OLG Graz 4R10/25k

4R10/25kCour d'appel11 juin 2025

Texte intégral

OLG Graz 4R10/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00010.25K.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Selbständiger, *, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagten Parteien 1. C, geboren am **, Werkzeugbautechniker, *, vertreten durch Peissl Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, 2. D, geboren am **, Bezirksanwalt in Ausbildung, *, vertreten durch Mag. Lukas Haumer, Rechtsanwalt in Deutschfeistritz, 3. E, geboren am **, Maler, *, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, und 4. F, geboren am **, Beschäftigung keine Angabe, **, wegen EUR 16.317,12 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 2.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.317,12) gegen das Endurteil des Landesgerichts Graz vom 11. November 2024, **-72, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei deren je mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 Umsatzsteuer) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.086,20 (darin EUR 347,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit rechtskräftigem Teil- und Versäumungsurteil vom 21. September 2022 verpflichtete das Erstgericht den Viertbeklagten dem Kläger EUR 12.817,12 zu zahlen und stellte die Haftung des Viertbeklagten gegenüber dem Kläger für alle zukünftigen vorfallskausalen Folgen aus dem Vorfall vom 19. Juli 2019 fest.

Thema des Berufungsverfahrens ist (nur mehr), ob neben dem Viertbeklagten auch der Erst-, Zweit- und Drittbeklagte dem Kläger am 19. Juli 2019 bei einer körperlichen Auseinandersetzung Verletzungen zufügten, ob deren Handlungen in Kausalzusammenhang mit den dem Kläger vom Viertbeklagten zugefügten Verletzungen stehen und sie dem Kläger gegenüber solidarisch mit dem Viertbeklagten haften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erlitt bei einer körperlichen Auseinandersetzung am 19. Juli 2019 am Gelände des G* einen Bruch der Nasenscheidenwand, eine Mittelgesichtsfraktur (rechts und links) sowie Hautabschürfungen im Gesicht.

Der Viertbeklagte wurde aufgrund dieses Vorfalls wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Demnach hat er am 19. Juli 2019 dem Kläger eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm zunächst mehrere Faustschläge gegen den Kopf und – nachdem dieser zu Boden gestürzt war – dessen Kopf einen wuchtigen Tritt versetzte.

Das gegen den Erst-, Zweit- und Drittbeklagten eingeleitete Strafverfahren wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB wurde nach deren entsprechender Verantwortungsübernahme jeweils mittels Diversion beendet.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger am 19. Juli 2019 am Gelände des G* Verletzungshandlungen oder sonstige konkret gefährliche Handlungen setzte. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte gemeinsam mit dem Viertbeklagten vorsätzlich Verletzungshandlungen setzte, zu den Handlungen des Viertbeklagten beitrug oder den Viertbeklagten zu den Verletzungshandlungen anstiftete [F1].

Der Zweitbeklagte setzte gegenüber dem Kläger am 19. Juli 2019 am Gelände des G* keine Verletzungshandlungen oder sonstige konkret gefährliche Handlungen. Er setzte insbesondere keine gemeinschaftlichen Verletzungshandlungen mit dem Viertbeklagten, trug auch sonst nicht zu den Verletzungshandlungen des Viertbeklagten bei und stiftete ihn hierzu auch nicht an [F2].

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Drittbeklagte gegenüber dem Kläger am 19. Juli 2019 am Gelände des G* Verletzungshandlungen oder sonstige konkret gefährliche Handlungen setzte. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Drittbeklagte gemeinsam mit dem Viertbeklagten vorsätzlich Verletzungshandlungen setzte, zu den Handlungen des Viertbeklagten beitrug oder den Viertbeklagten zu den Verletzungshandlungen anstiftete [F3].

Der Viertbeklagte hätte dem Kläger die von ihm erlittenen Verletzungen auch dann zugefügt, wenn keiner der übrigen Beklagten beim Vorfall anwesend gewesen wäre [F4].

Im Prozess begehrt der Kläger – nach Vorliegen eines rechtskräftigen Versäumungsurteils gegen den Viertbeklagten – vom Erst-, Zweit- und Drittbeklagten die Zahlung zur ungeteilten Hand von näher aufgeschlüsselten EUR 16.317,12 samt Zinsen sowie die Feststellung von deren Haftung für alle zukünftigen vorfallskausalen Folgen aus dem Vorfall vom 19. Juli 2019; weiters den Viertbeklagten über das ergangene Versäumungsurteil hinaus schuldig zu erkennen, ihm für den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils vom 2. September 2022 weitere 10% Streitgenossenzuschlag aus dem Honorar für die Klage und weitere 10% Streitgenossenzuschlag aus der Pauschalgebühr zu ersetzen. Die Beklagten hätten ihn am 19. Juli 2019 am Freizeitgelände des G* in ** angegriffen und durch Faustschläge sowie Fußtritte gegen den Kopf schwer verletzt. Auch wenn nicht nachweisbar sei, welcher der Beklagten ihm welche Verletzungen zugefügt habe, resultiere die solidarische Haftung aller Beklagten für die bereits entstandenen und zukünftigen Schäden aus ihrem gemeinschaftlichen Handeln und Zusammenwirken.

Der Erstbeklagte wendet ein, dass nur der Viertbeklagte die Verletzungen des Klägers verursacht habe. Er selbst habe zwar im Rahmen der Diversion die Verantwortung für die Teilnahme an einem Raufhandel übernommen, er habe jedoch keine Verletzungshandlungen gesetzt. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er keine Erinnerung mehr an den Abend und ihm sei ein zielgerichtetes Verhalten unmöglich gewesen. Hinsichtlich der Zahnbehandlungskosten mangle es dem Kläger an der Aktivlegitimation, weil diese Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergangen seien.

Auch der Zweitbeklagte bestreitet Verletzungshandlungen gegenüber dem Kläger gesetzt zu haben. Die Aggressionen seien zunächst vom Bruder des Klägers ausgegangen, welcher ihn angegriffen habe. Er habe sich daraufhin lediglich zur Wehr gesetzt und für diese Handlungen gegenüber dem Bruder des Klägers im Rahmen der Diversion die Verantwortung übernommen. Hingegen bestehe keine Kausalität hinsichtlich der Verletzungen des Klägers und es habe auch kein gemeinsames Handeln der vier Beklagten diesem gegenüber stattgefunden. Da der Heilungsprozess beim Kläger mittlerweile abgeschlossen sei, seien keine Folgeschäden zu erwarten. Die Kosten für das Privatgutachten, die Fotodokumentation, die Parkgebühren sowie die Schäden an der Bekleidung würden nicht zustehen. Hinsichtlich der Zahnbehandlungskosten mangle es dem Kläger an der Aktivlegitimation.

Der Drittbeklagte wendet ein, er sei – wie der Zweit- und der Viertbeklagte – vom Bruder des Klägers geohrfeigt worden, woraufhin der Viertbeklagte auf den Kläger und dessen Bruder eingeschlagen und eingetreten habe. Auch der Erstbeklagte habe dem Kläger ins Gesicht getreten. Auch andere Personen hätten auf den am Boden liegenden Kläger und dessen Bruder eingeschlagen bzw eingetreten. Er selbst habe allerdings keine Verletzungshandlungen gesetzt. Der Anspruch des Klägers sei überhöht und es fehle ihm an der Aktivlegitimation hinsichtlich der Zahnbehandlungskosten.

Mit der angefochtenen Endentscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren hinsichtlich aller verbliebenen Beklagten zur Gänze ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, in den Seiten 4 bis 5 des Urteils enthaltenen Feststellungen – die vom Kläger bekämpften [F1 bis F4] sind in Kursivschrift dargestellt – und folgert daraus rechtlich: Für eine solidarische Haftung für den gesamten Schaden im Sinne des § 1302 ABGB müsse zwischen Mittätern, Teilnehmern und Nebentätern unterschieden werden. Während Mittäter und Teilnehmer (Teilnahme sei die Anstiftung und Beihilfe) sogar dann solidarisch für den ganzen Schaden haften würden, wenn sich einzelne Verletzungen gewissen Schädigern zurechnen lassen, würden Nebentäter unabhängig voneinander und nicht durch bewusstes Zusammenwirken handeln. Eine Haftung bei einer Nebentäterschaft hänge sodann davon ab, ob die Anteile der einzelnen Schädiger am Gesamtschaden bestimmbar seien. Bei einer solchen Bestimmbarkeit würde jeder Schädiger lediglich für seinen Teil haften, während es zu einer solidarischen Haftung komme, sollten die Anteile nicht bestimmbar sein. Anhand der getroffenen Feststellungen, wonach der Zweitbeklagte keinerlei Verletzungshandlungen oder andere konkret gefährliche Handlungen gegenüber dem Kläger gesetzt habe und hinsichtlich des Erst- und Drittbeklagten dazu lediglich eine Negativfeststellung habe getroffen werden können, gelangt das Erstgericht zu dem Schluss, dass weder ein gemeinschaftliches vorsätzliches Zusammenwirken mit dem Viertbeklagten noch eine diesbezügliche Nebentäterschaft habe erwiesen werden können, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt die angefochtene Entscheidung über den Grund des Anspruchs aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Erst- bis Drittbeklagten erstatteten jeweils eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge

1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen [F1] bis [F4] und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen:

Zu [F1]: „Der Erstbeklagte hat am 19. Juli 2019 am Gelände des G* an einer Schlägerei vorsätzlich tätlich teilgenommen, wobei der Kläger schwere Verletzungen an Kopf und Körper erlitten hat. Im Zuge dieses Raufhandels hat er dem Kläger zumindest einen Tritt gegen den Kopf versetzt.“

Zu [F2]: „Der Zweitbeklagte hat vorsätzlich an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wobei bei dieser der Kläger multiple Verletzungen am Kopf und im Brustbereich erlitten hat.“

Zu [F3]: „Der Drittbeklagte hat am 19. Juli 2019 am Gelände des G* an einer Schlägerei vorsätzlich tätlich teilgenommen, wobei der Kläger schwere Verletzungen an Kopf und Körper erlitten hat.“

Zu [F4]: „Der Erst-, Zweit- und Drittbeklagte haben am 19. Juli 2019 am Freizeitgelände H* vorsätzlich an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wobei bei dieser der Kläger schwere Verletzungen am Kopf und am Oberkörper erlitten hat.“

Der Berufungswerber argumentiert, dass sich aus mehreren Beweismitteln innerhalb des Zivilverfahrens eine tätliche Beteiligung aller Beklagten an der Zufügung seiner Verletzungen ergeben würde. Er verweist insbesondere auf die Verantwortungsübernahme der drei Beklagten im Rahmen der Diversion, mit welcher das Strafverfahren gegen sie wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB beendet worden sei. Das Erstgericht habe die vorliegenden Beweismittel unrichtig gewürdigt und die Sachlage verkannt.

2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24/1), oder aber nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) davon überzeugt war, einen entscheidungs-wesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen und daher insoweit eine negative Feststellung trifft. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Einer Beweisrüge könnte ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung – wie hier – ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39/1).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermögen die Berufungsausführungen nicht zu überzeugen: Das Erstgericht setzt sich in seiner äußerst gründlichen Beweiswürdigung (US 5 bis 11) eingehend und lebensnah mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinander und wägt die für und wider die einzelnen Tatsachenfeststellungen sprechenden Beweisergebnisse sorgfältig gegeneinander ab. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, stichhaltige Argumente anzuführen, die beim Berufungsgericht erhebliche Zweifel an dieser erstgerichtlichen Beweiswürdigung erwecken könnten. Dazu im Einzelnen:

4. Die angegriffenen Feststellungen betreffend den Zweitbeklagten begründet das Erstgericht vorwiegend mit dessen Zugeständnis, „nur“ den Bruder des Klägers, I* B*, geschlagen zu haben. Diese Aussage des Zweitbeklagten stimme mit den Angaben der Zeugen J* (Beilage ./F), K* (Beilage ./K), L* (Beilage ./I) und M* (Beilage ./J) überein. Die Angaben des Drittbeklagten, wonach er gesehen habe, wie der Erst-, der Zweit- sowie der Viertbeklagte auf die am Boden liegenden Männer eingeschlagen bzw diese getreten hätten, seien nach Ansicht des Erstgerichts unpräzise protokolliert worden. Der Drittbeklagte habe seine Aussage vor der Polizei nämlich dahingehend präzisiert, dass der Zweitbeklagte den Bruder des Klägers in den Bauch- und Rippenbereich geschlagen habe. Sonstige stichhaltige Indizien, dass der Zweitbeklagte Verletzungshandlungen oder andere konkret gefährliche Handlungen dem Kläger gegenüber gesetzt habe, seien im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber meint, dass der Drittbeklagte den Zweitbeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung belasten würde und es sich um keine unpräzise Formulierung der Polizei handle.

Diese Ausführungen vermögen die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zweitbeklagten, wonach er „nur“ den Bruder des Klägers geschlagen habe, und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen, ist die Feststellung, dass der Zweitbeklagte keinerlei Verletzungshandlungen oder sonstige konkret gefährliche Handlungen gegenüber dem Kläger setzte, für das Berufungsgericht durchaus nachvollziehbar. Es erscheint wahrscheinlicher, dass bei dem Vorfall – wie vom Erstgericht festgestellt – Angriffe gegen einzelne Personen gerichtet waren. Dass mit der Aussage des Drittbeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht gemeint war, dass der Zweitbeklagte (auch) den Kläger verletzt habe, sondern „nur“ den am Boden liegenden Bruder des Klägers schlug, ergibt sich nachvollziehbar aus der späteren Klarstellung des Drittbeklagten und den damit in Einklang stehenden Aussagen des Zweitbeklagten sowie der Zeugen J*, K*, L* und M*.

5. Die Negativfeststellung hinsichtlich des Erstbeklagten begründet das Erstgericht damit, dass es zwar mehrere belastende, jedoch auch entlastende Zeugenaussagen diesbezüglich gebe. Die den Erstbeklagten belastenden Zeugenaussagen seien teilweise in sich und teilweise zueinander widersprüchlich. Einen Widerspruch erblickt das Erstgericht insoweit, als der Drittbeklagte angegeben habe, er habe, zwischen dem Tritt des Viert- und jenem des Erstbeklagten die Security gesucht. Ein aus dieser Aussage ableitbarer zeitlicher Abstand zwischen dem Tritt des Viert- und dem darauffolgenden des Erstbeklagten sei mit den Aussagen der Zeugen M* und K* nicht in Einklang zu bringen, aus denen sich kein zeitlicher Abstand ergebe. Der Kläger selbst habe angegeben, dass es keinen zeitlichen Abstand zwischen den Tritten gegeben habe. Da mehrere Widersprüche in den Aussagen des Drittbeklagten vor der Polizei und vor dem Erstgericht bzw auch zur Aussage des Klägers vorliegen, ist es plausibel und nachvollziehbar, dass das Erstgericht die Aussage des Drittbeklagten als nicht glaubwürdig erachtet.

Zum anderen wurde der Erstbeklagte durch die Aussage des Zeugen L* (Beilage ./I) belastet, derzufolge der Erstbeklagte zwei bis drei Mal in das Gesicht des Klägers getreten habe. Diese Aussage empfand das Erstgericht jedoch als fraglich, weil sich der Zeuge einerseits bei seiner Einvernahme vor Gericht nicht mehr daran habe erinnern können, welchen der beiden Brüder der Erstbeklagte getreten habe und andererseits der Zeuge bei seiner polizeilichen Einvernahme nichts von den – von allen übrigen Zeugen und Beklagten wahrgenommenen – Tritten des Viertbeklagten erwähnt habe. Dies ergebe sich vor allem aus der Aussage des Zeugen, wonach sich die Situation nach den Tritten des Erstbeklagten aufgelöst habe und den dazu im Gegensatz stehenden Aussagen der Zeugen M* und K*, wonach sich die Situation vielmehr nach den Tritten des Viertbeklagten aufgelöst habe. Aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses zwischen dem Zeugen L* und dem Erstbeklagten sei nicht auszuschließen, dass er den Erstbeklagten mit seiner Aussage habe belasten wollen. Schließlich sei der Zeuge L* möglicherweise selbst an den Angriffshandlungen beteiligt gewesen.

Hinsichtlich der den Erstbeklagten belastenden Aussage des Viertbeklagten führt das Erstgericht aus, dass dieser in seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung nichts von Tritten des Erstbeklagten gegen den Kläger erwähnt habe. Zudem dürfte dem Viertbeklagten bewusst gewesen sein, dass sich eine zivilrechtliche Haftung des Erstbeklagten auf seine eigene Haftungssituation günstig auswirke. Insgesamt seien daher die Anschuldigungen des Viertbeklagten gegenüber dem Erstbeklagten nicht überzeugend gewesen.

Wenn das Erstgericht ausgehend von dieser Beweislage mit Blick auf die Aussagen der Zeugen J* und K*, wonach der Erstbeklagte den Bruder des Klägers, nicht aber den Kläger, getreten habe, eine Negativfeststellung trifft, so ist das nicht zu beanstanden. Dass die Zeugen N*, O* und der Zweitbeklagte aussagten, (bloß) gehört zu haben, dass der Erstbeklagte „einen“ der beiden B*-Brüder getreten habe, steht den Angaben der beiden Zeugen J* und K* nicht entgegen, weswegen sich für das Berufungsgericht dahingehend keine gravierenden Bedenken ergeben.

Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach die den Erstbeklagten belastenden Aussagen – insbesondere jene des Drittbeklagten – für die Feststellungen hätten verwendet werden müssen, gehen aufgrund der oben genannten Widersprüche und Überlegungen ins Leere. Der Umstand, dass der Zeuge N* (Beilage ./M, ON 61.3) aussagte, dass der Erstbeklagte auf „jemanden“ eingetreten habe, ändert nichts, weil er näher dazu befragt nicht mehr angeben konnte, auf welchen der beiden Männer der Erstbeklagte nun eingetreten habe.

6. Zur Negativfeststellung hinsichtlich des Drittbeklagten führt das Erstgericht aus, es habe mehrere Indizien gegeben, die für Verletzungshandlungen seinerseits sprechen würden. Im Endeffekt seien aber auch hier die Beweisergebnisse derart widersprüchlich, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass der Drittbeklagte an den Verletzungshandlungen gegenüber dem Kläger teilgenommen habe.

Ähnlich wie beim Erstbeklagten gab es hinsichtlich des Drittbeklagten Aussagen und Beweise, dass er „einen der beiden B*-Brüder“ geschlagen habe. Wie das Erstgericht jedoch zutreffend ausführt, basiert ein Großteil der belastenden Beweise für den Drittbeklagten auf Erzählungen und Gerüchten, die offenbar innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises der Beklagten verbreitet wurden. Auch aus dem Chatverlauf der Beklagten, in dem mehrere Hinweise auf Verletzungshandlungen des Drittbeklagten gegenüber dem Kläger erkenntlich sind (siehe beispielsweise Beilage ./32-1 Seite 33 und Beilage ./29-1 Seite 2) können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, weil die Aussagen der Chat-Teilnehmer jeweils auf Erzählungen anderer – also bloß vom Hörensagen – oder auf Mutmaßungen basierten. Teilweise wurde sogar innerhalb des Chats nachgefragt, ob diese Gerüchte nun stimmen würden und war man sich hier offenbar selbst nicht mehr sicher, welcher der beiden am Boden liegenden Männer nun der Kläger war (siehe hierzu Beilage ./32-1 Seite 15 „Da E* hat [den] ja gwixxt oder des war da schwarze“). Weiters steht in dem Chatverlauf (Beilage ./32-1 Seite 21) geschrieben „Jo [trotzdem] der was [den] schwarzen geschlagen hat kann zamm packen und auswandern“, was wiederum nur auf eine Person schließen lässt, die laut den Beteiligten des Chats dem Kläger die Verletzungen zufügte. Selbst nach Durchlesen des Chats ist nicht eindeutig erkennbar, welcher der Beklagten den Kläger schlug bzw trat, weil die Nachrichten vorwiegend auf den anscheinend zuvor verbreiteten Gerüchten basierten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zuvor schon Falschinformationen kursierten, welche Eingang in den vorliegenden Chat gefunden haben. Dazu ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der – am aktivsten an der Auseinandersetzung beteiligte – Viertbeklagte aussagte, dass der Erstbeklagte ebenfalls auf den Kläger eingetreten habe, nicht aber den Drittbeklagten nannte. Es ergibt sich daraus erneut ein Widerspruch hinsichtlich der vorliegenden Chat-Nachrichten. Eine belastende Aussage gegenüber dem Drittbeklagten von einem Augenzeugen kam innerhalb des Beweisverfahrens jedenfalls nicht vor.

Vor dem Hintergrund, dass die den Drittbeklagten belastenden Aussagen vorwiegend auf Erzählungen anderer basierten und keiner der tatsächlich anwesenden Personen eine Aussage über Verletzungshandlungen des Drittbeklagten tätigte, ist die Negativfeststellung des Erstgerichtes ebenfalls gut nachvollziehbar.

7. Die angegriffene Feststellung [4] begründet das Erstgericht im Wesentlichen mit der Aussage des Viertbeklagten, wonach Grund für seine Angriffe gegen den Kläger eine „Watsche“ des Bruders des Klägers gewesen sei. Die Argumentation des Erstgerichts, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass der Viertbeklagte sein Verhalten in irgendeiner Weise von der Anwesenheit oder der (allenfalls nur psychischen) Unterstützung des Erst-, Zweit- und/oder Drittbeklagten abhängig gemacht habe, ist gut nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Verantwortung des Viertbeklagten verständlich. Es ergeben sich dementsprechend auch hinsichtlich dieser Feststellung keine Bedenken des Berufungsgerichts an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.

8. Der Argumentation des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Verantwortungsübernahme der drei Beklagten im Rahmen der Diversion, welche für deren Verletzungshandlungen sprechen würden, ist zu entgegnen: Die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens entfaltet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess (RS0106015 [T2], vgl auch 6 Ob 118/19z; Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 191 ZPO Rz 42 mwN). Im Diversionsfall kommt es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung; eine solche soll gerade vermieden werden. Es fehlt daher schon an einem Schuldspruch, demzufolge der Beschuldigte die darin angeführte Tat begangen hat. Die frühere Ansicht, Schuldeinsicht sei generelle Voraussetzung der Diversion, ist nach der jüngeren Rechtsprechung und Lehre, die kein Geständnis fordert, überholt (2 Ob 186/04y mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verantwortungsübernahme hinsichtlich unterschiedlicher Faktoren eines Sachverhalts erfolgen kann und eine diversionelle Erledigung nicht selten von den Beschuldigten als „geringeres Übel“ angenommen wird, hat das Zivilgericht innerhalb des Zivilprozesses eigene Feststellungen anhand des durchgeführten Beweisverfahrens und seiner dadurch erlangten Überzeugungen zu treffen. Das Erstgericht war demnach nicht bereits aufgrund der Verantwortungsübernahme der Beklagten im Zuge der diversionellen Erledigung an diese gebunden, sondern hatte den Sachverhalt eigens zu eruieren.

9. Das Berufungsgericht sieht insgesamt keine Veranlassung, den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen werden als Ergebnis einer schlüssigen und sorgfältigen, durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung übernommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (§ 498 ZPO).

B. Zur Rechtsrüge

1. Der Berufungswerber meint, das Erstgericht übersehe, dass der Erst-, Zweit- und Drittbeklagte am 19. Juli 2019 an einer Schlägerei tätlich teilgenommen haben und der Kläger hierdurch schwere Verletzungen erlitten habe. Da die Beklagten hierfür die Verantwortung übernommen hätten, seien sie als Mittäter im Sinne des § 1302 ABGB zu qualifizieren. Es habe zwar kein Einvernehmen über die konkrete Schädigung des Klägers gegeben, wohl aber über die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung (Raufhandel). Die Ergebnisse des Strafverfahrens würden eine Mittäterschaft, zumindest aber eine Nebentäterschaft indizieren, weil ein gemeinschaftlicher Beitrag im Sinne des § 1301 ABGB schon bei bloßer Beteiligung an der Kausalkette anzunehmen sei. Aus der Mit- bzw Nebentäterschaft der Beklagten und ihrem gemeinschaftlichen Beitrag würde in weiterer Folge die solidarische Haftung für die bei dem Raufhandel entstandenen Schäden des Klägers resultieren. Es werde nachstehende ergänzende Feststellung begehrt: „Der Erst-, Zweit- und Drittbeklagte haben am 19. Juli 2019 am Freizeitgelände H* vorsätzlich an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wobei bei dieser der Kläger schwere Verletzungen am Kopf und am Oberkörper erlitten hat.“.

2. Zutreffend führt der Berufungswerber aus, dass die Bestimmungen der §§ 1301 und 1302 ABGB die Haftung mehrerer Täter regeln.

2.1. Nach § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, „indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.“ Nach § 1302 ABGB verantwortet in einem solchen Falle, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle.

2.2. Diese Bestimmungen regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern (Anstiftern, Beihelfern etc) sowie Nebentätern. Nebentäter handeln unabhängig voneinander, Mittäter hingegen gemeinschaftlich und vorsätzlich (2 Ob 97/16b mwN). Mittäter haften – unabhängig davon, ob sich die von ihnen verursachten Anteile bestimmen lassen oder nicht – solidarisch.

§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Die Solidarhaftung ist aber nach der Rechtsprechung auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war (RS0109825).

Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann also auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt (RS0109824 vgl auch RS0112574; RS0109825 [Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen, für den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung genügt]).

Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich also nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (RS0112574; zuletzt 8 Ob 55/19z). Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen (2 Ob 97/16b; 5 Ob 34/17m; 1 Ob 178/18k ErwGr 2.2.).

Der Oberste Gerichtshof führte bereits in 8 Ob 535/87 aus, dass ein Beteiligter von seiner Haftung nur dann freizustellen wäre, wenn er beweisen könnte, dass sein Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt war, dass also der andere auch ohne psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätte (vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1302 Rz 1 [Stand 1.1.2007, rdb.at], die Entlastungsmöglichkeit ebenfalls bejahend).

3. Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, scheidet eine Solidarhaftung des Erst-, Zweit-, und Drittbeklagten neben dem Viertbeklagten aus. Es steht positiv fest, dass der Viertbeklagte dem Kläger die Verletzungen auch ohne die Anwesenheit der übrigen drei Beklagten zugefügt hätte. Damit leisteten die drei zuletzt Beklagten – geht man auch von der Verwirklichung des Tatbestands des Raufhandels (§ 91 Abs 1 StGB) durch deren Teilnahme an einer Schlägerei, die zur schweren Verletzung des Klägers führte, aus – keinen, auch keinen psychischen Tatbeitrag. Damit gelang ihnen der Entlastungsbeweis, dass sie die Tat des Viertbeklagten nicht beeinflussten, sich ihr Beitrag also nicht auswirkte. Die Verletzung des Klägers trat somit allein durch ein Verhalten des Viertbeklagten und unabhängig von einem allfälligen gemeinsamen Vorhaben (Teilnahme am Raufhandel) ein. Damit besteht auch der vom Berufungswerber monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht. Ob die drei Beklagten tatbestandsmäßig im Sinne des § 91 Abs 1 StGB handelten, ist nicht von Relevanz, weil das Nichtvorliegen der (psychischen) Kausalität des Tatbestands feststeht.

C. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung und Zulassung:

1. Der Berufung des Klägers war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 iVm § 41 ZPO.

2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren nicht ausschließlich in Geld besteht, ist eine Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen, bei der das Berufungsgericht zwar nicht an die Bewertung (des Feststellungsbegehrens mit EUR 2.000,00) durch den Kläger gebunden ist, aber auch keinen Anlass sieht davon abzuweichen. Da das Zahlungsbegehren bereits EUR 5.000,00 übersteigt, ist nur auszusprechen, dass der gesamte Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 nicht übersteigt.

3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war. Den Schwerpunkt der Berufung bildet die nicht revisible Beweisrüge. Die Anwendung der vom Obersten Gerichtshof zur Haftung von Mittätern entwickelten Grundsätze zu §§ 1301 und 1302 ABGB im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 5 Ob 34/17m; 9 Ob 52/18i; 1 Ob 178/18k).

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