OLG Wien 20Bs138/25b

20Bs138/25bCour d'appel11 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs138/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00138.25B.0611.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 30. April 2025, GZ ** (GZ **10 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft A* das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last.

Demnach hat er im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 4. April 2024 in B* und ** gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend Genannte, durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, nämlich den Abschlüssen von Kauf- bzw Kreditverträgen und der Ausfolgung von KFZ, welche diese in einem EUR 300.000,- (EUR 354.142,15) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, da der Angeklagte die Leasingraten nicht bediente und die Leasingfahrzeuge, ohne dazu berechtigt zu sein, weiterveräußerte, und zwar

I./ am 04.04.2024 Verfügungsberechtigte der C* GmbH hinsichtlich eines Audi R8 4,2 FSI quattro R-tronic, FIN **, wodurch ein Schaden iHV EUR 59.894,42 entstand;

II./ im Zeitraum 01.07.2022 bis 01.02.2024 Verfügungsberechtigte der D* GmbH hinsichtlich:

a./ eines Ferrari FF StartStop, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 129.600,- entstand;

b./ eines Renault Clio RS Gordini, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 20.700,- entstand;

c./ eines BMW 325d, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 10.000,- entstand;

d./ Range Rover Sport, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 18.400,- entstand;

e./ eines Audi S3, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 17.000,- entstand;

f./ einen BMW 750Ld xDrive, VIN: **, wodurch ein Schaden iHv EUR 41.079,45 entstand;

g./ einen Mercedes CLK 320 CDI, VIN: **, wodurch ein Schaden iHv EUR 13.434,69 entstand;

h./ einen Audi R8 Coupe 4,2, VIN: **, wodurch ein Schaden iHv EUR 5.278,49 entstand;

i./ einen Mercedes-Benz GLA 45 AMG, VIN: **, wodurch ein Schaden iHv EUR 1.464,08 entstand;

III./ am 14.07.2023 Verfügungsberechtigte der E* GmbH hinsichtlich eines Audi RS5 Cabrio, FIN **, wodurch ein Schaden iHv EUR 37.291,02 entstand.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 7 StPO gestützte, im Übrigen jedoch inhaltlich unausgeführte, rechtzeitige Einspruch des A* (ON 11), dem auch nach amtswegiger Prüfung des gesamten Akteninhalts keine Berechtigung zukommt.

Der Einspruch gegen eine Anklageschrift bedarf weder

einer bestimmten Form noch der Ausführung eines bestimm- ten Inhalts und auch die geltend gemachten Einspruchs-gründe müssen nicht bezeichnet werden. Das Oberlandesge-richt muss daher eine mögliche Subsumtion unter die ein- zelnen Einspruchsgründe prüfen und darüber inhaltlich entscheiden (Birklbauer, WK-StPO § 213 Rz 27).

Im Einspruchsverfahren ist – neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln lei-

det (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und ört-

liche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO) – zu prüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), und zum Tatverdacht, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Für die Erhebung der Anklage ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18). Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Ange- klagte der Tat keinesfalls überführt werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebens- naher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 210 Rz 5 und § 212 Rz 18). Es ist daher keinesfalls erforderlich, dass die Schuld des Täters bei Einbringen einer Anklageschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.

Im Lichte dieser Rechtsausführungen liegen - wie auch die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zutreffend ausführt - sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen erforderlichen Voraussetzungen vor.

Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge dann vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen aus-schließt.

Gemessen an den Ermittlungsergebnissen ist ein solches Hindernis jedoch nicht zu erkennen, denn die dem Einspruchswerber zur Last gelegten Sachverhalte erfüllen - hypothetisch als erwiesen angenommen (Birkelbauer, aaO § 212 Rz 4) – das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, zumal sich die Anklagebehörde dabei auch eingehend mit den die mehrfache Deliktsqualifikation bestimmenden Sachverhaltselementen (Gesamtschadenshöhe von über 300.000 Euro; regelmäßige Begehung von Betrugsfakten in einer 5.000 Euro übersteigenden Schadenshöhe) auseinandergesetzt hat.

Die Anklageschrift legt die Gründe für die vorgenommene Subsumtion unter den entsprechenden Straftatbestand in nicht zu beanstandender Weise dar, wobei die Würdigung der Beweise ohnehin dem erkennenden Gericht vorzubehalten ist. Strafausschließungsgründe iwS (Verjährung, ne bis in

idem, etc) sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Ein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO liegt somit nicht vor.

Im Einspruchsverfahren (§§ 212 ff StPO) findet eine Überprüfung der Fundierung der Beweisfrage insofern statt, als das Oberlandesgericht, soweit es Dringlichkeit

und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts für nicht ausreichend erachtet, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, und auch von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 212 Z 2 StPO), dem Einspruch Folge gibt und das Verfahren einstellt (§ 215 Abs 2 StPO).

Zu Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts sowie Aufklärungsgrad konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die kriminalpolizeilichen Erhebungsergebnisse des LKAA ** zu GZ ** (ON 7), insbesondere die Angaben der Fahrzeugfinanzierer (ON 7.9, ON 7.56; die Sachverhaltsdarstellungen der D* GmbH samt Beilagen (ON 2.2), der N* H* GesmbH (ON 3), der E* GmbH (ON 5.2) samt Beilagen sowie die Aussagen der Zeugen F* (ON 7.6), G* (ON 7.7) und H* (ON 7.8) stützen.

Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll), der Vermögensschaden muss kein dauernder sein (RISJustiz RS0094376; RS0094145). Beim vollendeten Delikt kann eine nachträgliche Schadensbeseitigung lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein (RIS-Justiz RS0094376).

Verwertbare Sicherheiten, wie ein nicht nur realisierbarer, sondern auch tatsächlich realisierter Eigentumsvorbehalt, schließen per se weder den Eintritt eines Vermögensschadens, noch einen darauf gerichteten Vorsatz aus, dürfen jedoch bei Ermittlung des objektiven Schadens nicht außer Betracht bleiben (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 79, 83; Kert, SbgK § 146 Rz 301 iVm Rz 243; RIS-Justiz RS0094451, RS0094626, RS0094388).

Mit Blick auf den Gesamtschaden in Höhe von EUR 354.142,15 – der von der Staatsanwaltschaft ohnehin unter um die Verwertungserlöse (Fakten II./f./, g./, h./ und i./; vgl ON 7.56, S 7f) reduziert und somit zugunsten des Angeklagten berechnet wurde - ist die schöffengerichtliche Zuständigkeit - für die bereits ein EUR 50.000, übersteigender Schaden ausreichend ist (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) - jedenfalls verwirklicht.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu den jeweiligen Anklagepunkten konnte die Anklagebehörde – bei einem sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufenden Angeklagten (ON 9.2) unvermeidbar – in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise aus dem jeweiligen äußeren Geschehen ableiten (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz inFuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Dabei lässt insbesondere die wiederholte Tatbegehung, der konkrete modus operandi sowie die Höhe der von den Geschädigten ausbezahlten Finanzierungsbeträge auch den Rückschluss auf die Gewerbsmäßigkeit zu.

Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 StPO).

Zumal nach dem Akentinhalt das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs

Abs 3, 148 zweiter Fall StGB auch in B* begangen worden sein soll (vgl. etwa ON 2.4) und das Delikt in die sachliche Zuständigkeit eines Schöffengerichts fällt, ist das in der Anklageschrift angerufene Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht sowohl örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) als auch sachlich (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) zuständig.

Da sohin keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO

vorliegt, ist gemäß Abs 6 leg.cit. der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

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