OLG Wien 23Bs141/25s

23Bs141/25sCour d'appel16 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 23Bs141/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00141.25S.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Mai 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von einem Jahr und acht Monaten. Bis 17. Mai 2025 stand – infolge Rückkehr in das Bundesgebiet während der Dauer eines Aufenthaltsverbots nach einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG (vgl dazu ON 3.9) – eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2023, AZ ** (ON 3.6), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil eines slowakischen Gerichts verhängte einjährige Zusatzfreiheitsstrafe in Vollzug. Seither verbüßt A* eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. April 2025, AZ ** (ON 3.5), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen laut IVV seit 17. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden demnach am 27. Juni 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.3 S 2) – aus spezialpräventiven Gründen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittelstichtag (ON 7).

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlussausfolgung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde (ON 8 S 1), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 17).

Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:

Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatland sechs bis ins Jahr 2014 zurückreichende, wegen Diebstählen erfolgte Verurteilungen auf (ECRIS-Auskunft ON 3.3), wobei jene aus dem Jahr 2023 im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur zunächst vollzugsgegenständlich gewesenen Freiheitsstrafe steht. Eine dort gewährte Rechtswohltat (2. Verurteilung: „Aussetzung des Strafrests zur Bewährung“) vermochte ihn ebensowenig von neuerlicher Delinquenz abzuhalten wie der Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen, vielmehr begab er sich im raschen Rückfall nach einer am 12. November 2021 erfolgten Verurteilung (5. Verurteilung) ins Bundesgebiet und stahl am 4. Juni 2022 gewerbsmäßig unter Einsatz eines besonderen Mittels, das eine wiederkehrende Begehung nahelegt, neun Parfums im Gesamtwert von 835,90 Euro, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2023, AZ ** (ON 3.6), zu einer einjährigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen eines Aufenthaltsverbotes nach § 133a Abs 1 StVG mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Februar 2024, AZ ** (ON 3.9), und seiner Enthaftung am 22. Februar 2024 hielt er sich – das Aufenthaltsverbot missachtend – bereits am 13. März 2025 wiederum im Bundesgebiet auf und stahl nicht nur ein Fahrrad, sondern versetzte einem anderen zudem einen Faustschlag in das Gesicht, woraus die weitere vollzugsgegenständliche Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg vom 24. April 2025, AZ **, resultiert (ON 3.5)

Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit trotz zumindest einer in der Vergangenheit in seinem Heimatland bereits gewährten Resozialisierungschance sowie des mehrmals verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene, der nicht einmal ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug für sich zu nutzen wusste, werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die (jeweils unbescheinigt behauptete) Arbeits- und Wohnmöglichkeit (ON 2.1) nichts ändert.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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