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9Bs123/25i•OLG Linz 9Bs123/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Mai 2025, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 18. Juni 2024, Hv1*, unter Anrechnung der Vorhaft wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer Vergehen verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. März 2026, zwei Drittel der Strafzeit werden am 12. Juli 2025 erreicht sein (ON 2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 8) aus spezialpräventiven Gründen ab. Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete (ON 8, 2), jedoch schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat gesetzeskonform dargelegt, dass spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen derzeit entgegenstehen.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald zum einen als spezialpräventiver Aspekt unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (Abs 1), und wenn zum anderen nicht im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise dem Erfordernis der Zulänglichkeit in generalpräventiver Hinsicht (Abs 2) Genüge getan werden muss (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 14). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sind generalpräventive Überlegungen nicht mehr zu berücksichtigen; allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 17). Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 46 Rz 7). Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 46 Rz 11).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist zwei Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Oktober 2023, Hv2*, rechtskräftig seit 10. Oktober 2023, wurde er der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nur rund drei Monate später beging er den diesem Strafvollzug (strafsatzbestimmend) zugrunde liegenden bewaffneten Raub, wobei er als unmittelbarer Täter dem Tatopfer eine Pistole vorhielt, um Geld und Suchtmittel zu erlangen. In der unter Anrechnung der Vorhaften seit 5. März 2024 vollzogenen Haft mussten über ihn zwei Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Benehmens und unerlaubten Verkehrs verhängt werden (ON 2, 4). Zwischen 19. Dezember 2024 und 8. April 2025 wurde die Strafhaft im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen, der allerdings aufgrund wiederholter Verstöße gegen die Bedingungen und Auflagen, insbesondere nach mehreren positiven Alkoholtests widerrufen werden musste (ON 6 f).
Zutreffend leitet das Erstgericht aus dem Verhalten des Strafgefangenen in der Haftanstalt, aber auch im elektronisch überwachten Hausarrest (vier positive Alkoholtests zwischen 17. Jänner und 5. April 2025) ab, dass B* wenig bemüht erscheint, sich regelkonform zu verhalten.
Aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens während des Strafvollzugs sowie der raschen Rückfälligkeit in ein, der Schwerkriminalität zuzurechnendes Delikt nach Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Spezialprognose erstellt werden. Der Umstand, dass der Strafgefangene das ihm mit Bewilligung des Strafvollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest entgegengebrachte Vertrauen nicht für sich nutzen konnte, indiziert, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen und gesichertem Entlassungsumfeld – derzeit weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Es wird daher am Strafgefangenen selbst liegen, ob seine vorzeitige Entlassung – wie sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Erstgericht in Aussicht gestellt – rund fünf bis sechs Monate vor Strafende unter der Prämisse eines tadellosen Verhaltens möglich sein wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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