OLG Innsbruck 7Bs121/25i

7Bs121/25iCour d'appel12 juin 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs121/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00121.25I.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 127, 105 Abs 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.3.2025, GZ B*-50, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der am 12.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Karin Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. David Andergassen öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auch in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.

beschlossen:

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO a u f g e h o b e n und es werden die dem Angeklagten gewährte bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Innsbruck und die bedingte Entlassung zu D* des Landesgerichts Innsbruck jeweils nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO w i d e r r u f e n .

Entscheidungsgründe:

Begründung

Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil vom 17.3.2025, GZ B*-50, das zudem unangefochten gebliebene Schuldsprüche eines Mitangeklagten und einen diesen Angeklagten betreffenden nicht bekämpften Teilfreispruch enthält, den ** geborenen A* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 127, 105 [zu ergänzen: Abs 1]) StGB (zu I.), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (zu II.1.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu II.2.) schuldig.

Demnach habe er

I.

am 13.1.2025 in E*, sich wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch

II.

Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, rechnete darauf Vorhaftzeiten aktenkonform an (US 3) und verurteilte den Angeklagten nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung von Schadenersatz an einen im Urteil namentlich genannten Privatbeteiligten und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

In einem beschloss der Schöffensenat nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der den Angeklagten zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe 10 Monate) und vom Widerruf der zu D* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung (Strafrest 5 Tage) abzusehen.

Zu den Personalien des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung traf das Erstgericht nachangeführte Urteilsannahmen:

Der ** Staatsangehörige A* wurde am ** in ** geboren, ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Er bezog zuletzt Mindestsicherung, verfügt über kein Vermögen, hat keine Schulden und ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 10 Jahren.

Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten A* weist 4 Eintragungen auf. Er wurde am 9.8.2021 zu C* Landesgericht Innsbruck wegen §§ 125, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monate, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil vom 22.2.2022 wurde er durch das Bezirksgericht Kufstein zu ** wegen §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à EUR 4,-- verurteilt, zudem wurde die Probezeit zu C* Landesgericht Innsbruck auf 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.11.2023 zu ** wurde er wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt und gemäß § 22 StGB in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher untergebracht. „Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.2.2024 zu D* wurde der Angeklagte A* aus dieser Unterbringung bedingt entlassen, wobei die Probezeit mit 3 Jahren festgesetzt wurde und der Strafrest 5 Tage beträgt.“ Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14.11.2024 zu ** wurde er zuletzt wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt, wobei die Haftstrafe teilweise durch Vorhaftanrechnung gemäß § 38 (Abs 1 Z 1) StGB von 23.8.2024, 16:50 Uhr bis 24.8.2024, 11:45 Uhr vollzogen wurde. Zudem wurde die Probezeit zu D* Landesgericht Innsbruck auf 4 Jahre verlängert.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe, die darauf anträgt, die über den Angeklagten verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß anzuheben. Die Widerrufsentscheidung des Erstgerichts bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer rechtzeitigen Beschwerde mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 45und ON 52).

Der Angeklagte sprach sich in einer schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Erfolg der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aus (ON 63).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass sowohl die Berufung als die Beschwerde der Staatsanwaltschaft berechtigt seien.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dringt nicht durch.

Das Erstgericht ist mit Blick auf die konstatierte Vorstrafenbelastung recte vom Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB ausgegangen. Die Oberstaatsanwaltschaft zeigt zudem in ihrer Stellungnahme zutreffend auf, dass auch die (weiteren) Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB fallbezogen vorliegen (RIS-Justiz RS0133600 [T1]). Die Eintragung 1) der Strafregisterauskunft hat auch eine strafbare Handlung gegen die (Willens-)Freiheit zum Gegenstand. Die Eintragungen 3) und 4) in der Strafregisterauskunft betreffen jeweils Aburteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, haben daher strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität zum Inhalt. Eine der nunmehr zu diesem Verfahren abgeurteilten verdeckten Rauschtaten (§ 105 Abs 1 StGB) richtet sich wiederum gegen die (Willens-)Freiheit (RIS-Justiz RS0091423). Dieser Umstand des Vorliegens beider Rückfallsvarianten erhöht das Gewicht der einschlägigen Vorstrafenbelastung (Oberlandesgericht Innsbruck, 7 Bs 85/25w uva).

Das Erstgericht wertete die geständige Verantwortung des Angeklagten im Sinne einer Verantwortungsübernahme sowie eine teilweise Beschränkung der verdeckten Rauschtaten auf den Versuch als mildernd. Aggravierend veranschlagt wurden vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen überwiegend zu. Sie sind nur geringfügig zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Auf der erschwerenden Seite blieb unberücksichtigt, dass der Angeklagte in Wahrheit drei verdeckte Rauschtaten begangen hat. Die von der Staatsanwaltschaft reklamierte Tatbegehung während anhängigen Verfahrens liegt nicht vor, weil der Angeklagte mit den Taten vom 13.12.2024 erst am 12.2.2025 im Rahmen seiner förmlichen Einvernahme zur Sache nach § 164 StPO konfrontiert wurde (BV Angeklagter ON 36.2.6).

Auf der mildernden Seite zeigt die Staatsanwaltschaft zu Recht auf, dass in Anbetracht der Depositionen des Angeklagten weder eine geständige Verantwortung noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliegen, weil er ausschließlich deponierte, sich an die inkriminierten Vorfälle nicht zu erinnern und keine Erinnerungen bzw. Wahrnehmungen dazu zu haben (BV Angeklagter S 4 ff in ON 49).

Ausgehend von den so präzisierten bzw. ergänzten Strafzumessungsgründen ist beim heranzuziehenden Strafrahmen, der bis zu 1080 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten reicht, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zwar milde, aber nicht korrekturbedürftig milde ausgefallen. Sie reflektiert in dieser Höhe das Tatunrecht hinreichend und trägt der Täterpersönlichkeit sowie präventiven Strafbemessungserwägungen Rechnung.

Damit musste die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck erfolglos bleiben.

Im Recht ist aber ihre Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO.

Zu C* des Landesgerichts Innsbruck wurde die Probezeit aufgrund neuerlicher Straffälligkeit bereits auf fünf Jahre verlängert. Zur bedingten Entlassung zu D* des Landesgerichts Innsbruck ist mit Blick auf den in der Berufungsverhandlung verlesenen Beschluss zum genannten Aktenzeichen einleitend vorauszuschicken, dass entgegen den Urteilsannahmen des Erstgerichts der Angeklagte aus der Maßnahme nach § 22 StGB wegen Erfolglosigkeit der weiteren Behandlung unbedingt entlassen wurde. Die Zeit seiner Anhaltung wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Monaten angerechnet und er aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe - ohne dass die Mindeststrafzeit erreicht worden wäre - sodann nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit 25.2.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Nach §§ 50, 51 StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet. Infolge neuerlicher Delinquenz war eine Probezeitverlängerung auf vier Jahre erforderlich.

In Anbetracht des neuerlichen, mehrfachen und gleichartigen Rückfalls innerhalb bereits verlängerter Probezeiten ist unter Berücksichtigung der aus dem Akt ableitbaren unbehandelten massiven Alkoholabhängigkeitserkrankung zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nunmehr auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Innsbruck und der bedingten Entlassung zu D* des Landesgerichts Innsbruck spezialpräventiv unumgänglich, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion beim rückfallslabilen Angeklagten verfehlen.

Damit war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck der angefochtene Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB zu beschließen.

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