OLG Wien 5R17/25v

5R17/25vCour d'appel9 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 5R17/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00017.25V.0609.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Aigner sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , gegen die beklagte Partei B C, geboren am **, **, vertreten durch Fink + Partner Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 66.402,15 sA, über die Berufung und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 2.266,44) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.11.2024, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und beschlossen (II.):

I.

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.775,32 (darin EUR 629,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II.

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 13.074,56 (darin EUR 1.919,76 USt und EUR 1.564 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte beantragte am 3.12.2016 bei der Gemeinde ** die Genehmigung der Errichtung eines Pferdestalls im Ausmaß von 11 m x 23 m auf seinem Grundstück. Am 8.5.2017 beantragte er neuerlich eine entsprechende Genehmigung, diesmal aber nur für das Ausmaß von 5 m x 10 m. Die entsprechende Baubewilligung wurde ihm von der Gemeinde mit Bescheid vom 18.11.2020 erteilt.

In Folge ließ der Beklagte auf dem Grundstück einen Pferdestall errichten, der aber größer war als bewilligt, nämlich etwa im ursprünglich beantragten Ausmaß.

Mit Bescheid vom 21.1.2021 ordnete die Gemeinde amtswegig die Einstellung der Bauarbeiten an und mit Bescheid vom 26.1.2021 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernen des Stallgebäudes innerhalb eines Monats.

Mit Schreiben vom 13.12.2022 hielt die Gemeinde fest, dass eine nachträgliche Widmung eines konsenslos errichteten Bauwerks keinesfalls die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bekommen würde.

Der Beklagte beauftragte daraufhin in diesem Zusammenhang die Klägerin mit seiner rechtlichen Vertretung in diversen Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie in Verwaltungsstrafverfahren.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 66.402,15 sA und brachte vor, sie habe auftrags- und ordnungsgemäß Leistungen der rechtlichen Beratung und Vertretung des Beklagten erbracht und vereinbarungsgemäß stundensatzbezogen mit einem Stundensatz von EUR 300,- zzgl USt abgerechnet. Der Beklagte sei nicht als Verbraucher zu qualifizieren, zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin im Frühjahr 2023 habe er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von über 40 Hektar bewirtschaftet, bestehend aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie sonstigen Flächen, und Einkünfte daraus erzielt. Der Betriebsschwerpunkt sei neben der Forstwirtschaft in der Pferdezucht und -ausbildung gelegen. Der Beklagte habe mehrere Pferde besessen, die mangels eigenen Stalls in provisorischen Unterständen untergestellt gewesen seien und habe geplant, seine Pferdehaltung und -zucht zu modernisieren und zu vergrößern und mit dem Verkauf von etwa zwei Pferden pro Jahr seine Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zu steigern. Um diese Betriebsvergrößerung umzusetzen und einen den Erfordernissen der Tierhaltung und Arbeitswirtschaft entsprechenden Unterstand für seine Pferde bereitzustellen, habe er einen Pferdestall auf seinem Grundstück errichtet. In Folge habe er sich mit diversen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren konfrontiert gesehen und sich im Frühjahr 2023 an die Klägerin gewandt. Diese habe die rechtliche Beratung und Vertretung des Beklagten in diesen Verfahren übernehmen sollen, die allesamt die Errichtung des Pferdestalles betroffen hätten. Der Beklagte sei – meist vertreten durch seinen Sohn D*, der den Pferdezucht- und Pferdehaltungsbetrieb übernehmen habe sollen – gegenüber der Klägerin nie als Privatperson, sondern ausnahmslos als Unternehmer aufgetreten. Es sei niemals davon die Rede gewesen, dass der Beklagte den Stall zum Privatgebrauch habe nutzen wollen. Die Landwirtschaft werde nicht verpachtet; es habe bei Beauftragung auch nie Hinweise auf eine Verpachtung gegeben. Sämtliche verrechneten Leistungen seien erbracht worden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Der Beklagte habe bislang aber trotz Fälligkeit und mehrfachen Mahnungen gar kein Honorar bezahlt.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, den Auftrag an die Klägerin habe er als Verbraucher erteilt. Er betreibe ein Schotterwerk und besitze auch gewisse landwirtschaftliche Flächen, er habe weder bei der Beauftragung der Klägerin noch heute eine Pferdezucht oder -ausbildung betrieben. Der gegenständliche Pferdestall hätte ausschließlich für private Zwecke und für die eigenen Pferde Verwendung finden sollen. Das Gebäude sei derzeit vom Beklagten an seinen Sohn verpachtet, der ein Unternehmen betreibe. Die Klägerin habe mit dem Beklagten keine wirksame Honorarvereinbarung abgeschlossen, die im Vollmachtsformular der Klägerin enthaltene Honorarvereinbarung habe er nicht wahrgenommen, sie sei auch nicht besonders hervorgehoben. Der Vertrag werde auch wegen Irrtums angefochten, die Klägerin habe den Beklagten weder im Formular, noch mündlich über die Abrechnungsmodalitäten aufgeklärt. Sie habe ihn auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Kosten nach dem RATG weit geringer gewesen wären und auch nicht über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten. Nach dem RATG hätte die Klägerin höchstens EUR 23.824,77 verrechnen können. Hätte er all das gewusst, hätte er der Klägerin keinen Auftrag erteilt. Selbst falls der Stundensatz von EUR 300,- vereinbart worden sei, sei keine Taktung vereinbart worden. Es hätte daher eine minutengenaue Abrechnung erfolgen müssen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass die Abrechnung pro Leistung anfalle, also 5 Minuten für ein E-Mail und 5 Minuten für ein anschließendes Telefonat. Die Klägerin habe den Beklagten auch insbesondere über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten für die Vertretung nicht aufgeklärt. Eine Klausel, in welcher das Honorar eines Rechtsanwalts lediglich mit dem Stundensatz angegeben werde, der Verbraucher jedoch nicht transparent darüber aufgeklärt werde, mit welchen Kosten der Konsument zu rechnen haben werde, oder ohne die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Leistungsaufstellungen zu übermitteln, sei nichtig. Da die Klägerin den Beklagten weder konkret über die Stundensatzabrechnungen, insbesondere über Taktung etc aufgeklärt, ihm die voraussichtlichen Gesamtkosten nicht genannt und sich auch ihm gegenüber nicht verpflichtet habe, laufend Leistungsaufstellungen zu übermitteln, stehe ihr kein Entgelt zu.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 8 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, es gelte der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung, der von der Klägerin verlangte „Mischsatz“ (= für jeden Mitarbeiter) von EUR 300,-/h samt Taktung nach begonnenen 5 Minuten pro Leistung sei prinzipiell zulässig. Es habe eine umfassende Aufklärung des Beklagten stattgefunden, ein durch mangelnde Aufklärung veranlasster Geschäftsirrtum liege nicht vor. Der Beklagte sei bei der Beauftragung der Klägerin als Unternehmer zu qualifizieren, sodass Verbraucherschutzerwägungen und -bestimmungen nicht zu tragen kommen würden; selbst wenn dies der Fall wäre, sei er im Sinn des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG ausreichend aufgeklärt worden. Die Klägerin habe sämtliche verrechneten Leistungen erbracht, sodass diese wie verzeichnet zu honorieren seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich weiters der Kostenrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass der Klägerin ein Kostenersatz von EUR 13.074,56 anstelle von EUR 15.341,- zugesprochen werde.

I. Zur Berufung:

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Der Beklagte macht die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungen der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig oder von vornherein aussichtslos gewesen seien, als Verfahrensmangel geltend. Die Beiziehung eines Sachverständigen wäre jedoch erforderlich gewesen, um aufzuzeigen, dass sowohl der Protokollberichtigungsantrag als auch die Erhebung der Beschwerde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen wären und für diese Leistungen kein Honorar zugestanden wäre. Im Zuge der Überprüfung durch einen Sachverständigen wären auch noch andere Leistungen zu streichen gewesen.

1.2. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Zur Zweckmäßigkeit des Protokollberichtigungsantrags und der Beschwerde gegen den Baueinstellungsbescheid traf das Erstgericht richtigerweise keine Feststellungen, da die Frage der Zweckmäßigkeit von Beratungs- und Vertretungsleistungen eines Anwalts nicht auf der Tatsachenebene zu klären ist, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt (OLG Innsbruck, 10 R 54/15i).

1.3. Der Beklagte erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht seinen Urkundenvorlageantrag mit Beschluss in der Verhandlung am 4.9.2024 ohne Begründung zurückgewiesen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Erstgericht dies gemacht habe, da die Klägerin jederzeit bereit gewesen wäre, die detaillierten Leistungen vorzulegen. Der Beklagte habe stets die Forderung der Klägerin zu Gänze der Höhe und dem Grunde nach und somit jede einzelne Leistung bestritten. Es wäre an der Klägerin gelegen, ihre Leistungen nachzuweisen, weshalb auch die Vorlage einer entsprechenden Zeitaufstellung evident gewesen wäre, dies umso mehr, als die Geschäftsführerin der Klägerin selbst angeführt habe, dass nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet worden sei. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass ein kleiner Auszug aus den erbrachten Leistungen auf die gesamten erbrachten Leistungen übertragen werden könne. Es sei somit aufgrund der Abweisung des Urkundenvorlageantrages bis dato nicht klar, ob die Klägerin alle verzeichneten Leistungen in dem begehrten Umfang erbracht habe, es sei daher dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, die verzeichneten Leistungen einer Prüfung zu unterziehen.

1.4. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung des als unterlassen gerügten Beweises zu treffen gewesen wären (RS0043039). Es ist nachvollziehbar aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wäre der Verfahrensfehler nicht unterlaufen (Pimmer in aaO § 496 ZPO Rz 37). Diesen Voraussetzungen entspricht die Mängelrüge des Beklagten nur zum Teil.

1.5. Der Beklagte behauptet, für den Fall der Aufnahme des von ihm beantragten Urkundenbeweises wäre das Erstgericht zum Schluss gekommen, dass die Klägerin mehrere Leistungen verzeichnet habe, ohne konkrete Leistungen hiezu zu erbringen bzw, dass die verrechneten Leistungen auch tatsächlich in dem Umfang angefallen seien, wie sie verzeichnet worden seien. Dass die Klägerin – hätte das Erstgericht den vermissten Vorlageauftrag tatsächlich erteilt – diesem aber entsprochen hätte bzw aufgrund einer bestehenden Vorlagepflicht entsprechen hätte müssen, behauptet der Beklagte in seiner Mängelrüge gar nicht. Nur dann könnte der unterlassene Vorlageauftrag des Gerichts aber überhaupt allenfalls abstrakt geeignet gewesen sein, einen relevanten Verfahrensmangel zu begründen. Vielmehr führt der Beklagte richtigerweise aus, dass die Klägerin auf dem Standpunkt stehe, mangels konkreter Bestreitung einzelner Positionen sei eine Vorlage gar nicht erforderlich.

1.6. Gemäß § 303 Abs 1 ZPO kann eine Prozesspartei den Antrag stellen, das Gericht möge dem Gegner die Vorlage einer Urkunde, von der sie behauptet, sie befände sich in dessen Händen, mit Beschluss auftragen. Diese Bestimmung sieht eine allgemeine prozessuale Urkundenvorlagepflicht vor, die neben allfälligen materiell-rechtlichen Herausgabe- und Vorlagepflichten besteht. Es kann grundsätzlich vom Gegner die Vorlage aller relevanten, iSv für die Partei erheblichen Urkunden verlangt werden. § 305 ZPO bestimmt die Ausnahmen, § 304 ZPO die Gegenausnahme. Bei Vorliegen der in §§ 304 bis 308 ZPO geregelten Voraussetzungen besteht eine absolute/unbedingte Urkundenvorlagepflicht. Der Gegner ist grundsätzlich – auch über den Fall des § 304 ZPO hinaus – verpflichtet, die Urkunde vorzulegen, es sei denn, es liegen die Weigerungsgründe des § 305 ZPO vor. Diese Vorlagepflicht der nicht beweispflichtigen Partei ist Ausfluss des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit und begründet eine entsprechende prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl 8 ObA 9/15d; Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 303 ZPO Rz 1ff, Kodek in Fasching/Konecny³ § 303 ZPO Rz 1ff, § 305 Rz 1).

1.7. Nach § 307 Abs 2 ZPO unterliegt eine ungerechtfertigte Vorlageverweigerung der freien Beweiswürdigung des Gerichts in Bezug auf die Frage, ob die Angaben des Beweisführers über den Urkundeninhalt als erwiesen anzunehmen ist (RS0130120, Kodek aaO § 305 Rz 15ff, § 307 Rz 13ff). Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung wird allgemein eine strenge Handhabung der Beweiswürdigung zu Lasten des nicht vorlegenden Beweisgegners vertreten (Kodek aaO Rz 16f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 307 ZPO Rz 3). Dementsprechend muss der Vorlageantrag gemäß § 303 Abs 2 ZPO genaue und schlüssige Behauptungen unter anderem zum Beweisthema und zum Inhalt der vorzulegen begehrten Urkunde enthalten (Wallner-Friedl aaO Rz 2, 13). Erst dann kommen die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Gegners zum Tragen. Der zu beweisen beabsichtigte Urkundeninhalt muss so genau angegeben werden, dass ihn das Gericht für den Fall der Verweigerung der Urkundenvorlage im Sinn des § 307 Abs 2 ZPO in freier Würdigung dieses Umstands gegebenenfalls als erwiesen annehmen kann (Kodek, aaO § 303 ZPO Rz 11, 17/1, 23).

1.8. Es besteht somit unabhängig von der Frage der Beweislast eine Verpflichtung der Parteien, dem Gericht die in ihren Händen befindlichen und für die Beweisführung des Verfahrensgegners erheblichen Urkunden vorzulegen. Dadurch soll jedoch nur die Beweisführung ermöglicht werden, nicht aber die Substantiierung des Tatsachenvorbringens. Das Editionsverfahren ist nicht dazu geschaffen, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen, sodass ein Antrag auf Vorlage der „gesamten Korrespondenz“ ebenso unzureichend ist wie ein solcher auf Vorlage „geeigneter Urkunden“. Der Beweisbelastete muss daher genaue und schlüssige Behauptungen aufstellen (Wallner-Friedl aaO Rz 2, 15).

1.9. Der hier vom Beklagten gestellte Antrag auf „Vorlage der Aufzeichnungen über den tatsächlichen Arbeitsaufwand“ ist einerseits nicht ausreichend bestimmt und zielt andererseits auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, zumal der Beklagte in seinem Antrag überhaupt keinen konkreten Umstand nannte, der durch die Vorlage bewiesen werden sollte; er beschränkte sich vielmehr darauf darzulegen, dass die Klägerin verpflichtet sei, den tatsächlichen Zeitaufwand zu erfassen.

1.10. Abgesehen davon handelt es sich bei diesem vermissten Urkundenbeweis seinem Wesen nach um einen bloßen Kontroll- oder Hilfsbeweis, mit dem die von der Klägerin vorgelegten Urkunden – allen voran die Honorarnoten inkl Zeitaufstellungen - als für die Beweiswürdigung wertlos dargestellt werden sollen. Hilfsbeweise beweisen nicht direkt den rechtlich bedeutsamen Umstand, sondern sie sollen ein für die Beweiswürdigung relevantes Indiz nachweisen oder entkräften. Es geht dabei um die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft eines anderen Beweismittels (Rechberger in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 266 Rz 55). Die Notwendigkeit eines solchen Kontrollbeweises betrifft jedoch die freie Würdigung der Beweise durch das Gericht (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 503 ZPO E 64; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 272 ZPO Rz 6 und § 351 ZPO Rz 10). Die Unterlassung von Kontrollbeweisen begründet keinen Verfahrensmangel (RS0040246 [T2], RS0043406; 5 Ob 195/20t).

2. Zur Tatsachenrüge:

2.1. Vorweg ist festzuhalten:

Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

Die Beweiswürdigung kann nur erfolgreich angefochten werden, indem dargetan wird, dass sie auf einem Denkfehler beruht, objektiv nachgewiesene Tatsachen außer Acht geblieben sind oder sonst stichhaltige Gründe gegen ihre Richtigkeit sprechen und der Verhandlungsrichter den ihm durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hat. Eine Beweisrüge muss eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d).

Es genügt daher nicht, die Beweiswürdigung der ersten Instanz pauschal als unrichtig zu bezeichnen, einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzusetzen (RS0041830) oder aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen und der Argumentation der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmitttelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Daher reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, allein noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, gehört es doch gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp RS0043175 [T1]). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 40/4).

2.2. Der Beklagte bekämpft die Feststellung

„Sie klärte den Sohn des Beklagten daher gleich darüber auf, dass sie das Mandat annehmen könnten, dass die Klägerin aber prinzipiell nur nach Stundensatz abrechne, dass dieser für sämtliche Kanzleileistungen EUR 300,- betrug, dass die kleinstmögliche Einheit 5 Minuten betrug und dass die Klägerin nach tatsächlichem Zeitaufwand abrechnete.“

und begehrt die Ersatzfeststellung

„Über die Höhe des Honorars, die Abrechnungsmodalitäten oder die Taktung wurde bei dem Telefonat am 03.01.2024 und auch danach nicht gesprochen.“

Das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung unzureichend ausgeführt, dass, soweit der Sachverhalt strittig gewesen sei, er auf Basis der ausführlichen und glaubwürdigen Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin festzustellen sei. Die Aussage des Sohnes des Beklagten habe das Erstgericht unzureichend gewürdigt, dieser habe angegeben, dass über Geld überhaupt erst bei der letzten Verhandlung gesprochen worden sei. In seiner Beweiswürdigung gehe das Erstgericht davon aus, dass die Aussage des Beklagten (wohl gemeint: des Zeugen D* C*) völlig unglaubwürdig sei; dies deshalb, da bereits im Februar 2023 erste Honorarnoten übermittelt worden seien. Die diesbezügliche Beilage vermöge nicht zu beweisen, dass mit der Klägerin nicht über das Honorar, dessen Höhe oder die Taktung gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang sei nicht wichtig, ob die Klägerin das Honorar in ihrer Honorarnote ausgewiesen habe, sondern ob der Beklagte darüber aufgeklärt worden sei. Aus diesem Blickwinkel sei die Aussage des Zeugen daher sehr wohl nachvollziehbar und entgegen den Ausführungen des Erstgerichts keineswegs völlig unglaubwürdig. Dass tatsächlich über das Honorar daher erst anlässlich des gegenständlichen Rechtsstreits gesprochen worden sei, sei glaubhaft.

Hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung getroffen, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beklagte von der Klägerin unzureichend bzw überhaupt nicht über die Höhe des Honorars und die Abrechnungsmodalitäten aufgeklärt worden sei und der vereinbarte Stundensatz daher keine Anwendung finde.

2.3. Ausgehend von den zu I.2.1. dargelegten Grundsätzen gelingt es dem Beklagten nicht, erhebliche Zweifel an der ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Entgegen der Auffassung des Beklagten erscheint es völlig unglaubwürdig und lebensfremd, dass die Geschäftsführerin der Klägerin erstmals im Zuge des gegenständlichen Verfahrens über die Ausgestaltung der Honorierung der Leistungen der Klägerin gesprochen haben will. Hier führte das Erstgericht aus, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ein „geläutertes Kind“ ist, was auch aufgrund der im Zusammenhang mit Honorarforderungen dort anhängigen Verfahren plausibel erscheint. Es ist zutreffend, dass aus der Übermittlung von Honorarnoten nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden kann, dass über die Art der Honorierung vorweg gesprochen wurde, doch gibt es vorliegend keinerlei Hinweise, dass dies im gegenständlichen Fall so gewesen ist. Der Beklagte erwähnt in seiner Beweisrüge zudem mit keinem Wort die Ausführungen des Erstrichters zum Zeugen D* C*. Er legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb er dessen Aussagen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und ihn aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben generell als unglaubwürdig eingestuft hat. Anzumerken ist, dass der Erstrichter sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dies bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu.

2.4. Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen

„Am 03.01.2023 telefonierte der Sohn des Beklagten mit der Geschäftsführerin der Klägerin. Er legte offen, dass er den Beklagten vertrat und schilderte die Familienverhältnisse dahingehend, dass der Beklagte ein Unternehmer war, eine Land- und Forstwirtschaft hatte und eine Pferdezucht betrieb.“

„Die Geschäftsführerin der Klägerin wusste davon auch nichts. Sie nahm aufgrund des Telefonats vom 03.01.2023 an, dass die Errichtung des Pferdestalls, die damit zusammenhängenden Verfahren und letztlich auch die Beauftragung der Klägerin im Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgten.“

und begehrt die Ersatzfeststellung

„Am 03.01.2023 telefonierte der Sohn des Beklagten mit der Geschäftsführerin der Klägerin. Dabei schilderte der Sohn des Beklagten worum es geht. Über den Umstand, dass der Beklagte Unternehmer oder Land- und Forstwirt sei, wurde nicht gesprochen.“

Das Erstgericht stütze sich auf die Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin, die glaubwürdig vermittelt habe, dass die Unternehmereigenschaft des Beklagten niemals in Frage gestanden habe. Das Erstgericht habe sodann jedoch auch festgestellt, dass der Zeuge D* C* mit E-Mail vom 5.1.2023 eine umfangreiche Zusammenfassung des Sachverhalts samt Beilagen übermittelt habe, dies von der E-Mail-Adresse des Beklagten mit der Signatur des Unternehmens des Zeugen; bei der im E-Mail beigeschlossenen PDF-Datei habe er den Briefkopf seines Unternehmens verwendet. Wie die Geschäftsführerin der Klägerin bereits in dem kurzen Telefonat am 3.1.2023 davon ausgehen habe können, dass der Beklagte Unternehmer sei und die Beauftragung sein Unternehmen betreffen solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch, dass der Zeuge C* beim Versenden des E-Mails die Signatur seines Unternehmens verwendet habe, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass der Beklagte Unternehmer sei und dass er die Klägerin im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit beauftragt hätte. In seiner Einvernahme habe der Zeuge C* angegeben, dass er bei dem Telefonat mit der Geschäftsführerin der Klägerin am 3.10. (wohl gemeint: 1.) 2023 die Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht erwähnt hätte und der Beklagte seine landwirtschaftlichen Flächen an den Zeugen verpachtet habe und diese demnach nicht betreibe.

Hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung getroffen, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht als Unternehmer, sondern als Konsument aufgetreten sei.

2.5. Auch in diesem Punkt gelingt es der Berufung nicht, erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu wecken, zumal der Erstrichter die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Erstrichter einen umfassenden persönlichen Eindruck des Zeugen C* machen können und ausführlich dargelegt, weshalb er dessen Ausführungen keinen Glauben geschenkt hat. Hinzu kommt, dass sich die vom Erstrichter attestierte Unglaubwürdigkeit des Zeugen C* auch in seinen unterschiedlichen Angaben zum behaupteten Pachtzeitpunkt zeigt. So gab der Zeuge in seiner Einvernahme am 6.12.2023 noch an, er sei seit dem Jahr 2020 quasi Pächter (ON 7.2, S 4), seit 2020 habe der Beklagte daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ON 7.2, S 5); in seiner Einvernahme am 4.9.2024 führte er hingegen aus, er könne nicht genau sagen, wann der Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen an ihn verpachtet habe, faktisch sicher schon 2022, es könne aber sein, dass der Vertrag erst 2023 irgendwann gültig geworden sei (ON 22.3, S 15).

Der in der Berufung aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin und der Leistungsaufstellung zur Dauer des Telefonats am 3.1.2023 lässt sich durch vollständige Wiedergabe ihrer Aussage aufklären, wonach sie Gespräche zur Geschäftsanbahnung nicht überbordend verrechnet, um potenzielle Mandanten nicht gleich zu Beginn zu vergraulen.

2.6. Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen

„Sie gab an, dass sie aufgrund der Komplexität der Angelegenheit mit einem erheblichen Aufwand rechnete.“

„Zwischen 10. und 18.1.2023 führte die Geschäftsführerin der Klägerin einmal ein längeres Telefonat mit der Beklagtenseite, in dem sie darstellte dass es sich um keine „gemähte Wiese“ handelte, sondern dass die Verfahren und die Erfolgsaussichten komplex waren, weil der Beklagte Fakten geschaffen hatte, von denen man im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur mehr schwer wieder ‚wegkam‘.“

und begehrt die Ersatzfeststellung

„Die Geschäftsführerin der Klägerin hat dem Sohn des Beklagten nicht gesagt, dass die Verfahren komplex und aufwendig waren. Ebenso wurde der Sohn des Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass die Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können oder gar schlecht sind. Vielmehr wurde dem Sohn des Beklagten der Sachverhalt als eindeutig und die Erfolgsaussichten als gut dargestellt.“

In der Beweiswürdigung führe das Erstgericht unrichtig aus, dass die Erörterung der Erfolgsaussichten auf Basis der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin festzustellen gewesen sei, die zu den schriftlichen Ausführungen in ./D-1, S 12 und 13 passe. Aus welchem Grund das Erstgericht davon ausgehe, dass die Klägerin über die Komplexität der Angelegenheit aufgeklärt hätte, sei nicht nachvollziehbar.

Hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung getroffen, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beklagte nicht richtig über Risiken und das Verhältnis von Kosten und Risiko aufgeklärt worden sei. Hätte die Klägerin ihn ausreichend aufgeklärt, hätte er seinen Anspruch nicht in dieser Weise verfolgt.

2.7. Mit den vom Erstgericht angestellten Erwägungen, warum es dem Zeugen C* nicht folgte und diesen als unglaubwürdig einschätzte, setzt sich die Berufung auch in diesem Punkt überhaupt nicht auseinander, wenn sie bloß die für den Standpunkt des Beklagten sprechenden Passagen aus der Aussage des Zeugen wiedergibt und sodann – pauschal – unterstellt, diese Ausführungen seien glaubwürdig. Wieso die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin zum Inhalt der stattgefundenen Gespräche unrichtig sein sollen, führt der Beklagte ebenfalls nicht schlüssig an. Selbst bei einer bloßen Gesprächsdauer von zehn Minuten kann von einer Rechtsanwältin erwartet werden, grundsätzliche Äußerungen vor allem zur Komplexität eines Sachverhalts zu tätigen. Es ist daher nicht zu bestanden, wenn das Erstgericht den diesbezüglichen Äußerungen der Geschäftsführerin der Klägerin gefolgt ist. Zudem ist auch aus dem Umfang der Stellungnahme samt Zusammenfassung der empfohlenen weiteren Schritte die Komplexität der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Wenn nun das Erstgericht anhand der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin Feststellungen zur Erörterung der Komplexität der Verfahren und der Erfolgsaussichten trifft und diesbezüglich auch auf die Beilage ./D1 verweist, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

2.8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Dieser Rechtsmittelgrund wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht hin (vgl OLG Wien 15 R 99/19t; 15 R 90/20w ua).

3.2. Das Vorbringen im Rechtsmittel muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen (RS0041585). Ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, das heißt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab oder enthält sie keine konkreten Ausführungen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll, darf das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung nicht überprüfen (RS0043605).

3.3. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, geht der Beklagte in seiner Rechtsrüge großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass die Klägerin sämtliche klagsgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Vertretung des Beklagten im geltend gemachten Umfang erbracht hat. Soweit der Beklagte die unterlassene Vorlage der Zeitaufzeichnungen moniert, wird er auf die Ausführungen zu I.1.5.f verwiesen. Die Ausführungen des Beklagten, ihm sei die Nutzung als Pferdestall nie wichtig gewesen und dies hätte auch der Zeuge C* bestätigt, weshalb es an der Klägerin gelegen wäre, ihn darüber aufzuklären, dass zur Erreichung dieses Zweckes der Verwendungszweck des Stallgebäudes geändert werden müsste, stehen im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. So stellte das Erstgericht – unbekämpft – einerseits fest, dass die Klägerin die nötigen rechtlichen Maßnahmen setzen sollte, um das bereits errichtete Gebäude zu erhalten und es als Pferdestall nutzen zu können (ON 25.1, S 10). Andererseits traf es auch die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Sohn des Beklagten die Klägerin jemals informierte, dass für ihn nur wesentlich war, dass das Gebäude unabhängig vom Verwendungszweck als Pferdestall weiterhin bestehen konnte (ON 25.1, S 17).

3.4. Der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt aufgrund der getroffenen Negativfeststellung ebenfalls nicht vor. Zudem sind sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht auch nur dann aufzugreifen, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen (OLG Linz 2 R 45/03f; OLG Innsbruck 3 R 34/19b; Klauser/Kodek JN-ZPO18 [2018] § 496 E 49). Die bloße Formulierung, das Fehlen „entsprechender“ Feststellungen werde gerügt, genügt diesem Erfordernis keinesfalls.

3.5. Wenn der Beklagte nunmehr erstmals in der Berufung ausführt (Anmerkung: Der Schriftsatz des Beklagten ON 21 wurde mit Beschluss vom 4.9.2024 zurückgewiesen), es sei ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 lit b K-BO vorgelegen, die gegenständliche Liegenschaft habe sich im Erdbaugebiet befunden, derartige Gebäude würden daher nicht von den Gemeinden geprüft, sondern würden in die Zuständigkeiten der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften fallen, der Bescheid der Gemeinde wäre daher insbesondere wegen mangelnder Zuständigkeit anfechtbar gewesen, verstößt dies gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0037612). Das Vorbringen muss deshalb unberücksichtigt bleiben (§ 482 ZPO). Der diesbezüglich geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher ebenfalls nicht vor.

3.6. Der Beklagte rügt weiters die Unterlassung nachstehender Feststellung:

„Der Beklagte hat zum Zeitpunkt [Anmerkung: zu welchem?] keine Pferdezucht mehr betrieben. Er beabsichtigte jedoch den Betrieb wieder aufzunehmen.“

Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre klargestellt, dass der Beklagte als Konsument aufgetreten sei. Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür vornehme, seien (noch) als Verbrauchergeschäfte zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin sei die Landwirtschaft des Beklagten verpachtet gewesen und die Pferdezucht aufgrund der fehlenden Bewilligungen noch nicht errichtet worden. Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, ihm dabei behilflich zu sein, die Voraussetzungen zur Aufnahme des Betriebes zu schaffen, diese Beauftragung sei als Vorbereitungsgeschäft zu sehen.

3.7. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317; RS0036947 [T1]). Feststellungsmängel setzen damit voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Vorbringen dazu, dass der Beklagte derzeit keine Pferdezucht mehr betreibe, jedoch beabsichtige den Betrieb wieder aufzunehmen, hat er aber nicht erstattet. Im Gegenteil war der Prozessstandpunkt des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren dergestalt, dass er „vor einigen Jahren darüber nachgedacht habe, die Pferdezucht gewerblich zu betreiben, diese Überlegungen aber wieder verworfen habe“ (ON 7.2, S 1f). Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann auch nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden.

3.8. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist zunächst die RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (RS0038703; RS0038942). § 16 Abs 1 RAO (vgl auch § 2 Abs 1 RATG und § 50 Abs 1 RL-BA) sieht die Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars für den Rechtsanwalt vor, stellt also die Privatautonomie zwischen Klient und Rechtsanwalt sicher. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar bestimmt sich demnach wie folgt: 1) Parteienvereinbarung, 2) RATG und 3) angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999; RS0038356; 8 Ob 92/14h, 6 Ob 193/21g).

3.9. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag zu einem Stundensatz („Mischsatz“) von EUR 300/h samt Taktung nach begonnenen 5 Minuten pro Leistung zustande, der dem Angemessenheitsgebot entspricht - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO).

3.10. Zur Anwendbarkeit des KSchG:

3.10.1. Der Verbraucherschutz gilt gemäß § 1 KSchG für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte). Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an (RS0065327). Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation sind nicht erforderlich.

3.10.2. Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (RS0065264). Unter den weiten Unternehmensbegriff des KSchG fallen auch Landwirte (RS0065348; RS0065380; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 1 KSchG Rz 5 mwN).

3.10.3. Für die Frage der Anwendbarkeit des KSchG kommt es darüber hinaus darauf an, dass sich eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (RS0065309). Es muss also konkret geprüft werden, ob sich eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person als unternehmerisch darstellt. Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen (vgl RS0062274).

3.10.4. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist im Sinn des § 344 UGB zu lösen. Nach dieser Bestimmung gelten die Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine (naheliegende) Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, so kommt diese Bestimmung zum Tragen (RS0065326; RS0062282). Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war (RS0062319). Diesen Beweis hat der Beklagte den erstgerichtlichen Feststellungen folgend nicht erbracht, weshalb das vorliegende Geschäft kein Verbrauchergeschäft ist. Selbst für den Fall, dass ein solches vorläge, wäre die von der Klägerin vorgenommene Aufklärung aber ausreichend (vgl 8 Ob 92/24y).

3.11. Bei einem vereinbarten Zeithonorar bestimmt sich der Honoraranspruch einerseits nach dem vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand. Die zwischen Klient und Rechtsanwalt getroffene Vereinbarung bezieht sich nur auf den Stundensatz, konkret auf dessen Höhe. In Bezug auf den Zeitaufwand ist in jedem Fall eine Angemessenheitskontrolle zulässig, weil der Zeitaufwand - anders als etwa der Honorarbetrag bei einem Pauschalhonorar (siehe dazu aber § 50 Abs 3 RL-BA) - außerhalb der getroffenen Vereinbarung gelegen ist. Dies bedeutet zunächst nicht nur, dass nicht erbrachte Leistungen nicht zu honorieren sind, sondern auch, dass für unsachliche bzw unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt. Der von einem Rechtsanwalt nachzuweisende Zeitaufwand kann nur dann im vollen Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht. Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, weshalb auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen sind (zu allem: 8 Ob 92/14h). Die Ermittlung des angemessenen Honorars (und demgemäß des angemessenen Zeitaufwands als Teil davon) ist eine Rechtsfrage (3 Ob 30/19m). Die Berufung zeigt keine Fehlbeurteilung des Erstgerichts bei der Angemessenheitskontrolle auf. Das Erstgericht kam im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss, dass die erbrachten Leistungen in Anbetracht des Prozessgegenstandes angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

4. Der unbegründeten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsbeantwortung korrekt verzeichnet.

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil eine Rechtsfrage von der dort geforderten Qualität nicht zu lösen war.

II. Zum Kostenrekurs:

1. Der vom Beklagten gewählten Vorgangsweise, zunächst einen gesonderten Kostenrekurs und erst in weiterer Folge innerhalb der dafür zur Verfügung gestandenen längeren Rechtsmittelfrist auch eine Berufung in der Hauptsache gegen das Ersturteil zu erheben, steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (RS0036043).

2. Der Beklagte führt aus, das Erstgericht habe seine Einrede der Unzuständigkeit mit Beschluss verworfen. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8.4.2024 sei dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge gegeben und er schuldig erkannt worden, der Klägerin die mit EUR 2.266,44 (darin EUR 377,74 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Dennoch habe der Beklagte (wohl gemeint: die Klägerin) eine Rekursbeantwortung in Höhe von EUR 2.266,44 brutto verzeichnet, diese Kosten seien auch im Urteil vom 25.11.2024 erneut unzulässigerweise zugesprochen worden. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, das Kostenverzeichnis der Klägerin insoweit von Amts wegen zu prüfen, als dass die Rekursbeantwortung nicht erneut zugesprochen werde.

3. Seit der Aufhebung des Wortes „ungeprüft“ durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.10.2011, G 84/11 ua, ist wieder von jenem Normverständnis des § 54 Abs 1a ZPO auszugehen, wie es der VfGH in seinem Erkenntnis vom 3.12.2010, G 280/09, unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation für unbedenklich erachtete. Die amtswegige Prüfkompetenz ist demnach auf das Korrigieren von Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten eingegrenzt. Als Abgrenzungskriterium ist somit die klare Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit anhand des Akts maßgebend, die kein eingehendes Aktenstudium und nicht die Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erfordert. Unter solche bereits bei überblicksartiger Aktensichtung ins Auge stechenden Unrichtigkeiten fallen gar nicht erbrachte und damit zu Unrecht verzeichnete Leistungen ebenso wie unverbrauchte Kostenvorschüsse und sonstige evidente Gesetzwidrigkeiten. Auch solche Fehler, die durch einfaches Gegenüberstellen und Vergleichen der Kostennoten der Prozessparteien bereits ins Auge springen, sind unter den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit zu subsumieren.

4. Nach der oben genannten Abgrenzung ist die Geltendmachung von Kosten für eine im Verfahren bereits honorierte Prozesshandlung eine von Amts wegen aufzugreifende offenbare Unrichtigkeit, weshalb dem Kostenrekurs des Beklagten Folge zu geben war.

5. Der Beklagte hat eine in der Sache gänzlich erfolglos gebliebene Berufung in der Hauptsache gegen das Ersturteil erhoben. Er hätte den vorweg gesondert eingebrachten Kostenrekurs auch als zusätzliche Rüge im Kostenpunkt ausführen können. Eine solche Vorgangsweise ist – ungeachtet der bereits angesprochenen prinzipiellen Zulässigkeit eines gesonderten Kostenrekurses – jedenfalls aus kostenrechtlicher Sicht zu fordern. Notwendig im Sinn des § 41 ZPO sind nämlich nur jene Prozesshandlungen, die das prozessuale Ziel mit dem geringsten Aufwand erreichen; daher können nur jene Kosten beansprucht werden, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten (RS0082636). Im Fall einer erfolgten Verbindung der Kostenrüge mit der Berufung in der Hauptsache hätte aber auch der Erfolg im Kostenpunkt als bloßer Nebenpunkt nicht zu einer Honorierung als fiktiver Kostenrekurs geführt (RS0119892; 8 ObA 117/04w; 2 Ob 105/09v; 2 Ob 164/12z). Dem Beklagten sind daher für seinen Kostenrekurs keine Kosten zuzusprechen (vgl OLG Wien, 4 R 91/15d; OLG Graz, 4 R 108/22t; OLG Innsbruck 4 R 117/22w).

6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Kostenpunkt beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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