projets
6Bs136/25p•OLG Innsbruck 6Bs136/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Melichar in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des freigesprochenen A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.4.2025, GZ C*51:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* wurde mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14.04.2025, rechtskräftig seit 18.04.2025, GZ B*-49, von den wider ihn erhobenen, von der Staatsanwaltschaft Innsbruck als das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB und die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB subsumierten Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 18.04.2025 beantragte der Freigesprochene unter Anschluss einer Leistungsaufstellung der Vertretungsleistungen seines Wahlverteidigers über gesamt EUR 42.719,90 (darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 50 % in Höhe von EUR 11.864,03 netto) die Bestimmung eines Beitrages in Höhe von EUR 15.000,-- zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 51).
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen den Zuspruch eines angemessenen Beitrags (ON 52).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Schöffensenats den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO mit EUR 13.000,--. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Wahlverteidiger sei bereits im Ermittlungsverfahren eingeschritten, habe seine Vollmacht bekannt gegeben, wiederholt Akteneinsicht genommen, Schriftsätze (großteils inhaltsgleiche Beweisanträge) verfasst, Urkunden vorgelegt sowie einen Einspruch gegen die Anklageschrift eingebracht und den gegenständlichen Antrag verfasst. Er sei auch bei den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 08.11.2023 (von 09.04 Uhr bis 09.20 Uhr, ON 2.6) sowie 08.03.2024 (von 09.12 Uhr bis 09.32 Uhr, ON 15.2) anwesend gewesen und habe schriftliche Rechtfertigungen verfasst. Darüber hinaus habe er an der am 11.04.2024 stattgefundenen kontradiktorischen Einvernahme einer Zeugin (von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr, 6/2 Stunden, ON 19) sowie an der am 14.04.2025 stattgefundenen Hauptverhandlung teilgenommen. In der Hauptverhandlung, welche 16/2 Stunden gedauert und Unterbrechungen gehabt habe, seien der vormals Angeklagte und zehn Zeugen vernommen worden.
Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes sowie die vom Verteidiger erbrachten Leistungen seien mit Ausnahme der wiederholten inhaltsgleichen Beweisanträge notwendig und zweckmäßig gewesen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Dauer und einfachen bis durchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, der Dauer der Hauptverhandlung sowie der Tatsache, dass der Freispruch bereits in erster Instanz erfolgte, sei der Zuspruch eines Kostenbeitrages von EUR 13.000,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch seinen Verteidiger eingebrachte rechtzeitige (Kosten-)Beschwerde des Freigesprochenen, die mit dem Vorbringen, das gegenständliche Strafverfahren sei aufgrund der Beweissituation erheblich aufwändiger gewesen als andere Vergewaltigungsverfahren und schwieriger als ein schöffengerichtliches Durchschnittsverfahren, den Zuspruch eines über den zugesprochenen Betrag von EUR 13.000,-- hinausgehenden weiteren Betrages von EUR 2.000,-- begehrt (ON 55.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Er ist nach § 393a Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der längeren Dauer der Hauptverhandlung oder des extremen Umfangs des Verfahrens - den Betrag von EUR 30.000,-- (Z 1) nicht übersteigen.
Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren (EBRV 2557 Blg XXVII. GP, S 6). Der Höchstbetrag der Grundstufe (§ 393a Abs 2 Z 1 StPO) steht für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Es besteht nach der gesetzgeberischen Intention kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen, vielmehr ist es mit Blick auf die Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags geboten, für ein durchschnittliches Verfahren der Grundstufe auch von durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein solches Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des (konkreten) Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf der Pauschalbeitrag, ungeachtet der Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge, jedoch nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen. Stets kommt es auf das Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart an (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10 mwN).
Bei einem einfachen Standardverfahren vor dem Schöffengericht ist unter Heranziehung der Ansätze der AHK (unter Einbeziehung des Einheitssatzes, jedoch Außerachtlassung der Erfolgs- und Erschwerniszuschläge) von einem durchschnittlichen Aufwand in Höhe von rund EUR 15.000,-- auszugehen (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Gegenausführung, Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden). Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 Blg XXVIII. GP, S 8).
Unter Beachtung dieser Kriterien und mit Blick auf den von der Erstrichterin zutreffend dargestellten Verteidigungsaufwand im gegenständlichen Strafverfahren, in welchem ein Rechtsmittelverfahren nicht stattfand, in Verbindung mit der nur einfachen bis durchschnittlichen Komplexität der Sach- und Rechtslage im konkreten Fall ist der vom Erstgericht zugesprochene Beitrag von EUR 13.000,-- nicht zu beanstanden.
Damit dringt die Beschwerde nicht durch.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.