projets
7Bs163/25s•OLG Innsbruck 7Bs163/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am *, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu B des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27.11.2025. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird der Strafgefangene am 27.6.2025 verbüßt haben, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 16.8.2025.
A* strebt seine bedingte Entlassung an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er habe in der Slowakei eine Tochter und eine Mutter und werde nie wieder Fehler machen. Er wolle arbeiten gehen und für die beiden sorgen.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen mit dem Hinweis auf ein mit Einstellung erledigtes Ordnungsstrafverfahren ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und äußert aufgrund dieser Führung Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen („Vorstrafen in Slowakei“) ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung sowohl zum Stichtag 27.6.2025 nach Vollzug der Hälfte als auch zum Stichtag 16.8.2025 nach Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab. Begründend führte das Erstgericht aus, aufgrund der Führung des Strafgefangenen und der Vorstrafenbelastung sei eine bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete. Angesichts seines Ersuchens um direkte Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde ist davon auszugehen, dass es sich bei der weiteren Protokollierung, wonach eine schriftliche Beschwerdeausführung erfolge, um einen Schreibfehler handelt (richtig wohl: „keine schriftliche Beschwerdeausführung“).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Während die österreichische Strafregisterauskunft nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung aufweist, ergeben sich aus der ** ECRIS-Auskunft (ON 13 in ON 115 in B* LG Innsbruck) sieben Eintragungen. Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme (Punkt 3.: Behinderung der Vollstreckung einer behördlichen Entscheidung) um Verurteilungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen, die der Strafgefangene zumindest zum Teil (jedenfalls Punkt 1 und 2 der ECRIS-Auskunft) auch verbüßt hat. Jene Taten, für die der Strafgefangene derzeit die Freiheitsstrafe verbüßt, beging er teilweise vor längerer Zeit (2016), teils jedoch auch erst in den Jahren 2023 und 2024, also jedenfalls unbeeindruckt vom wiederholten Vollzug auch ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der bloß teilweise Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe ihn von der neuerlichen Begehung von strafbaren Handlungen insbesondere gegen fremdes Vermögen abzuhalten vermag. Insgesamt lässt das Vorleben des Strafgefangenen auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung weder nach Verbüßung der Hälfte noch nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.