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6Bs131/25b•OLG Innsbruck 6Bs131/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch Mag. Melichar als Einzelrichter nach § 33 Abs 2 StPO in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.4.2025, GZ **-56, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.2.2025, GZ *-45, schuldig erkannt und unter anderem gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß §§ 366 Abs 2, erster Satz iVm 369 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten B binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2025 begehrte der Privatbeteiligte die Bestimmung seiner Kosten mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.391,17 und legte ein entsprechendes Leistungsverzeichnis vor (ON 41). Mit Eingabe vom 6.3.2025 machte der Angeklagte durch seinen Verteidiger von seiner Äußerungsmöglichkeit Gebrauch und brachte zusammengefasst vor, dass dem Privatbeteiligten einerseits ein Erfolgszuschlag nicht zustehe und andererseits auch keine Kosten für eine Kommission bei der Polizeiinspektion C* am 4.12.2024, zumal sich eine solche aus dem Akt nicht ergebe und vom Privatbeteiligten nicht bescheinigt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss erachtete das Erstgericht die Einwendungen des Angeklagten als berechtigt und bestimmte die Vertretungskosten des Privatbeteiligten mit EUR 1.437,22 (inklusive EUR 239,54 an Umsatzsteuer). In der Begründung führte das Erstgericht unter anderem aus, dass unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,-- die vom Privatbeteiligten verzeichneten Kosten um den Erfolgszuschlag und die Kommission zu kürzen wären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde zu wertende und rechtzeitig eingebrachte Eingabe des Angeklagten vom 6.5.2025 worin dieser um Reduzierung der mit EUR 1.437,22 bestimmten Kosten des Privatbeteiligten ersucht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Gemäß § 293 Abs 4 StPO hat ein Angeklagter, der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen. Im Offizialverfahren hat sohin der schuldig Gesprochene dem mit seinen Ansprüchen (zumindest zum Teil) durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393 Rz 22 ff). Wird aber auch nur ein Teil des Begehrten zugesprochen, hat der Verurteilte dem Privatbeteiligten die gesamten Vertretungskosten zu ersetzen, selbst wenn dieser mit dem überwiegenden Teil seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (Lendl aaO § 393 Rz 30).
Zumal dem Privatbeteiligten ein Teilschadenersatzbetrag zugesprochen wurde, hat der Verurteilte ihm seine notwendigen oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten zu ersetzen.
Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 395 StPO auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Bei der Gebührenbemessung hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind.
Die Höhe der Entlohnung des Parteienvertreters richtet sich nach der Art des Verfahrens und nach der verfahrensrechtlichen Stellung des Mandanten.
Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und der diesem angeschlossene, einen Bestandteil des Gesetzes bildende Tarif (§ 1 Abs 1 RATG). Diese Bestimmungen gelten sowohl im Verhältnis zum Mandanten als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (Lendl aaO § 395 Rz 22).
Zutreffend hat das Erstgericht die verzeichneten Kosten für die Kommission vom 4.12.2024 bei der PI C* sowie den Erfolgszuschlag entsprechend der Äußerung des Angeklagten nicht honoriert. Sämtliche weiteren verzeichneten Kosten waren jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und wurden tarifmäßig richtig verzeichnet, sodass die Vertretungskosten insgesamt richtig mit EUR 1.437,22 (inklusive EUR 239,54 an USt) zu bestimmen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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