022 – traten keine funktionellen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und/oder der Schulter des Klägers auf. Der deutliche Schultertiefstand und die ausgeprägte Minderbeweglichkeit des rechten Armes des Klägers sind nicht auf Behandlungen im Klinikum der Beklagten, insbesondere nicht auf die Operation am 9. Mai 2022 zurückzuführen.“
Stattdessen werden diese Ersatzfeststellungen begehrt:
„Der Kläger litt unmittelbar nach der Operation bei der Beklagten am 9. Mai 2022 unter funktionellen Beschwerden, was er – insbesondere Probleme/Schmerzen mit seinem rechten Arm oder der rechten Schulter – einem Mitarbeiter der Beklagten auch mitteilte. Während der Behandlung durch die Beklagte – sohin bis 24. Mai 2022 – traten funktionellen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der Schulter des Klägers auf. Der deutliche Schultertiefstand und die ausgeprägte Minderbeweglichkeit des rechten Armes des Klägers sind auf Behandlungen um Klinikum der Beklagten, insbesondere auf die Operation am 9. Mai 2022 und die fehlende postoperative Behandlung hinsichtlich dieser Beschwerden, zurückzuführen“.
III. Zur Rechtsrüge
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