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12Rs47/25f•OLG Linz 12Rs47/25f
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozial-rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Mag. Barbara Eisschill, LL.M., Rechtsanwältin in St. Florian, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2025, Cgs1-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Jänner 2023 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 25. März 2024 zu Cgs2* ab. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz am 3. Juli 2024 nicht Folge (12 Rs 63/24g). Am 7. Dezember 2024 beantragte der Kläger neuerlich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Die Beklagte wies diesen innerhalb der achtzehnmonatigen Sperrfrist gestellten Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2024 mangels glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit zurück.
Das Erstgericht wies die dagegen fristgerecht erhobene Bescheidklage auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension rückwirkend ab Antragstellung ebenfalls zurück. Es ging unter Bezugnahme auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel (C* vom 20. August 2024 und psychiatrischer Arztbrief vom 11. Februar 2025) davon aus, dass sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zu dem zuletzt festgestellten ableiten lasse.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist nicht berechtigt.
1Der Kläger rügt, dass das Erstgericht das beantragte medizinische Sachverständigengutachten zur Bescheinigung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht eingeholt habe. Zudem vertritt der Rekurs die Ansicht, dass sich aus den vorgelegten Urkunden sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ergebe.
2. 1Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen worden und wird vor Ablauf von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt wird, so ist gemäß § 362 Abs 2 ASVG der Antrag zurückzuweisen. Derartige Antragszurückweisungen unterliegen als verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Davon macht § 68 ASGG eine Ausnahme: Bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands durch den Versicherten gegenüber dem Gericht kann dieses ausnahmsweise in der Sache entscheiden, obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Leistungsantrag im Hinblick auf die Sperrfrist (und das Fehlen einer wesentlichen Änderung) zurückgewiesen hat (Neumayr in ZellKomm³ § 68 ASGG Rz 2 mwN).
2. 2Im Gegensatz zur sonstigen Amtswegigkeit des Beweisverfahrens iSd § 87 Abs 1 ASGG muss der Versicherte die wesentlichen Änderungen bescheinigen (Neumayr in ZellKomm³ § 68 ASGG Rz 4 mwN). Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung des Leidens oder des Hinzutretens eines neuen Leidens gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen (OGH 10 ObS 16/25p [Rz 8] unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0085657). Als Bescheinigungsmittel kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden. Das Bescheinigungsverfahren muss rasch durchgeführt werden; die Bescheinigungsmittel müssen gemäß § 274 Abs 1 ZPO parat sein. Bescheinigungsmittel, die nicht sofort aufgenommen werden können, sind daher unzulässig (Kuderna, ASGG² § 68 Anm 3).
2. 3Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor, stellt doch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kein parates Bescheinigungsmittel dar (RIS-Justiz RS0005474; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 274 Rz 4 mwN).
3Als Bescheinigungsmittel kommen vor allem ärztliche Bestätigungen in Betracht (Neumayr in ZellKomm³ § 68 ASGG Rz 5 mwN). Diesbezüglich legte der Kläger eine „Schriftliche Zusammenfassung der genetischen Beratung“ vom 20. August 2024 (Blg ./B) und einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11. Februar 2025 (Blg. /C) vor. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen.
3. 1Dem Kläger wurde zwar bereits am 28. August 2023 und somit vor dem Schluss der Verhandlung (25. März 2024) im Vorverfahren Cgs2* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht Blut zur Durchführung einer Exomanalyse abgenommen, die „Schriftliche Zusammenfassung der genetischen Beratung“ wurde allerdings erst am 20. August 2024 validiert und fand an diesem Tag auch die Befundbesprechung statt, sodass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ergebnis hatte.
Diese Untersuchung dient zur Ermittlung der genetischen Ursache von Erkrankungen. Die Chromosomenanalyse blieb dabei allerdings unauffällig. Der Kläger ist zwar Anlageträger für eine spinale Muskelatrophie, daran aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkrankt. Der Kläger leidet auch nicht an einer Fazio-Skapulo-humeralen Muskeldystrophie oder an einer Myotonen Dystrophie Typ 1 oder Typ 2; die durchgeführten Genanalysen ergaben jeweils einen unauffälligen Befund und bestehen damit keine genetischen Hinweise auf diese Erkrankungen. Beim Kläger konnte eine Variante unklarer Signifikanz in dem für die Muskelfunktion verantwortlichen TTN-Gen in heterozygoter Form nachgewiesen werden; eine Krankheitsrelevanz kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im Übrigen enthält der Bericht allgemeine Ausführungen zur Erkrankung der spinalen Muskelatrophie sowie zu TTN-assoziierten Erkrankungen samt Erläuterungen zum Erkrankungsrisiko zukünftiger Kinder des Klägers. Aus den abgegebenen ärztlichen Empfehlungen – Vorstellung an der Muskelambulanz, Untersuchung einer Partnerin bei Kinderwunsch, Re-Evaluierung der TTN-Variante in drei bis vier Jahren, regelmäßige kardiologische und lungenfachärztliche Untersuchungen und genetische Untersuchungen der Mutter und der Halbschwester – lässt sich ebenso wenig eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands des an Muskelschmerzen mit Muskelverschmächtigungen und Krämpfen leidenden Klägers ableiten.
3. 2Der Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11. Februar 2025 (Blg ./C) gibt in weiten Teilen das subjektive Empfinden des Klägers wieder. Zwar finden sich darin auch der Psychostatus des Klägers, Diagnosen und der Hinweis, dass der Kläger weiterhin psychisch und körperlich sehr belastet sei und aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe, doch wurden bereits im Vorverfahren der Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom, die Hashimoto Thyreoiditis, Angst- und Panikattacken, Muskelathrophie und Muskelkrämpfe thematisiert. Als neue Diagnose lässt sich dem Arztbrief ausschließlich eine „depressive Episode“ entnehmen, wobei sich keine Angaben zum Grad der Schwere (leicht, mittel oder schwer) finden. Ein Antidepressivum wird nicht eingenommen und wurde auch nicht verordnet. Die angeführte Medikation Atarax wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt und wird „lediglich“ angewendet zur symptomatischen Behandlung von Angstzuständen bei Erwachsenen und zur symptomatischen Behandlung von Juckreiz (Gebrauchsinformation Atarax 25mg Filmtabletten abrufbar unter: https://aspregister.basg.gv.at).
4Insgesamt vermag der Kläger mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht glaubhaft zu machen. Das Erstgericht hat daher zu Recht die Klage zurückgewiesen. Dem Rekurs musste damit ein Erfolg versagt bleiben.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens liegen – ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
6Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Entscheidung von keinen über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.
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