OLG Linz 1R39/25y

1R39/25yCour d'appel12 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 1R39/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00039.25Y.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. A*, geb **, Arzt, *, vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin B GmbH, FN **, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, *, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, und dem auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Univ.-Prof. Dr. D, geb **, Arzt, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Leistung (EUR 99.302,88) und Feststellung (EUR 20.000,00), über die Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 119.302,88) gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 30. Jänner 2025, Cg-148, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass es als Endurteil lautet:

Die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 99.302,88 zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche Spät- und Dauerfolgen, die der klagenden Partei aus der im Jahr 2016 falsch gestellten Diagnose eines kleinzelligen undifferenzierten Bronchialkarzinom vom neuroendokrinen Typ entstehen, haftet, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

„Konkret bedarf es also – wie bereits ausgeführt – weiterer Feststellungen, welche konkrete Proliferationsrate (ggf innerhalb einer Schwankungsbreite) ein durchschnittlich sorgfältiger Pathologe ermitteln hätte müssen. Erst dann lässt sich nämlich beurteilen, ob der (lege artis) zu ermittelnde Wert nicht derart weit vom Erwartungswert für schlecht differenzierte kleinzellige Bronchialkarzinome des neuroendokrinen Typs entfernt gelegen wäre, sodass diesem Faktor auch im Zusammenhalt mit allen anderen für bzw gegen ein schlecht differenziertes Karzinom sprechenden Befunden (zB Morphe, klinische Information, immunhistochemisches Marker-Profil, Molekularpathologie, vgl S 12/ON 46.6) ein höheres oder gar entscheidendes Gewicht zugekommen wäre. Davon ausgehend wird sich dann die Frage stellen, wie ein durchschnittlich sorgfältiger Pathologe mit dem Wert, den er ermitteln hätte müssen, umgegangen wäre. […] Sollte sich herausstellen, dass der (lege artis) zu ermittelnde Wert unter 30 % liegt, werden Feststellungen zu treffen sein, wie Dr. F* und/oder der Nebenintervenient damit nach den Regeln der ärztlichen Kunst umgehen hätten müssen. Sollten die 30 % innerhalb der tolerablen Bandbreite liegen, wäre auf eine Klarstellung durch den Sachverständigen zu dringen, wie seine Schlussfolgerung gemeint war. Für sich betrachtet lässt diese nämlich durchaus die Interpretation zu, dass der Nebenintervenient eigentlich den Wert hinterfragen hätte müssen, womit sich aber ein Widerspruch zur Beurteilung des Vorgehens als nicht hinter dem Stand der Wissenschaft zurückbleibend ergäbe.“

„Sehr geehrter Herr Professor D*!

Darf ich Ihnen Material eines für uns besonders tragischen Falles übermitteln, der mir diagnostisch zwar keine wesentlichen Probleme, menschlich aber Probleme bereitet?

[…]

Unsere Untersuchungen ergeben ohne Zweifel aus der Biopsie ein kleinzelliges undifferenziertes Karzinom vom neuroendokrinen Typ, wobei der rechte Unterlappen biopsiert wurde. In Punktionen der rechten Oberlappencarina ist offenbar ebenfalls Tumormaterial enthalten. Die Immunhistologie ist weitgehend eindeutig, einziges Problem ist die Negativität mit TTF1, was aber laut uns zugänglicher Literatur in durchschnittlich ca. 15 % der Fall sein kann.

Mit der Bitte um Begutachtung des Falles und herzlichem Dank im Voraus verbleibe ich mit den besten Grüßen! [...]“

„Sehr geehrter Herr Kollege F*!

Übersandt wurden sowohl histologische wie auch zytologische Proben mit den Nummern 50130, 129 und 131. In dem zytologischen Ausstrichmaterial erkennt man neben Blut und Bronchialepithelien zum Teil stärker gequetschte Tumorzellverbände, vom morphologischen Aspekt her durchaus gut vereinbar mit Zellen eines kleinzelligen neuroendokrinen Lungenkarzinoms. Im Lavagematerial finden sich hauptsächlich Blut, locker eingestreute Granulozyten, spärlich reaktive Epithelien, einzelne fragliche Tumorzellen. In einem weiteren Material, offensichtlich einem Zytoblock entsprechend, erkennt man dann wiederum ziemlich schlecht erhaltene Tumorzellen, aber durchaus passend zu einem kleinzelligen Karzinom. Im bioptischen Material erkennt man mehrere Partikel einer Bronchialschleimhaut, durchsetzt von Formationen eines malignen epithelial strukturierten Tumors, wobei auf weite Strecken die Tumorzellen stark gequetscht bzw. durch die Biopsiezange offensichtlich alteriert sind. Es finden sich aber genug Tumorzellen, die besser erhalten sind, kleine Zellkomplexe formen und typisch ein charakteristisches dichtes Chromatinmuster in den Kernen aufweisen. Es finden sich dabei Zellen mit mehr länglichen Zellkernen, aber auch Zellkerne mit runden polygonalen Formen. Nukleolen sind nicht ausgebildet. Auch die neu angefertigten Schnitte zeigen das gleichartige Bild. Die beiliegende Immunhistochemie zeigt ein sehr schönes Kontrollbild mit TTF-1 im Bereich des Bronchialepithels, manchmal in den Tumorzellen aber durchaus ebenfalls ein positives Kernmuster, wobei allerdings durch die Quetschungsartefakte die Färbung weniger gut zum Vorschein kommt. Außerdem ist die Expression deutlich schwächer. Die TFF-1-Expression am Zytoblock ist negativ, hier sind allerdings in dieser Schnittstufe kaum mehr erhaltene Tumorzellen nachzuweisen. Die Reaktion mit dem Antikörper für NCAM zeigt ein ganz klassisches membranbetontes Reaktionsmuster der Tumorzellen, wobei hier besonders gut zur Darstellung kommt wie massiv bereits die Infiltration in der Bronchialschleimhaut ist, was auf Grund der Quetschungsartefakte im HE-Schnitt nicht so deutlich zu sehen war. Eine ebenfalls beiliegende Chromograninfärbung zeigt einen sehr ausgeprägten Hintergrund, die CK7-Reaktion ist im Tumor durchwegs negativ. Eine Reaktion mit dem Antikörper für CD20 ist negativ, die Reaktion auf BerEP-4 ist ebenfalls negativ. Eine neuerliche Immunhistochemie wurde mit dem Biopsiematerial durchgeführt, dabei zeigen die Tumorzellen die typische membranartige positive Reaktion für NCAM, mit einem Panzytokeratin-Antikörper findet sich das für kleinzellige Karzinome typische punkt- und kappenförmige Positivitätsmuster im Bereich der Tumorzellen.

Diagnose:

Kleinzelliges neuroendokrines Karzinom der Lunge, G-3.

Sehr geehrter Kollege F*, besten Dank für die Übersendung dieses Konsiliarfalles und leider muss ich Ihre Diagnose bezüglich des Kollegen A* bestätigen. Die TTF-1-Reaktion habe ich nicht wiederholt. In Ihren Schnitten habe ich allerdings durchaus gelegentlich Tumorzellgruppen gesehen, die eine schwach positive Kernreaktion zeigten. Somit passt leider alles zusammen für die Diagnose des kleinzelligen Karzinoms. [...]“

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