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7Bs112/25s•OLG Innsbruck 7Bs112/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10.3.2025, GZ **-30, nach der am 12.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Fuchs, BA, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Eva Maria Wendl-Söldner, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem nunmehr im Strafausspruch angefochtenen Urteil, das zudem ein unangefochten gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, den ** geborenen A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe der Angeklagte in der Nacht zum 9.3.2024 in ** eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vornahm, indem er die nach dem mittelmäßigen Konsum von Alkohol in seinem Taxi schlafende bzw. im Erwachen befindliche 20jährige B* im Gesichts- und Halsbereich küsste und gleichzeitig mit zumindest einem Finger in ihre Scheide eindrang und vaginal penetrierte.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 205 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sah nach § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, und verurteilte ihn weiters zur Zahlung von Schadensatz an das genannte Tatopfer und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Allein gegen den Strafausspruch des Urteils richten sich rechtzeitige Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Während die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit ihrem Rechtsmittel auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anträgt (ON 28 und ON 33), zielt die Berufung des Angeklagten auf die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter der Mindeststrafdrohung und deren bedingte Nachsicht, eventualiter auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht, allenfalls die Verhängung einer Strafenkombination anstelle der Strafteilung, in eventu die Herabsetzung des unbedingten Strafteils ab (PS 29, 5 und ON 35).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass von den beiden Berufungen allenfalls jene der Staatsanwaltschaft im Recht sei.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Das Erstgericht wertete im Rahmen der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten sowie seine geständige Verantwortung als mildernd. Aggravierend veranschlagt wurden die vom Tatopfer erlittenen Folgen in Form psychischer und physischer Hinsicht (Schmerzen im Intimbereich).
Diese Strafzumessungsgründe treffen zu, sie bedürfen keiner Ergänzung, Präzisierung oder Berichtigung. Der Berufung des Angeklagten zuwider liegt in seinen Depositionen kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, der zu einer Verstärkung des Gewichts des ohnedies vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgrunds des Geständnisses führen könnte, zumal er im Ermittlungsverfahren jede Verantwortung für das Tatgeschehen von sich gewiesen hatte und er in der Hauptverhandlung sich zwar schuldig im Sinne der Anklageschrift bekannte, im Übrigen aber keine weiteren Angaben zur Sache machte (BV PS ON 29, 3). Ein weiteres Leugnen hätte in Anbetracht der ihn belastenden Beweisergebnisse unter Berücksichtigung der Aussagen des Tatopfers B* auch wenig Aussicht auf Erfolg gehabt (Mayerhofer in StGB6 § 34 E 50; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38 mwN). Dem ins Treffen geführten „einmaligen Fehlverhalten“ wurde vom Erstgericht durch die Annahme des besonderen Milderungsgrunds nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB Rechnung getragen. Soweit die Berufung des Angeklagten zudem eine besondere Tatsituation ins Treffen führt, die Tatbestandsmäßigkeit in Frage stellt und weiters moniert, dass der Angeklagte allfällige „Signale des Opfers“ missverstanden und die Wehrlosigkeit nicht begriffen habe, ignoriert sie die Urteilsannahmen zu dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch.
Das Anerkenntnis der von der Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung sind nicht mildernd (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 34 Rz 13; Mayerhofer aaO § 34 E 43c; Riffel aaO § 34 Rz 33 mwN).
Ausgehend davon hat das Erstgericht bei diesen Strafzumessungsgründen und mit Rücksicht auf allgemeine Strafbemessungserwägungen beim heranziehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe verhängt, die das beträchtliche Tatunrecht der Tat, der ein hoher sozialer Störwert innewohnt, und die Täterpersönlichkeit hinreichend reflektiert und auch präventiven Strafbemessungserwägungen ausreichend Rechnung trägt. Das Berufungsgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, die Freiheitsstrafe herabzusetzen, es besteht aber mit Blick auf die fallbezogen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider auch kein Grund für eine Anhebung der Freiheitsstrafe.
Schon deswegen konnte das Begehren des Angeklagten auf Verhängung einer Strafe unter der Mindeststrafdrohung in Anwendung des § 41 StGB nicht durchdringen. Der weiteren Forderung auf Gewährung zur Gänze bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB bzw auf den Ausspruch einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB stehen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in der Art der gegenständlichen generalpräventive Erwägungen entgegen. Diese Aspekte der positiven wie negativen Generalprävention erfordern fallbezogen zwar nicht den Ausspruch einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe, wohl aber eine Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB, die der Berufung des Angeklagten zuwider auch in der ausgesprochenen Form keiner Korrektur durch Herabsetzung des unbedingten Strafteils bedarf. Daran vermögen die in der Berufung angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Angeklagten nichts zu ändern.
Damit mussten beide Berufungen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
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