projets
8Bs97/25h•OLG Linz 8Bs97/25h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Linz und des Angeklagten je wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Beschwerde des Angeklagten wegen eines zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schürer am 17. Juni 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf neun Jahre und sechs Monate angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu BE* des Landesgerichts Steyr gewährten bedingten Entlassung abgesehen, gemäß Abs 6 dieser Bestimmung die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Auch wurden sein Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max konfisziert (§ 19a Abs 1 StGB) und der Angeklagte zur Zahlung eines Verfallsbetrags von EUR 150.000,00 verurteilt (Wertersatz, § 20 Abs 3 iVm Abs 4 StGB).
Zudem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung zu BE* des Landesgerichts Steyr abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO).
Nach dem Schuldspruch hat A* in B* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
A. in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zirka 1.800 g Methamphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 77,63% Metamphetamin) abzüglich geringer Mengen, die für den Eigenkonsum bestimmt waren, anderen überlassen, indem er im Zeitraum Juli/August 2024 in drei Angriffen die abgesondert verfolgte Kurierin C* zur Abholung der Suchtgiftquanten in ** bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), welche vereinbarungsgemäß das Suchtgift nach B* verbrachte, dort an ihn übergab […] und von ihm in der Folge an großteils unbekannte Abnehmer verkauft oder in geringerem Umfang unentgeltlich überlassen wurde, und zwar ua im Zeitraum Sommer 2024 bis kurz vor dem 2. Dezember 2024 D* unentgeltlich insgesamt 3 g Methamphetamin zum gemeinschaftlichen Konsum;
B./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw im Umfang von 2,35 g Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) und 2,4 g Methamphetamin bis zur Sicherstellung durch Beamte des Stadtpolizeikommando B* am 2. Dezember 2024 besessen, und zwar im Zeitraum Juni 2024 bis zum 1. Dezember 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Methamphetamin.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das teilweise Geständnis zum Eigenkonsum und teilweise objektive Schadenskonsum durch Sicherstellung von Suchtgift, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, das Gewinnstreben, das mehrfache Überschreiten der Übermenge und nach § 32 StGB die Tatbegehung während offener Probezeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Berufung der Staatsanwaltschaft Linz, die unter Verweis auf raschen Rückfall und das qualitative Überwiegen erschwerender Umstände eine Anhebung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 39) sowie die Berufung des Angeklagten, der das Gewicht der Vorstrafenlast relativierend auf die positive Entwicklung des Angeklagten ab der Zeit seiner Haftentlassung im Sinne eines ansonsten ordentlichen Lebenswandels verweist. Dessen Berufung wohnt implizit auch eine Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit der zu BE* des Landesgerichts Steyr gewährten bedingten Entlassung inne (ON 40).
Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auch berechtigt.
Der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog ist zwar nicht (wie eingefordert) um raschen Rückfall in strafbares Verhalten nach der bedingten Entlassung vom 11. Oktober 2023 zu ergänzen, weil dies nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen sollte. Ein relativ zeitnaher Rückfall in strafbares Verhalten trübt dennoch grundsätzlich die Spezialprognose. Auch ist die Last der vier einschlägigen (und nicht im Sinne der Berufungskritik des Angeklagten überbewerteten) Vorstrafen durch das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des § 39 Abs 1 StGB als auch dessen Abs 1a massiv aggraviert. Darin zeigt sich eine besondere Resozialisierungsresistenz des Angeklagten, der sich weder durch die Verhängung von Sanktionen noch durch zumindest teilweisen Vollzug von Freiheitsstrafen oder begleitende Maßnahmen, wie der Anordnung der Bewährungshilfe, veranlasst sah, sich straffrei zu verhalten. Der Eigenkonsum spielt dabei eine derart untergeordnete Rolle, sodass die Milderungsgründe des teilweisen Geständnisses hiezu sowie der objektiven Sicherstellung von geringen Mengen Suchtgift bei der Festnahme einer maßgeblichen Bedeutung entbehren; zudem war der Eigenbedarf auch nicht Motiv seiner hoch gewinnorientierten Tätigkeiten im Suchtgifthandel.
Alles in allem zeigt sich darin vielmehr eine derart tiefe Verwurzelung, die sowohl spezialpräventiv als auch Aspekten der positiven und der negativen Generalprävention geschuldet, bei einem erhöhten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren (limitiert bis zur maximalen zeitlichen) Freiheitsstrafe angesichts der hohen Tatschuld sowie der genannten Prognoseaspekte die Anhebung auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, damit die Hälfte des Rahmens etwas unterschreitend, erfordern. Damit wird auch dem (zusätzlich erschwerend zu wertenden) Umstand Rechnung getragen, dass die nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG den Strafrahmen prägende „Übermenge“ um deutlich mehr als das 5-Fache überstiegen wurde. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Berufungsziel des Angeklagten.
Infolge dessen war wegen automatischen Wegfalls auch des Ausspruchs nach § 494a StPO dieser neu zu fassen, wobei mit Blick auf die Anhebung der Freiheitsstrafe spezialpräventiv betrachtet abermals vom Widerruf des zweimonatigen Strafrestes aus jener bedingten Entlassung (bei gleichzeitiger Verlängerung des Beobachtungszeitraumes) abgesehen werden konnte.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.