OLG Wien 31Bs150/25y

31Bs150/25yCour d'appel17 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs150/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00150.25Y.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Mai 2025, GZ **23.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit oben genanntem, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107a Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Nach Urteilsverkündung gab der Angeklagte keine Erklärung ab (ON 23.3, 3).

In der Folge verfasste der Angeklagte eine mit „22.05.2025“ datierte Eingabe, in der er um eine Milderung des Strafmaßes ersucht (ON 24). Das Kuvert dieser Eingabe trägt den Stempel der Einlaufstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit Datum 23. Mai 2025 (ON 24, 2). Am 26. Mai 2025 langte die Eingabe in der Hv-Kanzlei des Erstgerichtes ein (ON 1.17).

Nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung in nichtöffentlicher Beratung unter anderem dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet worden ist.

Gemäß §§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Diese Frist endete für den Angeklagten mit Ablauf des 22. Mai 2025. Mangels Poststempels auf dem beigelegten Kuvert gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Post gebracht worden sei. Daher erweist sich die Berufung als verspätet.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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