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6Bs165/25b•OLG Innsbruck 6Bs165/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.5.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am , verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an Freiheitsstrafen von drei Monaten zu B des Landesgerichtes Feldkirch und sechs Monaten zu C des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu D* des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen. Die beiden zuletzt angeführten Freiheitsstrafen sind aufgrund des Widerrufsbeschlusses zu C* des Landesgerichtes Feldkirch zu vollziehen.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.2.2025 zu ** abgelehnt. Einer dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 17.2.2025 zu 6 Bs 40/25w nicht Folge.
Am 7.8.2025 wird A* zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben. Mit seinem selbständigen Antrag vom 20.4.2025 (ON 2) strebt der Strafgefangene seine bedingte Entlassung noch vor diesem Stichtag an. Er führte dazu aus, seit seiner Verhaftung im März 2024 keine weiteren Straftaten begangen zu haben. Er befinde sich im offenen Vollzug, gehe einer geregelten Beschäftigung nach, nehme freiwillig an einer Anti-Gewalt-Therapie teil, führe regelmäßige Harntests durch und habe den Staplerführerschein absolviert. Mit der Unterstützung seiner Familie werde er seine Lehre als Elektriker abschließen. Die Eltern würden ihn bei sich wohnen lassen und ihn finanziell unterstützen. Er halte strikt Abstinenz von illegalen Substanzen ein. Alle gerichtlichen Auflagen wolle er erfüllen.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit einer Ordnungswidrigkeit sowie eine durchschnittliche Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafen (ON 7.8). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stimmte einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen zum 7.8.2025 zu, nahm jedoch hinsichtlich des selbständigen Antrages ablehnend Stellung (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von weniger als zwei Drittel des Strafenblocks ab (Punkt 1.), bewilligte jedoch die bedingte Entlassung zum 7.8.2025 nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zur ambulanten Suchtberatung, zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings und zu regelmäßigen Harnkontrollen zur Überprüfung der Suchtmittelabstinenz (Punkt 2.).
Ersichtlich gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Ersuchen, diesen zu überdenken. Darin verweist er nochmals auf seine während des Vollzugs unternommenen Anstrengungen, die Unterstützung seiner Eltern, die positiven Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes und der Anstaltsleitung sowie die mit einer bedingten Entlassung ohnehin verbundene Probezeit. Es mache keinen Unterschied, ob er noch zwei Monate länger in Haft sei oder entlassen werde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Inanspruchnahme therapeutischer Angebote der Justizanstalt durch den Strafgefangenen ist nach wie vor positiv zu vermerken. Anlässlich der Entscheidung über seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks führte dieses Oberlandesgericht zu 6 Bs 40/25w aus:
„Richtig ist, dass der erst 23-jährige A* sich nunmehr zum ersten Mal im Strafvollzug befindet. Seine Strafregisterauskunft weist jedoch bereits acht zählbare Verurteilungen auf und dokumentiert eine außergewöhnliche Rückfallslabilität des Strafgefangenen. So beging er etwa das zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilte Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB im Zuge seiner Vorführung zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen für unbezahlte Verwaltungsstrafen der Bezirkshauptmannschaft E* am 22.11.2023 nur etwas mehr als einen Monat nach der vorangegangenen Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch am 11.10.2023 zu B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der drohende Vollzug des bedingt nachgesehenen Strafteils vermochte ihn ebenso wenig von dieser Tat abzuhalten, wie jener der Freiheitsstrafen von sechs Monaten zu D* des Landesgerichtes Feldkirch und zehn Monaten zu F* des Landesgerichtes Feldkirch, welche jeweils als Teil einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB bedingt ausgesprochen wurden. Auch die zu F* des Landesgerichtes Feldkirch angeordnete und nach wie vor aufrechte Bewährungshilfe konnte den Strafgefangenen nicht von wiederholter Delinquenz abhalten.“
Diese Erwägungen stehen nach wie vor einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen noch vor Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks entgegen. Seine Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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