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33R179/24x•OLG Wien 33R179/24x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner (nur ad I.) bzw. den Kommerzialrat Komarek (nur ad II.) in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. B AG, FN , , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsauflösung und EUR 992.151,36 sA, 2. C D, Zweigniederlassung Deutschland der C E Limited, *, Deutschland, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsauflösung und EUR 242.802,71 sA, 3. F AG, FN **, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Vertragsauflösung und Entlassung aus der Haftung gegen Zahlung von EUR 228.368,28 sA (Streitwert EUR 228.368,28), 4. G AG, FN *, wegen Vertragsauflösung und Zahlung von EUR 27.000 sA, und 5. H GmbH, FN **, wegen Vertragsauflösung und Zahlung von EUR 9.000 sA, beide **, beide vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.9.2024, **–43, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. 1. Aus Anlass der Berufung wird die Abweisung der gegen die viert- und fünftbeklagte Partei erhobenen Begehren als nichtig aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur Entscheidung
über die gegen die viertbeklagten Partei erhobenen Begehren an das Landesgericht Linz und
über die gegen die fünftbeklagte Partei erhobenen Begehren an das Bezirksgericht Linz
überwiesen.
Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der viert- und fünftbeklagten Partei sind die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben.
Die Abweisung der gegen die erst- und die zweit-beklagte Partei erhobenen Klagebegehren wird bestätigt.
Die Abweisung der gegen die drittbeklagte Partei erhobenen Begehren wird aufgehoben, und die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die klagende Partei ist schuldig,
der erstbeklagten Partei deren mit EUR 6.067,92 (darin EUR 1.011,32 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten und
der zweitbeklagten Partei deren mit EUR 4.436,82 (darin EUR 739,47 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten
binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der drittbeklagten Partei sind die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist gegen den bestätigenden Teil dieses Berufungsurteils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Viertbeklagte hat das Pensionsvorsorgemodell „**“ („I*-Modell“) entwickelt und vertrieben. Der Kläger erwarb dieses Modell mit Zeichnungsschein vom 14.6.2002 von der Viertbeklagten. Zur Finanzierung des Pensionsvorsorgemodells räumte ihm die Drittbeklagte im Juli 2022 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von EUR 636.500 ein. Der Kredit sollte laut Vereinbarung bis 31.8.2020 zurückgeführt werden. Mit der Kreditsumme erwarb der Kläger über Vermittlung der Fünftbeklagten am 16.7.2002 bei der Erstbeklagten eine Lebensversicherung mit sofort einsetzenden Rentenzahlungen. Dieser Versicherungsvertrag diente als Tilgungsträger zur Rückzahlung des Fremdwährungskredits. Mit den Rentenzahlungen sollten einerseits die Kreditzinsen für den Fremdwährungskredit und andererseits die regelmäßig wiederkehrenden Prämien für die weitere, bei der Zweitbeklagten am 5.8.2002 abgeschlossene kapitalbildende Rentenversicherung bedient werden.
Im Verfahren J* des Landesgerichts Linz begehrte der Kläger gegenüber der Viertbeklagten die Feststellung, dass diese dem Kläger für alle Schäden, Folgen und Nachteile aus der Zeichnung des Pensionsversicherungsmodells vom 14.6.2002 zu haften habe, in eventu, dass ihm die Viertbeklagte für alle Schäden, Folgen und Nachteile aus Fremdwährungsverlusten aus der Abdeckung des Kredits bei der Drittbeklagten vom 8.7.2002, der aus Anlass der Zeichnung des Pensionsversicherungsmodells vom 14.6.2002 vergeben worden sei, zu haften habe. Die Zweit- und Drittbeklagte traten diesem Verfahren als Nebenintervenientinnen auf Seiten der Viertbeklagten bei. Das Klagebegehren stützte der Kläger darauf, dass er über die Risiken des Modells nicht zutreffend aufgeklärt worden, sondern über den Umstand getäuscht worden sei, dass sich das Finanzkonstrukt schon von Vornherein zu seinen Lasten nicht ausgehen habe können und die Viertbeklagte ihn über die Planannahmen des gezeichneten Modells, insbesondere durch die Modellrechnungen, arglistig über den Umstand getäuscht habe, dass die Planannahmen des Verwandtenmodells nicht realistisch seien. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen.
Da der Kläger den von der Drittbeklagten eingeräumten Fremdwährungskredit zum Fälligkeitstermin nicht getilgt hatte, veranlasste die Drittbeklagte eine Konvertierung des CHF-Kredits in Euro zu einem Gegenwert von EUR 937.151,80. Sie verrechnete ein Guthaben von EUR 118.853,32 aus einem „Drehscheiben“-Konto und verminderte das Kreditobligo um EUR 238.778,40, den Rückkaufswert aus der „C* Polizze, sodass sich ein restliches Kreditobligo von EUR 529.428,08, zuzüglich Zinsen und Überziehungszinsen von insgesamt EUR 532.914,59, ergab. Diesen Betrag machte die Drittbeklagte mittels Widerklage zu K* (Hauptverfahren L*) des Landesgerichts Linz gegenüber dem Kläger geltend. Dieser wendete gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung auf Zahlung des Kreditobligos kompensando eine Schadenersatzforderung in den Widerklagsbetrag übersteigender Höhe mit der Begründung ein, die Drittbeklagte habe ihm im Rahmen des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells I* Schäden zugefügt; sie und ihre Gehilfen hätten es arglistig unterlassen, den Kläger über die mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen unvorhersehbaren Risiken aufzuklären. Obwohl ihnen die Risken des M*-Modells für den Kläger bewusst gewesen seien oder sein hätten müssen, hätten sie diese dem Kläger wissentlich verschwiegen und ihm gegenüber nur die möglichen positiven Auswirkungen einer für ihn günstigen Änderung von Wechselkursen und Zinssatz in Aussicht gestellt; wäre der Kläger über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt. Die Gegenforderung wurde rechtskräftig verneint.
Der Kläger begehrt mit seiner am 28.9.2023 eingebrachten Klage die Auflösung
des mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Pensionsversicherungsvertrags,
des mit der Zweitbeklagten aufgeschobenen Rentenversicherungsvertrags,
des mit der Drittbeklagten abgeschlossenen Kreditvertrags und
des mit der Viert- und der Fünftbeklagten abgeschlossenen Zeichnungsscheins.
Darüber hinaus fordert er
von der Erstbeklagten den Einmalerlag von EUR 553.721,10 zuzüglich 4 % Zinsen seit Einzahlung (1.7.2002) aus diesem Betrag bis zum 31.8.2023, das seien kapitalisiert EUR 469.130,72, abzüglich der Auszahlungen von EUR 30.700,46, insgesamt daher EUR 992.151,36 sA;
von der Zweitbeklagten die Prämienleistungen von insgesamt EUR 173.403,36 zuzüglich 4 % Zinsen seit Versicherungsbeginn 1.7.2002 bis 30.6.2012 (EUR 69.399,35 kapitalisiert), insgesamt daher EUR 242.802,71 sA;
von der Drittbeklagten die Entlassung seiner Haftung aus dem Kreditvertrag gegen Zahlung des laut Kläger offenen Kreditobligos von EUR 228.368,28;
von der Viertbeklagten die Rückzahlung einer Provision von EUR 27.000 sA; und
von der Fünftbeklagten die Refundierung einer Provision von EUR 9.000 sA.
Die Beklagten hätten dem Kläger gemeinschaftlich das von der Viertbeklagten emittierte fremdfinanzierte Pensionsvorsorgemodell auf Basis des Zeichnungsscheins vom 14.6.2002 verkauft und mit ihm die entsprechenden korrelierenden Verträge abgeschlossen. Dabei hätten die Beklagten arbeitsteilig aber im bewussten und gewollten und untrennbaren Zusammenwirken gehandelt. Konkret habe die Erstbeklagte die mittels Einmalbetrags dotierte Rentenversicherung, die Zweitbeklagte den Tilgungsträger, die Drittbeklagte die Finanzierung, die Viertbeklagte die Organisation, die rechtliche Grundlage („Zeichnungsschein“) und das Modell per se zur Verfügung gestellt und die Fünftbeklagte die Versicherungsprodukte der Erstbeklagten und Zweitbeklagten vermittelt. Tatsächlich habe es sich um ein Produkt gehandelt, das ex ante betrachtet für eine Pensionsvorsorge absolut untauglich sei. Das Modell arbeite mit einer durchwegs gezielten und perfiden Täuschung über die Risikowahrscheinlichkeiten, was den Beklagten als Sachverständigen und Anlageberatern bekannt gewesen sei. Der Kläger sei von der Viertbeklagten im Verein mit den übrigen Beklagten arglistig in die Irre geführt worden, indem die Viertbeklagte bei der Bewerbung des Produkts Unterlagen verwendet habe, in denen das Produkt ausschließlich mit Vorteilen präsentiert worden sei und in denen keine ernsthaften Warnhinweise enthalten gewesen seien. Die Erstbeklagte habe als Produktpartnerin des I*-Modells die unabdingbare Versicherung zur Verfügung gestellt, im Rahmen des Versicherungsabschlusses eine Rente in einer bestimmten Höhe garantiert und dieser Garantie Modelle zugrunde gelegt, die bereits ex ante gesehen schlichtweg unmöglich gewesen seien; diesbezüglich habe sie den Kläger über M* getäuscht. Auch die Zweit- und Drittbeklagte hätten die Verträge mit dem Kläger in Kenntnis der Disfunktionalität des I* Modells der Viertbeklagten abgeschlossen, ohne den Kläger darüber aufzuklären. Die Fünftbeklagte habe regelmäßig am Vertrieb des Modells in den genannten Rollen mitgewirkt. Die Beklagten hätten den Kläger über die Planannahmen des gezeichneten Modells, insbesondere aber durch die Modellrechnungen arglistig ob des Umstands getäuscht, dass die Planannahmen des verwendeten Modells nicht realistisch seien. Sie hätten den Kläger arglistig nicht darüber aufgeklärt, dass in Summe existenzbedrohende Verluste eintreten könnten, die dazu führen könnten, dass er letztlich trotz Sparens nicht nur keine Pensionsleistung beziehe, sondern zusätzlich Schulden begleichen müsse, um die Honorare der Beklagten und die Kosten des Modells zu finanzieren. Sämtliche Beklagten hätten die Disfunktionalität des Modells I* gekannt und sich dennoch daran beteiligt. Damit hätten sie jeweils auf die genannte Weise zur arglistigen Täuschung des Klägers beigetragen.
Die Beklagten bestritten die gegen sie erhobenen Begehren und erhoben den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und Bindungswirkung der in den genannten Vorprozessen gefällten Entscheidungen.
Die Erstbeklagte habe mit dem Pensionsvorsorgemodell nicht das Geringste zu tun; dieses sei ausschließlich von der Viertbeklagten entwickelt worden. Sie habe an keiner arglistigen Irreführung mitgewirkt. Dass es hinsichtlich der Erstbeklagten schon an jeglicher Kausalität fehle, ergebe sich schon aus dem Vorbringen des Klägers zum zeitlichen Ablauf, wonach er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags ein Monat nach der Zeichnung des Pensionsvorsorgemodells unterfertigt habe. Bis dahin sei der Kläger bei der Beklagten auch gar nicht bekannt gewesen. Schließlich fehle jedes Vorbringen, woraus sich eine behauptete Mitwirkung oder Zusammenwirkung der Beklagten ergeben solle.
Die Zweitbeklagte wandte insbesondere ein, die bei Kombination eines Fremdwährungskredits mit einer kapitalbildenden Rentenversicherung bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht treffe die Viertbeklagte, weil sie die Produktkombination zu verantworten habe. Für die Zweitbeklagte habe auch kein Grund zur Annahme bestanden, dass der Kläger nicht ausreichend über die Risiken der Produktkombination aufgeklärt worden sei. Die Beklagte habe den Kläger korrekt über garantierte Vertragsleistungen informiert und ihm - anhand einer beispielhaften und aus damaliger Sicht nicht unrealistischen Modellrechnung - eine mögliche Entwicklung des Vertrags dargestellt. Schon dass das Produkt der Zweitbeklagten so gut performt habe, dem Kläger sei mehr ausgezahlt worden, als er an Prämien eingezahlt habe, zeige, dass das Produkt der Zweitbeklagten per se nicht untauglich gewesen sei. Auch die Zweitbeklagte brachte vor, das Rentenmodell sei ausschließlich von der Viertbeklagten entwickelt worden, und zwar unter Beiziehung einer namhaften Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Die Drittbeklagte habe das Rentenmodell nicht betrieben oder beworben. Ihre Rolle sei auf jene des Kreditgebers beschränkt gewesen, die sie korrekt wahrgenommen habe. Im Zuge dessen habe sie den Kläger auch ausreichend über die Risiken der Fremdwährungsfinanzierung aufgeklärt und ihn zum Abschluss des Kreditvertrags weder durch Irreführung veranlasst, noch diesen bewusst getäuscht. Der Vorwurf der Untauglichkeit des Rentenmodells treffe die Drittbeklagte nicht, weil sie als bloße Kreditgeberin keine zusätzliche Informations- und Prüfpflicht im Hinblick auf Veranlagungsprodukte treffe, die für den Kreditnehmer über Beratung durch einen Vermögensberater finanziert würden.
Die Viert- und Fünftbeklagte wandten auch die örtliche Unzuständigkeit ein. Entgegen den Klagsbehauptungen liege keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO vor. Das Pensionsmodell habe zudem auf vertretbaren Berechnungen basiert, für die die Beklagten keine Haftung übernommen hätten und über die der Kläger über einen selbständigen Vermögensberater, der der Viert- und Fünftbeklagten nicht zuzurechnen sei, aufgeklärt worden sei, nachdem er mehrere Kundengespräche absolviert habe. Das Modell habe dem Anlageziel und den Interessen des Klägers entsprochen und sei ex ante zur Erreichung dieses Ziels geeignet gewesen. Sämtliche Beklagten wendeten auch Verjährung ein.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 3 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Die Feststellung zum Inhalt der Verfahren J* und L* (K*), jeweils des Landesgerichts Linz, traf das Erstgericht vor dem Hintergrund, dass es rechtlich die Ansicht vertrat, dass die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Verfahren bindend seien. Darauf wird im Zuge der Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen.
Darüber hinaus würdigte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich eine listige Irreführung durch die Erst- und Zweitbeklagte schon mangels Kausalität nicht ergebe. Beschränke sich der Versicherer darauf, sein Standardprodukt anzubieten und werde dieses erst durch einen Dritten zum Gesamtprodukt zusammengesetzt, so seien die Aufklärungspflichten in der Person desjenigen konzentriert, der die konkrete Kombination angeboten habe. Daraus, dass der Versicherer einen möglichen Einsatz seines Produkts als Tilgungsträger für Kredite akzeptiere, ergebe sich noch keine Verantwortung des Versicherers für diese außerhalb seines eigenen Bereichs vorgenommene konkrete Zweckbestimmung des Versicherungsprodukts. Konkrete Pflichtverletzungen der Erst- und Zweitbeklagten im Hinblick auf den mit dem Kläger abgeschlossenen Pensionsversicherungsvertrag behaupte der Kläger gar nicht. Schon nach seinem eigenen Vorbringen, habe er das Pensionsvorsorgemodell I* mit Zeichnungsschein vom 14.6.2002 gezeichnet und den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags erst etwa ein Monat später unterfertigt. Den Entschluss zur Veranlagung in das von der Viertbeklagten konzipierte Pensionsvorsorgemodell habe er daher bereits vor dem Kontakt mit der Erst- und Zweitbeklagten gefasst, bei denen der Kläger vor 12.7.2002 nicht bekannt gewesen sei.
Der Kläger habe bereits im Verfahren L* (K*) des Landesgerichts Linz gegenüber der Drittbeklagten eine den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderung eingewandt, weil ihn die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditierung arglistig in die Irre geführt haben soll. Die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bewirke Rechtskraft für jede selbständige Einklagung der Gegenforderung. Die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung binde infolge ihrer Rechtskraftwirkung, sodass die Vorfragebeurteilung im Folgeprozess nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen dürfe. Das bedeute, dass es für die Beurteilung der Bindungswirkung darauf ankomme, ob die nunmehr geltend gemachte arglistige Irreführung bereits Gegenstand des Vorverfahrens war. Diese bilde nämlich den rechtserzeugenden Sachverhalt, der (ua) für das Vorliegen einer Bindungswirkung entscheidend sei. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang sei gegenständlich gegeben, weil der Kläger nicht nur Ansprüche aus dem selben Vertrag geltend mache, sondern sogar identes Vorbringen erstattet und sich auf den selben Rechtsgrund gestützt habe. Eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache würde daher dem Gebot der Rechtssicherheit widerstreiten. Aus diesem Grund seien die bindenden Feststellungen aus dem Verfahren J* des Landesgerichts Linz heranzuziehen, aus denen sich ergebe, dass die Drittbeklagte beim Modell I* auf die Rolle des Finanzierers beschränkt gewesen sei, sodass sie ohnehin keine Verpflichtung getroffen habe, über die Risiken des finanzierten Finanzprodukts aufzuklären. Zudem sei dort bindend festgestellt worden, dass der Kläger am 12.7.2002 nicht nur ein „Informationsblatt (der Viertbeklagten) zur kreditfinanzierenden Rentenversicherung“, sondern auch eine von den Drittbeklagten zur Verfügung gestellte „Erklärung“ erhalten habe, wonach er insbesondere über den spekulativen Charakter von kreditfinanzierenden Tilgungsträgern aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus habe er nach diesen Feststellungen weitere klare und unmissverständliche Risikohinweise erhalten. Von einer wesentlichen Verschweigung oder arglistigen Täuschung im Zusammenwirken mit allen Beklagten könne daher vorliegend keine Rede sein, sodass das Klagebegehren gegenüber der Drittbeklagten abzuweisen sei.
Der im klagsabweisenden Urteil zu J* des Landesgerichts Linz festgestellte und der Entscheidung zugrunde gelegte wesentliche Sachverhalt decke sich mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt vollumfänglich, sodass das Klagebegehren infolge Bindungswirkung mangels vorliegendem Beratungsfehler und arglistiger Täuschung gegenüber der Viertbeklagten abzuweisen sei. Zudem fehle es an der Passivlegitimation der Viert- und Fünftbeklagten, weil ihnen M* nicht zuzurechnen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage in vollem Umfang stattgegeben werde; in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Jede der fünf Beklagten stellt in ihrer eigenen Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
1. Zur Viert- und Fünftbeklagten:
1.1. Die in ** ansässigen Viert- und Fünftbeklagten wendeten in ihrer Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein.
Die Klägerin stützt die Zuständigkeit des Erstgerichts für die Ansprüche gegenüber sämtlichen Beklagten auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN. Die Beklagten seien materielle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, denn das Pensionsvorsorgemodell habe nur durch Abschluss der entsprechenden Verträge mit ausnahmslos allen Beklagten abgeschlossen werden können. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich das Pensionsvorsorgemodell verkauft und mit dem Kläger die entsprechenden korrelierenden Verträge abgeschlossen. Dabei seien sie arbeitsteilig, aber im bewussten und gewollten und untrennbaren Zusammenwirken vorgegangen.
1.2. Nach § 93 Abs 1 JN können mehrere Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen vor jedem inländischen Gericht geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, dass das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann. § 93 JN setzt eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus (RS0113345; RS0035411). Nach § 11 Z 1 ZPO können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden und sind demnach Streitgenossen, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem selben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Die Rechtsgemeinschaft muss zwischen den Streitgenossen bezüglich des Streitgegenstands im engeren Sinn bestehen, eine Rechtsgemeinschaft im Vorfragenbereich genügt nicht (RS0035355). Der Begriff Streitgegenstand bedeutet hier das durch das Klagebegehren erfasste Recht und den daraus abgeleiteten Anspruch oder die Sache, deren Leistung begehrt oder verweigert werden soll. Ob eine Rechtsgemeinschaft vorliegt, ist aus den Angaben der Klage zu beurteilen (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO Rz 9; 1 Ob 267/02z [1.]). Dersselbe „tatsächliche Grund“ liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Wenn für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben, ebenso wenig, wenn von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen (vgl 1 Ob 267/02z [1.]; 1 Ob 1/14z; 1 Ob 309/02a [1.]; 4 Ob 104/11i [1.1.]; RS0035411).
1.3. Nach dem Klagsvorbringen begehrt der Kläger die Auflösung von fünf verschiedenen Verträgen, die er jeweils mit einer Beklagten abgeschlossen hat und deren Auflösung unterschiedliche Rechtsfolgen begründen soll. Zur Begründung der jeweiligen Ansprüche wirft er jeder Beklagten vor, sie habe den Kläger im Rahmen des jeweiligen Einzelvertragsverhältnisses arglistig nicht über relevante Risiken im Zusammenhang mit dem Pensionsvorsorgemodell aufgeklärt, wobei die Beklagten jeweils unterschiedliche Rollen im Rahmen dieses Modells eingenommen haben sollen. Im Hinblick auf die Ansprüche besteht daher weder eine Rechtsgemeinschaft, noch leiten sie sich aus demselben tatsächlichen Grund ab. Auch ein Grund für eine wie auch immer geartete (vgl 4 Ob 116/10b) Solidarhaftung ist nicht erkennbar. Mangels materieller Streitgenossenschaft kann auch kein Gerichtsstand nach § 93 JN begründet werden; die Zuständigkeit ist – gesondert für jede Beklagte – nach § 65 JN (allgemeiner Gerichtsstand) zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Übrigen auch zur Folge, dass die Streitwerte nicht nach § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen sind (vgl etwa RS0035615; 4 Ob 104/11i [1.1.]).
1.4. Da die Viert- und Fünftbeklagten rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede erhoben haben, ist hinsichtlich dieser beiden Beklagten keine Heilung der örtlichen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN eingetreten. Das Erstgericht hat über die Unzuständigkeitseinrede nicht gesondert entschieden, durch die meritorische Entscheidung über das Klagebegehren gegenüber diesen beiden Beklagten aber im Urteil implizit seine Zuständigkeit bejaht. Dadurch, dass es zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Begehen gegen die Viert- und Fünftbeklagte angenommen hat, hat es den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht; das Berufungsgericht hat daher das angefochtene Urteil aus Anlass der Berufung von Amts wegen nach § 475 Abs 2 ZPO gegenüber der Viert- und Fünftbeklagten aufzuheben und die Rechtssachen insofern ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gestellt hat, an die zuständigen Gerichte zu überweisen (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 475 ZPO Rz 2; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO Rz 141; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 475 ZPO Rz 6). Das ist im Hinblick auf die Viertbeklagte (EUR 27.000) das Landesgericht Linz und im Hinblick auf die Fünftbeklagte (EUR 9.000) das Bezirksgericht Linz. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass zur Verhinderung der Vernichtung des bisherigen Prozessaufwands das Verfahren nicht für nichtig erklärt wird (vgl A. Kodek in aaO; Pimmer aaO jeweils unter Verweis auf die Materialien, ErlRV 669 BlgNR 15. GP, 56).
1.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Da in Ansehung der Viert- und Fünftbeklagten nur das Urteil, nicht aber das Verfahren aufgehoben wurde, ist § 51 ZPO nicht anwendbar (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, aaO Rz 1).
1.6. Dieser auf § 475 Abs 2 ZPO gestützte Beschluss ist unanfechtbar (RS0043872).
1.7. Vom Erstgericht wird nun ein Aktenduplikat an jedes der beiden Adressatgerichte zu übersenden sein.
2. Zur Erst-, Zweit- und Drittbeklagten:
Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, sein rechtliches Gehör im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verletzt zu haben. Das Erstgericht habe seiner Entscheidung ohne Aufnahme von Personalbeweisen Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich der Kläger mangels Einvernahme nicht äußern habe können.
In der Nichtvernehmung einer Prozesspartei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein (RS0042237). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, ein Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör, liegt nur vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in der die wesentlichen Beweisaufnahme und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (RS0042216). Der Kläger nahm an der vorbereitenden Tagsatzung, in der das Verfahren geschlossen wurde, teil und hatte die Gelegenheit, Vorbringen zu erstatten. Damit wurde sein rechtliches Gehör gewahrt.
Die vorliegende Nichtigkeitsrüge ist deshalb zu verwerfen.
2.2. Zu den übrigen Berufungsgründen:
2.2.1. Zur Erst- und Zweitbeklagten:
2.2.1.1. Der Kläger macht einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Erst- und Zweitbeklagte den Kläger durch die von ihnen angefertigten Modellrechnungen arglistig ob des Umstands getäuscht hätten, dass die Planannahmen nicht realistisch seien. Das Verhalten der Erst- und Zweitbeklagten durch Zurverfügungstellung der Modellrechnungen an die Viertbeklagte und damit der Irrtum seien für den Vertragsabschluss durch den Kläger kausal gewesen. Die Modellrechnungen hätten bereits bei Unterfertigung des Zeichnungsscheins vorgelegen und seien die Geschäftsgrundlagen des Klägers gewesen. Außerdem sei das Modell absolut untauglich gewesen.
2.2.1.2. Richtig ist zunächst, dass der Kläger, entgegen den entsprechenden Behauptungen in den Berufungsbeantwortungen, tatsächlich in erster Instanz vorgebracht hat, dass die Modellrechnungen von der Erst- und Zweitbeklagten stammten. Die Zweitbeklagte hat im Übrigen selbst eine Modellrechnung vorgelegt (Beilage ./1-2).
2.2.1.3. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). In casu würde sich an der der Beurteilung des Erstgerichts, der Kläger habe die für die Annahme einer arglistigen Irreführung nach § 870 ABGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht beweisen können (RS0014792), durch den begehrten ergänzenden Sachverhalt nichts ändern.
2.2.1.4. List im Sinn des § 870 ABGB ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (RS0014827 [T4, T5]). Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein (insbesondere dann, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht unterlässt, RS0014817); Voraussetzung ist aber, dass der verschweigende Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt (RS0014816). Daraus ergibt sich, dass die Annahme von Arglist die vorsätzliche Täuschung des Vertragspartners voraussetzt (vgl RS0014790). Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss auch kausal war (RS0014790).
2.2.1.5. Da unbekämpft feststeht, dass „bei“ den Erst- und Zweitbeklagten, das heißt in deren Sphäre, der Kläger bis zum Einlangen der Versicherungsanträge am 16.7.2002, und damit mehr als ein Monat nach Abschluss des Zeichnungsscheins mit der Viertbeklagten, nicht bekannt war und sein Veranlagungsentschluss im Hinblick auf das Pensionsvorsorgemodell zum Zeitpunkt bereits feststand (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, US 13), kann der Kläger die Versicherungsverträge mit der Erst- und Zweitbeklagten nicht mit dem Argument anfechten, sie hätten ihn vorsätzlich über Tatsachen getäuscht und dadurch bewirkt, dass er das Pensionsvorsorgemodell bei der Viertbeklagten gezeichnet habe. Selbst wenn sich aus den Versicherungsunterlagen, die schon zum Zeitpunkt der Zeichnung des Zeichnungsscheins im Juni 2002 vorgelegen haben mögen, unrichtige, zu positive oder sonst im Nachhinein betrachtet nachteilige Informationen für den Kläger ergeben würden, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass die Erst- und/oder Zweitbeklagte den Kläger vorsätzlich getäuscht hat; einen potentiellen Vertragspartner, mit dem man noch keinen Kontakt hat, kann man nicht vorsätzlich täuschen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagten, wie vom Kläger behauptet, in Verfolgung eines Gesamtplans zusammenarbeiteten, indem sie die verschiedenen Vertragskomponenten für das Pensionsvorsorgemodell regelmäßig zur Verfügung stellten, kann darin noch keine vorsätzlich Täuschung eines einzelnen Versicherungsnehmers begründet sein. Vor Entstehen eines Kontakts mit einem konkreten (potentiellen) Versicherungsnehmer kann die Versicherung diesen auch nicht durch Missachtung allfälliger Aufklärungspflichten vorsätzlich täuschen, zumal ihr mangels Kenntnis des konkreten Interessenten auch nicht bekannt sein kann, ob beim potentiellen Vertragspartner ein Irrtum über relevante Vertragsumstände besteht, den sie mittels Aufklärung ausräumen müsste.
2.2.1.6. Vor diesem Hintergrund liegt auch der behauptete Verfahrensmangel im Hinblick auf die Erst- und Zweitbeklagte nicht vor. Der Kläger moniert im Rahmen seiner Verfahrensrüge, dass das Erstgericht die beantragten Personalbeweise, die Einvernahmen der Zeugen N*, M*, O*, P*, Mag. Q*, Mag. P*, R*, S*, Mag. T*, Mag. U* und V* unterlassen habe, die zum Beweis der wissentlichen Verschweigung ob der ungeheuerlichen Risken des elitären fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells beantragt worden seien. Konkret sei der Kläger durch die Modellrechnung der Erst- und Zweitbeklagten ob der Umstände getäuscht worden, dass die Planannahmen des verwendeten Modells nicht realistisch seien.
Angesichts der Feststellung, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Anlageentschluss fasste und den Zeichnungsschein fertigte, noch kein Kontakt zwischen ihm und der Erst- und Zweitbeklagten bestand, wären allenfalls unrichtige Angaben in auf dem Markt zur Verfügung stehenden Informationsunterlagen zu den Versicherungsprodukten der Erst- und Zweitbeklagten nicht geeignet, eine kausale arglistige Täuschung zu bewirken. Die Unterlassung der Einvernahmen war daher abstrakt nicht geeignet, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049; RS0043027).
2.2.1.7. Die Abweisung der gegen die Erst- und Zweitbeklagte erhobenen Begehren ist deshalb zu bestätigen.
2.2.2.1. Die Rechtskraftwirkung (Einmaligkeitswirkung) setzt die Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RS0108828). Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachten prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens, als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagsgrunds, ident ist mit jenen des Vorprozesses (RS0039347; RS0041229). Die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs führt zur Zurückweisung der Klage (RS0039968).
Der vom Kläger im Vorverfahren zu L* (K*) des Landesgerichts Linz mittels Aufrechnungseinrede mit der Begründung geltend gemachte Anspruch, dem Kläger stehe gegenüber der Drittbeklagten ein Schadenersatzanspruch zu, der den dortigen Klagsanspruch der Drittbeklagten übersteige, ist nicht mit dem Begehren ident, der Kreditvertrag zwischen dem Kläger und der Drittbeklagten sei aufzuheben und rückabzuwickeln.
2.2.2.2. Bei Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) kann eine Vorentscheidung auch die Urteilswirkung der Bindungswirkung als ein Aspekt der materiellen Rechtskraft (RS0102102 [T5]) entfalten. Anstelle der inhaltlichen und örtlichen Identität der Begehren besteht in Fällen, in denen Bindungswirkung anzunehmen ist, ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RS0041572). Präjudizialität liegt vor allem dann vor, wenn der im Vorverfahren rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit dem neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (5 Ob 2152/96y; RS0041572; vgl Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 Rz 16, 53).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kann der bloße Sinnzusammenhang der Entscheidungen oder das Bedürfnis nach Harmonisierung der Rechtsprechung entgegen der älteren Rechtsprechung (RS0041157; siehe zur Abkehr [T18]) keine Bindungswirkung rechtfertigen (RS0039843 [T42]; RS0041157 [T26]; RS0041572; RS0102102 [T15, T17]). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dementsprechend nur anzunehmen, wenn der im zweiten Prozess zu beurteilende Anspruch im Vorprozess als Hauptfrage entschieden wurde (RS0127052). Wenn eine bestimmte Frage im Vorprozess hingegen nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern nur als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im folgenden Prozess nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung keine bindende Wirkung zu (8 Ob 60/24t [10]; RS0039843 [T21]; RS0042554; RS0041157 [T13, T15, T18]; RS0127052 [T1]; vgl auch 4 Ob 87/07h [4.3.(b)]). Die Rechtskraft eines früheren Urteils steht der selbständigen Prüfung eines aus dem selben Sachverhalt erhobenen neuen Anspruchs – ausgenommen der Fall, dass über ein entsprechendes Feststellungsbegehren entschieden wurde – nicht entgegen (2 Ob 220/19w [II.1.]). Es ist auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird (RS0102102).
Auch wenn der Beklagte mit der Aufrechnungseinrede nur die Vernichtung des Klagsanspruchs anstrebt und das Bestehen der Gegenforderung dafür nur Vorfrage ist, erkennt § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO der Entscheidung über diese Vorfrage ausnahmsweise Rechtskraftwirkung im beschränkten Umfang zu (4 Ob 87/07h): Aufgrund der Anordnung in § 411 Abs 1 ZPO begründet die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung im Vorverfahren bis zur Höhe des Betrags, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede, auch wenn ein diesbezüglicher Anspruch nur in den Gründen und nicht im Spruch der Entscheidung enthalten ist (RS0041281).
Rechtskraftwirkung entfalten aus dem Vorverfahren daher die Entscheidung über die Hauptfrage und der Ausspruch über das Bestehen oder nicht Nichtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsanspruchs. Die Bindungswirkung in ihrem Aspekt der Präjudizialität tritt ein, wenn dieser Ausspruch über das Hauptbegehren oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe des dortigen Klagebegehrens Vorfrage des aktuellen Verfahrens, also bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch, ist. Der tragende Grund für diese Bindungswirkung ist die Absicherung des Urteilsspruchs über den geltend gemachten Anspruch oder das entschiedene Rechtsverhältnis; die Bindungswirkung ist notwendig, um dem Obsiegenden nicht auf Umwegen den Prozesserfolg nehmen zu können. Klicka (aaO Rz 53) veranschaulicht dies anhand folgenden Beispiels: Verpflichtet ein Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe, so bedeute dies, dass das Bestehen des Anspruchs des Gläubigers auf Zahlung dieser Summe durch den Schuldner bindend geklärt ist. Leiste der verurteilte Schuldner unter Vollstreckungsdruck oder werden im Zuge einer Zwangsvollstreckung Teile seines Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers verwendet, so könnte er auf den Gedanken kommen, eine bereicherungsrechtliche Klage auf Rückzahlung oder Wertersatz dieser Vermögensstücke einzubringen. Diese Rückzahlungs- bzw Wertersatzklage sei zulässig, da es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand als den entschiedenen Anspruch handle, Identität der Streitgegenstände also nicht vorliege. Die zweite Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung sei aber aufgrund der Bindungswirkung abzuweisen, aus der sich ergebe, dass die Vorfrage, ob Vermögen des nunmehrigen Klägers ohne Rechtsgrund zu Gunsten des damaligen Klägers verwendet wurde, als Hauptfrage des ersten Prozesses bereits entschieden wurde, sodass das Gericht im Bereicherungsprozess vom Bestehen des Forderungsrechts des damaligen Klägers auszugehen habe.
Nach den soeben dargestellten Grundsätzen ist die Entscheidung im Vorverfahren nicht präjudiziell für die Entscheidung im gegenständlichen Prozess:
Der Rückabwicklungsanspruch des Klägers gegenüber der Drittbeklagten hängt nicht davon ab, ob dem Kläger im genannten Vorverfahren ein Schadenersatzanspruch zuerkannt wurde. Die Frage, ob die Drittbeklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pensionsvorsorgemodells durch den Kläger arglistig gehandelt hat, war im Vorverfahren nur Vorfrage zur Beurteilung des dortigen, mittels Aufrechnungseinrede geltend gemachten Schadenersatzanspruchs und wurde als solche nicht der Rechtskraft teilhaft. Der Inhalt der Entscheidung im Vorverfahren zählt daher nicht zum (notwendigen) Tatbestand der neuen Entscheidung. Nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen (RS0102102) wäre die uneinheitliche Lösung der Vorfrage, ob die Beklagten arglistig gehandelt haben oder nicht, mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ vereinbar. Dass diese Lösung die zwingende Folge der Grundsätze über die Bindungswirkung ist, wird auch dadurch veranschaulicht, dass nach der Rechtsprechung dem Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gegenforderung für die spätere Beurteilung einer über die Höhe des Hauptanspruchs hinausgehenden (Gegen-)Forderung keinerlei Wirkung zukommt, sodass in einem weiteren Verfahren über den Restbetrag auch eine andere Entscheidung möglich wäre (vgl etwa 4 Ob 87/07h [5.]).
Das Ausmaß der Bindungswirkung wird grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt. Die Entscheidungsgründe sind nur zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen (vgl RS0043259; RS0039843). Da schon dem Spruch der Vorentscheidung keine Rechtskraftwirkung für das vorliegende Verfahren zukommt, gilt das umso mehr für die dort getroffenen Tatsachenfeststellungen.
2.2.2.3. Die Erstrichterin hat die Feststellungen aus dem Vorverfahren ihrer rechtlichen Beurteilung aufgrund der irrigen Rechtsansicht zugrunde gelegt, diese seien bindend. Da tatsächlich keine Bindungswirkung besteht und die Feststellungen zu den relevanten Fragen im vorliegenden Verfahren auch strittig sind, können diese nicht als Sachverhaltsgrundlage für die nunmehr anzustellende rechtliche Beurteilung herangezogen werden.
Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Drittbeklagte nur feststeht, dass diese dem Kläger einen Fremdwährungskredit einräumte. Damit steht die aus Sicht des Erstgerichts entscheidende Feststellung aus dem Vorverfahren, die Drittbeklagten habe sich auf die Rolle einer Finanziererin beschränkt, nicht zur Verfügung.
Die im aktuellen Verfahren getroffenen Feststellungen reichen somit nicht aus, um anhand der Klagsbehauptungen zu beurteilen, ob die Drittbeklagte im Verein mit der Viertbeklagten den Kläger arglistig über die Risikoträchtigkeit des Produkts getäuscht und dadurch den Abschluss des Kreditvertrags bewirkt hat und ob die Drittbeklagte angesichts der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger eine Aufklärungspflicht getroffen hat, die dazu führen hätte können, dass durch das Verschweigen von konkreten Risikohinweisen der Tatbestand der Arglist verwirklicht wird.
Die Abweisung des gegen die Drittbeklagte erhobenen Begehrens ist deshalb aufzuheben, und die Rechtssache ist insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
2.3. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten der Erst- und Zweitbeklagten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Mangels Zusammenrechenbarkeit ist als Bemessungsgrundlage der jeweilige für die einzelne Partei relevante Streitwert heranzuziehen.
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Drittbeklagten beruht der Kostenvorbehalt auf § 52 ZPO.
2.4. Gegen den bestätigenden Teil dieses Berufungsurteils ist die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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