OLG Wien 18Bs110/25w

18Bs110/25wCour d'appel5 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs110/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00110.25W.0605.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Dr. A* wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ *-29.3, nach der am 5. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten Dr. A und seiner Verteidigerin Mag. Miriam Astl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der im Schuldspruch angelasteten Tathandlungen unter die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte hat durch die im Schuldspruch beschriebenen Tathandlungen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB begangen und wird hiefür nach § 288 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, verurteilt.

Gemäß § 19 Abs 2 StGB wird die Höhe des Tagessatzes mit 120,-- Euro bestimmt.

Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Dr. A* der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der österreichischen Strafprozessordnung, nämlich in dem von der Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenzahl ** geführten Ermittlungsverfahren, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei in zwei Fällen falsch ausgesagt, indem er jeweils vor Beamten des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung bei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen betreffend die Ermittlungen wegen §§ 302, 310, 252 StGB rund um den in den Besitz des flüchtigen Ex-B* Vorstands C* gelangten, als geheim klassifizierten und aus sechs Teilberichten bestehenden OPCW (~Organisation für das Verbot von Chemiewaffen)-Bericht, der eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am ** in ** und am ** in ** sowie die Formel des Nervengifts ** beinhaltet und auf Grund des Barcodes Österreich zuzuordnen war, wobei die OPCW Teilberichte im Original ursprünglich jeweils auf diplomatischem Wege vom Technischen Sekretariat der OPCW in D* über die Botschaft in D* dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMEIA) zugestellt und vom Angeklagten in seiner Funktion als damaliger Referatsleiter der Abteilung für ** entgegengenommen wurden, weshalb er zur Frage der weiteren Verteilung und Vervielfältigung des Berichts befragt wurde, wahrheitswidrig Folgendes angab:

• im Zuge seiner Zeugenvernehmung am 14. Oktober 2020 auf die konkrete Frage: „Haben Sie persönlich das ggst OPCW Dokument gesehen und wenn ja, in Papierform oder elektronisch und wo und wann?“ (ON 2,11):

„Ja habe ich. Das war in Papierform, Es gibt keine elektronische Verarbeitung des Dokuments“.

• im Zuge seiner Zeugenvernehmung am 29. September 2021 auf die konkrete Frage: „Wurde der gegenständliche Bericht elektronisch (eingescannt, abgespeichert) verarbeitet? (ON 3,4):

„Nein“.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und das bereits längere Zurückliegen der Taten als mildernd.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 30), rechtzeitig zu ON 32 zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Aus Anlass der Berufung ist spruchgemäß vorzugehen.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Der zunächst zu behandelnden Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).

Vorliegendenfalls stützte der Erstrichter die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten, wobei den Zeugenvernehmungen (ON 2, 5 und ON 3, 4) die festgestellten falschen Aussagen zu entnehmen waren.

Der Angeklagte bekämpft lediglich einzelne Ausführungen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (siehe ON 32.2, 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Schuldberufung Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- oder Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft werden (Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5 137). Der Umstand, ob es sich bei der Anlegung des ELAKs um eine langjährig gelebte – wenn auch im Sinne der Sicherheitsvorschriften falsche – Praxis gehandelt habe, ist jedoch bei der Beurteilung der Schuldfrage im Strafverfahren nicht relevant. Auch der Berufungswerber hat nicht dargelegt, inwieweit die kritisierten Beweiswürdigungserwägungen zu einer Änderung der Schuldfrage hätten führen sollen.

Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist dieser ein Erfolg zu versagen.

Aber auch die Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) geht fehl.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823). Diesen Kriterien wird die Berufung nicht gerecht, weil sie nicht darlegt, weshalb bei gebotener Gesamtbewertung der Konstatierungen (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 24) die Schuld des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Verantwortungsübernahme und des bisher ordentlichen Lebenswandels nicht als schwer gemäß § 32 StGB iVm § 198 Abs 2 Z 2 StPO anzusehen sei. Denn der Berufungswerber lässt bei seinem Vorbringen die Urteilskonstatierungen (US 3 f) völlig unberücksichtigt, wonach er im BMEIA die zentrale Anlaufstelle für Berichte der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW, Organisation für das Verbot von Chemiewaffen) gewesen sei und etwa ein bis zwei Mal pro Monat Dokumente der OPCW per diplomatischer Post über die österreichische Botschaft in D* in Papierform, so auch als geheim ("highly protected") klassifizierte Berichte betreffend einer Analyse der Nervengiftanschläge des Jahres ** in ** sowie beinhaltend die Formel des Nervengifts ** erhalten habe. Zudem sei ihm im Juli 2020 über die Medien bekannt geworden, dass der seit Längerem international gesuchte C* im Besitz einer Kopie – wie sich durch weitere Erhebungen herausstellte, von deren Ergebnis der Angeklagte Kenntnis hatte – der österreichischen Fassung dieses geheimen Dokuments war. Ebenfalls sei ihm bekannt gewesen, dass in Abstimmung mit dem BMDW und dem BMLV eine Sachverhaltsdarstellung dazu an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) übermittelt worden sei und die Staatsanwaltschaft Wien strafrechtliche Ermittlungen zur Frage, wie C* in den Besitz des Dokuments gekommen war, eingeleitet habe (US 3 f).

Im Übrigen wird zum Kriterium „Schwere der Schuld“ auf in gegenständlicher Strafsache ergangene Entscheidung dieses Senats zu AZ 18 Bs 374/24t verwiesen, wobei die darin getätigten Ausführungen nach wie vor Gültigkeit haben.

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht jedoch davon, dass dem angefochtenen Urteil eine gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeit anhaftet:

Vorliegendenfalls begründen die falschen Beweisaussagen des Angeklagten bei verschiedenen Vernehmungen, aber in einem Verfahren wegen tatbestandlicher Handlungseinheit lediglich eine strafbare Handlung (Plöchl, WK² StGB § 288 Rz 72 mwN). Demgemäß ist aus Anlass der Berufung das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, in der Unterstellung der im Schuldspruch angelasteten Tathandlungen unter die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und zu erkennen, dass der Angeklagte (nur) ein Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB begangen hat.

Bei der erforderlichen Strafneubemessung ist als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Tathandlungen im Rahmen der tatbestandlichen Handlungseinheit und als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, wobei das Alter des Angeklagten (geboren **) diesem Milderungsgrund besonderes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502), zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, weil ein Wohlverhalten des Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht als mildernd berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0091571).

Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen, welche aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit teilweise bedingt nachgesehen werden kann.

Ausgehend von den in der Berufungsverhandlung erhobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen von 5.800,-- Euro, eine Sorgepflicht) ist die Höhe des Tagessatzes wie im Spruch ersichtlich zu bemessen (siehe die auf der Webseite des BMJ https://www.bmj.gv.at abrufbare Existenzminimumtabelle [Stand 1. Jänner 2025]; vgl Lässig, WK² StGB § 19 Rz 7 ff; zum maßgeblichen Zeitpunkt im Falle einer Strafneubemessung vgl ders aaO Rz 27).

Die für den Nichteinbringungsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 19 Abs 3 StGB.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist der Angeklagte auf die dargelegte Sanktionsentscheidung zu verweisen.

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