OLG Wien 17Bs127/25p

17Bs127/25pCour d'appel4 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 17Bs127/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00127.25P.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. April 2025, GZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafzeit liegen seit dem 13. Februar 2023 vor, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. Oktober 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Wie das Erstgericht zutreffend erwog, musste der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Verurteilung bereits sechsmal (eine davon als Bedachtnahmeverurteilung gemäß §§ 31 und 40 StGB) verurteilt werden, wobei vier Verurteilungen einschlägig sind, eine Verurteilung, sowie die Bedachtnahmeverurteilung, qualifiziert einschlägig wegen schweren Raubes.

Bislang konnte ihn weder die Verhängung von Geldstrafen, noch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, noch der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe und die Gewährung einer bedingten Entlassung davon abhalten neuerlich massiv zu delinquieren (unmittelbare Täterschaft zu einem schweren Raub sowie Beitragstäterschaft zu sieben weiteren Raubüberfällen auf Geschäfte).

Darüber hinaus verstand er sich nicht einmal während des Vollzuges zu einem ordnungsgemäßen Verhalten, es mussten drei Ordnungsstrafen über den Beschwerdeführer verhängt werden, zwei weitere Ordnungsstrafverfahren sind noch anhängig.

Angesichts des getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit bislang gewährter Resozialierungshilfen sowie der nicht ordnungsgemäßen Führung bedarf es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe, um den Strafgefangenen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Dem vermochte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung (ON 11) inhaltlich argumentativ nichts entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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