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8Bs99/25b•OLG Linz 8Bs99/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* und zwei weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Kostenbeschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. Mai 2025, Hv*-25, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Privatbeteiligten B* auf Kostenbestimmung zur Gänze abgewiesen wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2025, GZ Hv*-19, das auch Freisprüche betreffend den Zweitangeklagten C* und den Drittangeklagten B* enthält, wurde der Erstangeklagte A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde er zur Zahlung eines Betrags von EUR 1.000,00 an B* verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 (ON 22) beantragte dieser die Bestimmung seiner Kosten mit insgesamt EUR 2.012,28 für einen Beweisantrag samt Bezifferung des Privatbeteiligtenanschluss nach TP 4/3 in Höhe von EUR 76,90 zuzüglich 60 % Einheitssatz, die Verhandlung erster Instanz in der Dauer von 8/2 Stunden nach TP 4 in Höhe von 692,10 zuzüglich 120 % Einheitssatz, den Kostenbestimmungsantrag nach TP 1 in Höhe von EUR 17,90 zuzüglich 60 % Einheitssatz, ERV-Kosten von EUR 2,60 und 20 % Umsatzsteuer.
A* äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25) bestimmte die Erstrichterin die Kosten des Privatbeteiligten B* mit EUR 1.017,37 (1./) und wies seinen Antrag im darüber hinausgehenden Umfang ab (2./).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der primär die Abstandnahme von einer Kostenbestimmung wegen Nichteinschreitens eines Privatbeteiligtenvertreters angestrebt wird (ON 26).
Dem Rechtsmittel, zu dem sich der Verurteilte nicht äußerte, kommt Berechtigung zu.
Die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzenden Kosten umfassen im Strafverfahren insbesondere auch die Kosten der Vertretung des (zumindest teilweise mit seinem Anspruch durchgedrungenen) Privatbeteiligten (§§ 381 Abs 1 Z 8; 393 Abs 4 StPO; Lendl in WK StPO § 393 Rz 30). Als Vertreter kann (unter anderem) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person bevollmächtigt werden (§ 73 StPO). Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt bei diesen die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 8 Abs 1 RAO).
Im gegenständlichen Strafverfahren wurde Rechtsanwalt Mag. D* mit Bescheid der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. April 2025 zum Verfahrenshelfer gemäß § 61 Abs 2 StPO für B* bestellt (ON 10.2). Unter ausdrücklicher (wiederholter) Bezugnahme auf diese Funktion (ON 13, S 1: „als mit Bescheid der OÖRAK […] bestellter Verfahrenshelfer“; „wegen: Verfahrenshilfe“) brachte der Verfahrenshelfer am 13. Mai 2025 einen Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem er einen auf Entlastung des Drittangeklagten in Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf der schweren Nötigung abzielenden Beweisantrag stellte und den von B* im Zuge einer Einvernahme erklärten Privatbeteiligtenanschluss bezifferte (ON 13). In dieser Eingabe berief sich der Verfahrenshelfer nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht.
Auch dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2025 (ON 18) ist eine dem § 8 Abs 1 RAO genügende Erklärung des Rechtsanwalts nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus die Abwesenheit von Privatbeteiligtenvertreter:innen (ON 18, S 1). Der Rechtsanwalt Mag. D* wird in der Liste der anwesenden Personen ausschließlich als gemäß § 61 Abs 2 StPO dem Drittangeklagten beigegebener Verteidiger genannt (ON 18, S 2). In dieser Funktion („Der Verteidiger des Drittangeklagten“) verwies er auf den Privatbeteiligtenanschluss in Höhe von EUR 1.000,00 (ON 18, S 12). Nach dem Inhalt des Protokolls berief sich der Rechtsanwalt auch bei diesem Termin nicht auf eine ihm vom Drittangeklagten allenfalls erteilte Vollmacht zur (entgeltlichen) Vertretung bei der Geltendmachung seiner Ansprüche.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts, das von einem Auftreten des Mag. D* „sowohl als Verteidiger als auch als Privatbeteiligtenvertreter des B*“ ausging, lässt sich dem Akt somit eine Berufung auf eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch den Privatbeteiligten, die einen Anspruch auf Honorarforderungen rechtfertigen könnte, nicht entnehmen. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist somit nicht vom Einschreiten eines bevollmächtigten Privatbeteiligtenvertreters auszugehen. Für das Einschreiten seines Verfahrenshelfers sind dem Drittangeklagten keine Kosten erwachsen.
Der Kostenbestimmungsantrag des B* war daher schon aus diesem Grund (zur Gänze) abzuweisen. Ein Eingehen auf die einzelnen Kostenbestandteile erübrigte sich vor diesem Hintergrund.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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