OLG Wien 30Bs153/25g

30Bs153/25gCour d'appel10 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs153/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00153.25G.0610.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Mai 2025, GZ **6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. März 2022, AZ **, wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB verhängte, mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2022, AZ **, auf fünf Jahre erhöhte Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende 15. April 2027.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 15. Oktober 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. August 2025 erfüllt sein (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung und das Unvermögen des Strafgefangenen, sich im Strafvollzug regelkonform zu verhalten, eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß dokumentiert, die gegen seine bedingte Entlassung spricht.

Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde A* seit dem Jahr 2016 dreimal wegen überwiegend einschlägiger Delikte zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ON 4). Unbeeindruckt von dem jahrelang, zufolge Delinquenz während des Strafvollzugs ohne Unterbrechung verspürten Haftübel wurde er am 21. April 2021 erneut straffällig, indem er einem Mitinsassen durch Ausführen von Stichbewegungen mit einem nicht näher bekannten Messer bzw einem scharfkantigen Werkzeug absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, wodurch das Opfer mehrere (dem Grade nach leichte) Schnittverletzungen erlitt (ON 3.1).

Seit dem Jahr 2022 bis zuletzt im September 2024 mussten in neuen Fällen, teils auch wegen gewalttätigen Verhaltens Ordnungsstrafen über den Strafgefangenen verhängt werden (ON 2.3)

Die kontinuierliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verdeutlicht nicht nur eine hohe Gewaltbereitschaft, sondern auch eine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen. Sein ordnungswidriges Verhalten in Haft zeigt, dass bisher keine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist. Die in der Justizanstalt ** begonnene Therapie zur Behandlung der bestehenden Suchtmittelproblematik (Ordnungswidrigkeit wegen Besitzes von Suchtmittel und Medikamenten **, ON 2.3,4) wurde in den letzten Jahren nicht fortgesetzt.

Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte der Strafgefangene mit dem Hinweis auf sein nunmehriges, sich über einige Monate erstreckendes Wohlverhalten in Haft und seine Bereitschaft, sich auf freiem Fuß einer ambulanten Therapie zu unterziehen sowie die Unterstützung durch die Bewährungshilfe anzunehmen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Da die behauptete bzw. aus der letzten Ordnungswidrigkeit zeitlich ableitbare Besserung des Verhaltens seit September 2024 noch kein ausreichend ernsthaftes Indiz für die künftige Führung eines straffreien Lebens darstellt, demgegenüber zuvor kontinuierliche Delinquenz seit dem Jahr 2015 stattfand, stehen derzeit auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die Gefahr einer neuerlichen Begehung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nennenswert zu minimieren.

Es wird am Beschwerdeführer liegen, die Ernsthaftigkeit seiner Bestrebungen durch weiteres regelkonformes Verhalten und Nutzung der in Haft offenstehenden Resozialisierungsmaßnahmen unter Beweis zu stellen, um die derzeit vom Erstgericht zu Recht angenommenen spezialpräventiven Bedenken auszuräumen.

Im Hinblick auf die am 27. September 2024 über Antrag des Strafgefangenen erfolgte Anhörung (ON 2.1, und ON 6 des Beiakts des Landesgerichts St. Pölten AZ **) konnte das Erstgericht von der Durchführung einer neuerlichen Anhörung, die es als sachlich nicht geboten erachtete, Abstand nehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Oberlandesgericht Wien

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