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17Bs135/25i•OLG Wien 17Bs135/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** den Rest der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2020, AZ **, wegen §§ 12, 15, 84 Abs 4; 223 Abs 2, 224 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, von deren Vollzug am 22. Februar 2022 wegen Einreiseverbots vorläufig abgesehen worden war.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. November 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 14. August 2024 vor, ZweiDrittelStichtag war der 14. Jänner 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach dessen Anhörung (ON 7) aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung erhobene, in der Folge unausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der anlassgegenständlichen Verurteilung (ON 4) liegt zugrunde, dass A* im Juni 2020 durch Übergabe eines Klappmessers dazu beigetragen hat, dass B* einem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, indem B* mit diesem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Schnittwunde auf der linken Bauchseite erlitt. Weiters hat er einen total gefälschten italienischen Führerschein gebraucht und eine verfälschte Begutachtungsplakette auf seinen PKW angebracht.
Davor weist er bereits drei einschlägige Verurteilungen rückreichend in das Jahr 2013 auf, zweimal wurde er wegen schweren Raubes, die erste Tat begangen im Alter von nur 15 Jahren (!), zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er in Summe über mehrere Jahre verbüßte. Im Jahr 2018 musste er wegen Einbruchsdiebstahls und Urkundendelikten sowie nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt werden, die er ebenso verbüßte. Vom Vollzug der jetzigen Strafe wurde wie oben dargestellt mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2021, AZ *, nach § 133a StVG vorläufig abgesehen, doch reiste A nach seiner Entlassung im Februar 2022 gegen sein Einreiseverbot verstoßend neuerlich nach Österreich ein, wo er am 14. Jänner 2025 festgenommen wurde und seither den Rest dieser Strafe in der Justizanstalt ** verbüßt.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz trotz mehrfach gewährter Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe, bedingter Entlassung, Verlängerung von Probezeiten und zuletzt in seiner Unbelehrbarkeit durch Wiedereinreise trotz Einreiseverbots, somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe. Insbesondere haben sich auch die Verhältnisse seit der Tat weder positiv geändert, noch können negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden, weshalb der Beschwerde auch ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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