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2R21/25k•OLG Wien 2R21/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geb. **, **, Deutschland, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen EUR 20.865,12 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 500), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Jänner 2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.747,14 (darin EUR 437,79 USt und EUR 5,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 2.619,39 (darin EUR 223,59 USt und EUR 1.219 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Beklagte ist als Komplementär unbeschränkt haftender Gesellschafter der C* KG („C*“), die ihren Sitz in , Deutschland hat. C schloss mit mehreren österreichischen Verbrauchern, unter anderem auch mit der Klägerin, Verträge über geschlossene Fondsbeteiligungen ab, wobei C für die Verbraucher als Treuhänderin dieser Anteile an diesen Fondsbeteiligungen auftrat. Dies galt auch für die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung der Klägerin an der D* GmbH Co KG („D*“), die von C* als Treuhänderin gehalten wird.
Der Wohnsitz der Klägerin befindet sich in Österreich, jener des Beklagten in Deutschland.
Mit (zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebrachter) Klage vom 9.8.2023 begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 17.196 samt Anhang Zug um Zug gegen die Übertragung der Treugeberstellung bzw der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, von EUR 3.669,12 samt Anhang an Verfahrenskosten betreffend ** des Landesgerichtes Korneuburg sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Treugeberstellung bzw der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag in Annahmeverzug befinde. Der Beklagte hafte als Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten von C* nach §§ 161 Abs 2 iVm 128 dHGB.
Zur internationalen Zuständigkeit stützt sich die Klägerin auf den Verbrauchergerichtsstand nach (richtig) Art 17, 18 EuGVVO. C* trete für zahlreiche österreichische Verbraucher in Zusammenhang mit geschlossenen Fondsbeteiligungen als Treuhänderin auf und schließe mit ihnen Treuhandverträge ab. Die Anteile an der D* seien auch in Österreich – mit Wissen und Einverständnis des Beklagten – über gewerbliche Vermögensberater an Konsumenten vermittelt worden. Der Beitritt zur Gesellschaft sei erfolgt, indem Konsumenten wie die Klägerin durch Zeichnung einer Beitrittserklärung an C* ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtet hätten. Der Zeichnungsantrag sei von österreichischen Konsumenten wie der Klägerin in Österreich unterfertigt worden. C* und der Beklagte als deren persönlich haftender Gesellschafter würden ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten und der abgeschlossene Treuhand- und Verwaltungsvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.
Der Beklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er habe seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet. Die Übertragung der Treugeberstellung bzw der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag stelle eine unvertretbare Handlung der C* dar. Er hafte nur für Verbindlichkeiten, also Geldinteresse, und sei nicht Vertragspartner.
Aufgrund eines gemeinsamen Delegationsantrags der Parteien vom 27.11.2023 (ON 12) überwies das ursprünglich angerufene Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 28.11.2023 (ON 13) die Rechtssache gemäß § 31a Abs 1 JN an das Handelsgericht Wien.
In der Tagsatzung vom 27.11.2024 (ON 19.4) brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte einer einvernehmlichen Delegation der Rechtssache zugestimmt und sich damit der Zuständigkeit österreichischer Gerichte unterworfen habe. Der Beklagte bestritt dies.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang statt. Dazu traf es - über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus - die auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit aufgrund der einvernehmlichen Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien nicht mehr zu prüfen gewesen sei. Der Beklagte habe sich damit zugleich der Zuständigkeit österreichischer Gerichte unterworfen. Als Komplementär der C* hafte der Beklagte für die geltend gemachten Verpflichtungen der Gesellschaft. Dass es sich dabei auch um unvertretbare Handlungen handle, schade nicht. Der Beklagte befinde sich hinsichtlich der Übernahme der Treugeberstellung und der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag in Annahmeverzug. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der entsprechenden Feststellung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Aus Anlass des Berufungsverfahrens ist von Amts wegen eine der Entscheidung anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen.
1.1. Gemäß § 471 Z 7 ZPO ist eine Nichtigkeit auch von Amts wegen aufzugreifen. Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel (RS0041942).
1.2. Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, wonach er sich angesichts der einvernehmlichen Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte unterworfen habe. Vielmehr habe er die in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit ungeachtet der einvernehmlichen Delegierung auch im weiteren Verfahren aufrecht erhalten.
2.1. Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn die Delegierung einer nicht ausschließlich einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an ein Bezirksgericht beantragt wird.
2.2. Das Gericht, an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist an den Übertragungsbeschluss gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des § 31a JN hat demnach Bindungswirkung (vgl RS0046141; RS0046135). Die Übertragung gemäß § 31a JN begründet die Zuständigkeit des Gerichts, an das überwiesen wird und schneidet damit die Einrede der Unzuständigkeit des überweisenden Gerichts und des Gerichts, an das überwiesen wurde, ab (Horn in Fasching/Konecny3 § 31a JN Rz 21).
2.3. Zwar besteht nach § 27a Abs 1 JN die internationale Zuständigkeit ohne weitere Voraussetzungen schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben sind. Dies gilt gemäß Abs 2 leg cit jedoch nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Neben dem Völkerrecht gehen den innerstaatlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit auch die Regeln des Unionsrechts vor (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 27a JN Rz 16). In ihrem Anwendungsbereich verdrängen somit die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012; in der Folge: EuGVVO) die autonomen nationalen Zuständigkeitsbestimmungen der JN (vgl Rassi aaO; Matscher in Fasching/Konecny³ § 27a JN Rz 2).
2.4. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (Deutschland) hat, ist der räumlich-personelle Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, weshalb die Frage der internationalen Zuständigkeit ausschließlich nach den Bestimmungen der EuGVVO zu beurteilen ist. Angesichts der vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuGVVO begründet demnach der gemeinsame Delegierungsantrag nicht die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der gemeinsame Delegierungsantrag nicht als Gerichtsstandsvereinbarung zu qualifizieren:
Das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0117156 [T5]). Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (2 Ob 280/05y mwN). Das Zustandekommen der Vereinbarung in der gehörigen Form ist ausschließlich anhand des Tatbestands des Art 25 EuGVVO zu beurteilen (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 59 mwN). Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (RS0114193 [T2]; vgl auch RS0113571). Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen (RS0113571 [T2]). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (RS0114604). Nach der Zielsetzung des Art 25 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (RS0114604 [T5]; 2 Ob 217/14x).
Aus dem gemeinsamen Delegierungsantrag lässt sich nicht schließen, dass sich der Beklagte der internationalen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien unterwerfen wollte. Vielmehr war daraus lediglich abzuleiten, dass die Parteien die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit vor jenem Gericht verhandeln wollten, an das die Rechtssache überwiesen werden sollte. Aus dem gesamten Prozessverhalten des Beklagten ergibt sich, dass er die von ihm erhobene Einrede aufrecht erhalten wollte, zumal er auch in der Tagsatzung vom 27.11.2024 (ON 19.4) durch Vortrag seiner Klagebeantwortung auf die darin enthaltene Einrede verwies und das anschließend vom Klagevertreter erstattete Vorbringen zur vermeintlichen Unterwerfung bestritt.
4. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts wurde auch nicht durch Einlassung des Beklagten in das Verfahren nach Art 26 Abs 1 EuGVVO begründet: Der Beklagte hat durch die Geltendmachung in der Klagebeantwortung die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit mit dem ersten Verteidigungsvorbringen nach innerstaatlichem Recht erhoben (Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.728; 4 Ob 35/19d [3.2.3.]). Weiters muss die Rüge (Einrede) zwar solange aufrechterhalten bzw wiederholt werden, bis die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit nicht mehr angefochten werden kann. Tut der Beklagte dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des Art 26 EuGVVO ein. Dass der Beklagte von seiner Rüge (Einrede) der internationalen Unzuständigkeit Abstand nehmen will, muss dabei aber klar und deutlich zum Ausdruck kommen (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 26 EuGVVO 2012 Rz 36, 38, 40). Weder wollte der Beklagte mit dem gemeinsamen Delegierungsantrag eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 24 EuGVVO begründen, noch hat er damit seine erhobene Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit aufgegeben.
5. In ihrer Klage beruft sich die Klägerin hinsichtlich der (internationalen) Zuständigkeit auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17, 18 EuGVVO.
5.1. Nach Art 18 Abs 1 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO kann ein Verbraucher vertragliche Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag auch vor den Gerichten des Ortes seines Wohnsitzes geltend machen, wenn sein Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
5.2. Der Verbrauchergerichtsstand ist verordnungsautonom (4 Ob 96/23f [Rn 11]) und grundsätzlich eng (RS0128703) auszulegen. Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist vielmehr eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich (1 Ob 158/09f; 6 Ob 18/17s = RS0131536; vgl C-375/13, Kolassa, Rn 23 ff; C-180/06, Ilsinger, Rn 53; jeweils zur vergleichbaren Bestimmung des Art 15 Abs 1 EuGVVO „alt“ [VO {EG} Nr 44/2001]).
Eine solche direkte Vertragsbeziehung liegt zwischen den Parteien aber schon nach dem Klagsvorbringen nicht vor. Vielmehr zieht die Klägerin als Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten lediglich dessen Gesellschafterstellung bei C* heran, zumal er als persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 161 Abs 2 iVm § 128 dHGB unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten von C* einzustehen habe. Das bloße Bestehen eines gesetzlichen Haftungstatbestandes alleine begründet aber kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne des Art 17 EuGVVO. Dass der Beklagte selbst in den zwischen der Klägerin und C* geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag involviert gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet.
5.3. Darüber hinaus setzt die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 1 EuGVVO voraus, dass die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit vom anderen Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübt oder auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet wird.
Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst nicht nur Werbung, sondern alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ nicht aus (RS0125252). Zu prüfen ist, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsabschluss (RS0128705) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen (RS0128704) oder doch zumindest zu diesen bereit zu sein (9 Ob 13/24p [Rn 13 mwN]).
Dass die in Deutschland ansässige C* „für zahlreiche österreichische Verbraucher“ in Zusammenhang mit geschlossenen Fondsbeteiligungen als Treuhänderin auftrete und mit ihnen Treuhandverträge abschließe, Anteile an der D* auch in Österreich „mit Wissen und Einverständnis des Beklagten“ über gewerbliche Vermögensberater an Konsumenten vermittelt worden seien und der Zeichnungsantrag von österreichischen Konsumenten in Österreich unterfertigt werde (ON 1, 2), lässt noch nicht erkennen, inwieweit der Beklagte seine Tätigkeit auf Österreich ausrichten und darauf abzielen würde, hier gezielt Verbraucher zum Vertragsabschluss zu motivieren.
6. Da die Klägerin keine anderen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen vorbrachte, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß Art 4 Abs 1 EuGVVO, der sich aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland befindet. Einer Sachentscheidung durch das Handelsgericht Wien steht demnach das Prozesshindernis der fehlenden internationalen Zuständigkeit entgegen.
7. Das angefochtene Urteil war daher anlässlich der Berufung des Beklagten gemäß §§ 471 Z 7, 473 Abs 1 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 3 ZPO mit Beschluss als nichtig aufzuheben. Weiters war das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Es liegt im alleinigen Verschulden der Klägerin, das nichtige Verfahren eingeleitet und fortgesetzt zu haben. Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit bereits in seiner Klagebeantwortung bestritten und die entsprechende Einrede bis zuletzt aufrecht gehalten.
Verzeichnet der österreichische Anwalt 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, war dem dort wohnhaften Beklagten für seine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).
8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 51 Abs 1 ZPO. Über die Berufung war in Hinblick auf den Ausspruch über die Nichtigkeit des Verfahrens und die Klagszurückweisung in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. Da in einem solchen Fall eine mündliche Berufungsverhandlung nie stattfinden kann, ist § 23 Abs 9 RATG nicht anzuwenden (vgl auch 5 Ob 275/08i). Es steht somit nur der einfache Einheitssatz zu. Weiters war auch für das Rechtsmittelverfahren nur eine Umsatzsteuer von 19 % zuzuerkennen. Zudem sind Berufungen keine verfahrenseinleitenden Schriftsätze iSd § 23a RATG (RS0126594). Der ERV-Zuschlag beträgt somit nur EUR 2,60 (§ 23a RATG).
9. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
10. Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (RS0116348). Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet (10 Ob 35/07f; 2 Ob 185/02y; 1 Ob 63/02z). Dies ist hier der Fall, weil das Erstgericht das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in den Entscheidungsgründen verneint hat (ON 22, 5). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist der Rekurs demnach nicht jedenfalls unzulässig. Es liegt jedoch keine Rechtsfrage in der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vor, so dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen war.
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