OLG Innsbruck 6Bs108/25w

6Bs108/25wCour d'appel4 juin 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs108/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00108.25W.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich sowie die Richterin Mag. Obwieser und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.12.2024, B*143, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 17.6.2014, B*-68, wurde A* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von jeweils EUR 4.177,11 binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten C* D* und E* D* und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 13.8.2013 in ** seine Ex-Freundin F* D* vorsätzlich getötet, indem er mit einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 10 cm) zumindest 13mal auf ihren Hals einstach, wodurch F* D* tödliche Verletzungen, unter anderem Stichverletzungen im Bereich der Luftröhre und des rechten Lungenoberlappens samt folgendem todesursächlichen hochgradigen Blutverlust, erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht zwei einschlägige Vorstrafen, die zum Teil ebenfalls gegen die damalige Partnerin gerichtet waren (massive Drohung mit dem Tode), die verzweifelten Abwehrhandlungen des Opfers sowie das minutenlange bewusste Erleben des eigenen Verblutens durch das Opfer als erschwerend, dagegen das zumindest von der Polizei und dem Haft- und Rechtsschutzrichter abgelegte umfassende und reumütige Geständnis sowie die nicht allein alkoholbedingte eingeschränkte Impulskontrolle und die damit verbundene Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit als mildernd.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.10.2014, **-13, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben. Im Rahmen der Strafzumessung führte der Oberste Gerichtshof aus:

„Der letzterwähnte Milderungsgrund hatte - der Berufungsargumentation zuwider - schon deshalb zu entfallen, weil der Angeklagte bereits zuvor in alkoholisiertem Zustand eine strafbare Handlung begangen hat und er demnach um seine durch übermäßigen (vorliegend exzessiven) Alkoholgenuss gesteigerte Aggressions- und Gewaltbereitschaft wusste (Ebner in WK2 StGB § 35 Rz 4). Im Übrigen ging die psychiatrische Sachverständige von logischen und schlüssigen Handlungssequenzen, motorischen Kombinationsleistungen mit zielgerichteter Tatgestaltung und einem langgezogenen Handlungsbogen aus, welche Umstände gegen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB, vgl. Fabrizy, StGB11 § 34 Rz 9) sprechen (ON 56, S 22, ON 67 S 31).

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB war zu berücksichtigen. Er verliert jedoch dadurch an Gewicht, dass der Angeklagte im Hauptverfahren sein Geständnis abschwächte (US 5, ON 67 S 8 ff).

Weshalb beim Versetzen von zumindest 13 Messerstichen ein "verringerter Handlungsunwert" vorliegen soll, bleibt unerfindlich.

Gleiches gilt für die Berufungsargumentation, wonach es dem Angeklagten mildernd zugute kommen soll, dass ihm keine weiteren schulderhöhenden Umstände (reifliche Überlegung und sorgfältige Tatvorbereitung) anzulasten sind.

Mit dem Vergleich zur Sanktionsfindung in anderen Mordfällen wird kein Aspekt personaler Täterschuld (§ 32 StGB) angesprochen.

Gewisse Berechtigung kann zwar der Argumentation betreffend familiär bedingte Faktoren (durch vernachlässigte Erziehung bewirktes Bindungs- und Geborgenheitsdefizit) nicht abgesprochen werden. Sie treten jedoch angesichts des gravierenden Handlungsunrechts sowie der sonstigen schuldaggravierenden Umstände entscheidend in den Hintergrund.“

Mit Antrag vom 26.8.2024 (ON 141) begehrte der Verurteilte die Gewährung nachträglicher Strafmilderung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und brachte vor, er habe an alle Beteiligten vollständig Zahlungen geleistet sowie alle sonstigen Forderungen, insgesamt ca. EUR 56.320,--, beglichen, sämtliche Therapien in der JVA ** positiv absolviert und sein Verhalten dort sei stets tadellos gewesen und er bereue die Tat nach wie vor zutiefst.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2024 (ON 143) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten mit der Begründung ab, dass angesichts des gravierenden Handlungsunrechts der Tat sowie der sonstigen oben genannten schuldaggravierenden Umstände die vom Angeklagten nunmehr geltend gemachten Umstände derart in den Hintergrund treten, dass diese keine Herabsetzung der verhängten Strafe rechtfertigen könnten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 144), mit welcher er eine Therapiebestätigung über die Teilnahme an einer Gruppentherapie zum Thema Alkoholabhängigkeit über 10 Monate zu je zwei Einheiten pro Woche vom März 2016 sowie eine Teilnahmebestätigung an der Deliktbearbeitungsgruppe in der Justizanstalt ** in der Dauer von April 2015 bis Ende Februar 2016 (einmal wöchentlich zwei Einheiten á 50 Minuten) vom 24.2.2016 vorlegte.

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe nach Abs 1 des § 31a StGB kommen nicht nur die im StGB beispielsweise angeführten Milderungsgründe im engeren Sinne in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten. Ob die für eine Herabsetzung einer Strafe maßgebenden Umstände erst nach dem Urteil hervorgekommen oder ob sie erst nachträglich entstanden sind, macht keinen Unterschied (Michael Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 31a Rz 1).

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, deren Komponenten der Erfolgs-, der Handlungs- und der Gesinnungsunwert sind. Das Maß der Schuld im Sinn des § 32 StGB ist nicht nur von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 1 ff; 20).

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen von EUR 28.264,05 an den seinerzeitigen Opfervertreter mit dem Verwendungszweck "**", zwei Überweisungsbestätigungen über je EUR 4.177,11 (entsprechend den Privatbeteiligtenzusprüchen), eine weitere Überweisungsbestätigung an den Opfervertreter über einen Betrag von EUR 1.955,95 sowie eine Überweisungsbestätigung von EUR 406,94 mit dem Verwendungszweck "Anwaltskosten A*". Weiters brachte er vor, Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 9.548,-- sowie "allfällige Gerichtskosten" in Höhe von EUR 7.790,-- bezahlt zu haben. Aktenkundig ist die Begleichung der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 9.547,60 (ON 114 iVm ON 88 und 98).

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine nachträgliche Schadensgutmachung grundsätzlich als Milderungsgrund anzuerkennen ist. Fallbezogen ist jedoch zu beachten, dass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist (Michael Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 13) und eine Schadensgutmachung gegenüber dem Tatopfer selbst bei dem in Rede stehenden Tötungsdelikt überhaupt nicht in Betracht kommt.

Die Bezahlung der Gerichtskosten sowie der Kosten des Privatbeteiligtenvertreters stellt keinen Umstand dar, der zu einer milderen Bemessung der Strafe führen könnte. Auch die Bezahlung der Begräbniskosten in Erfüllung des Privatbeteiligtenzuspruchs sowie von Schmerzengeld an die Tatopfer rechtfertigt angesichts der Tragweite des Verbrechens keine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auch nur auf das gesetzlich nächstmögliche Maß von zwanzig Jahren (§ 75 StGB).

Dasselbe gilt auch für die Teilnahme des Angeklagten an einer Gruppentherapie zum Thema Alkoholabhängigkeit und an der "Deliktbearbeitungsgruppe" in der Justizanstalt **. Diese fällt mit Blick auf die bei der Sanktionsfindung herangezogenen eingangs erwähnten Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung des extrem hohen Gesinnungs- und Handlungsunwertes der vom Verurteilten gesetzten Tat und des zu verantwortenden Schadens, zu wenig ins Gewicht, dass sie eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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