OLG Linz 10Bs128/25g

10Bs128/25gCour d'appel4 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 10Bs128/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00128.25G.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Mai 2025, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Monaten, die über ihn mit Urteil je des Bezirksgerichtes Linz zu U1* am 13. Juni 2024 und U2* am 7. November 2024 verhängt wurden. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. August 2025, die Hälfte der Strafe ist seit 3. Juni 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 13. Juni 2025 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.

Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gesetzeskonform hat die Erstrichterin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 und 2 StGB dargelegt.

Das Vorleben des Strafgefangenen ist durch bereits sechs Eintragungen in das Strafregister (darunter zwei Bedachtnahmeverurteilungen) belastet. Nach bedingten und teilbedingten Verurteilungen wurde er jeweils erneut straffällig; aus dem Vollzug einer viermonatigen Freiheitsstrafe wurde er am 7. Mai 2023 bedingt entlassen (Pos 04 in ON 3) und hat dennoch bereits ab 11. Mai 2023 erneut delinquiert (Fakten 4. und 5. in ON 21 in U1*, Bezirksgericht Linz). Noch während des dazu ausständigen Vollzugs einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wurde er im September 2024 wiederum straffällig und für das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 10 in U2*).

Bereits diese Genese zeigt, dass der Strafgefangene bisher gewährte bedingte Strafnachsichten oder auch die bedingte Entlassung nicht nutzen konnte, sodass nicht mit Grund angenommen werden kann, dass ihn eine weitere bedingte Entlassung von der Begehung strafbarer Handlungen gleich wie der Vollzug der Freiheitsstrafe abhalten könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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