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15Os46/25s•OGH 15Os46/25s
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * K* wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2025, GZ 40 Hv 38/24b47.3, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB (I./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./1./ und III./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der Taten die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat er am 5. August 2024 in B* und andernorts
I./ dadurch, dass er während seiner verwaltungsbehördlichen Anhaltung im Haftraum der Polizeiinspektion B* dem Polizeibeamten G* ankündigte, „Wenn ich dich in Freiheit sehe, werde ich dich niederhauen“, und sodann zu den Polizeibeamten G*, M* und S* äußerte, er werde sie alle umbringen, Beamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die verwaltungsbehördlichen Amtshandlungen gegen ihn zu beenden und ihn freizulassen, zu nötigen versucht;
II./ dadurch, dass er zur Verhinderung seiner durch die Polizeibeamten Gf*, Gr* und S* unternommenen Verbringung ins Landeskrankenhaus B* sich mit erheblicher Körperkraft aus dem Haltegriff des Gr* zu entwinden suchte sowie während des Transports zum Streifenwagen mit den Füßen um sich trat sowie mehrmals gezielte Tritte gegen den ihn eskortierenden Gf* ausführte und dabei auch zweimal den Unterschenkel des Genannten traf,
Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
den Beamten Gf* während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht;
III./ dadurch, dass er sich gegen die von den Polizeibeamten P* und S* unternommene Durchsetzung der gegen ihn nach dem VStG ausgesprochenen Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion B* mit Körperkraft durch Drehbewegungen aus den Fixiergriffen der Beamten entreißen wollte, diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bringt vor, mit Blick auf die durchwegs gegen Beamte gerichtete „Art der Tat“ wären dem angefochtenen Urteil eindeutige Sachverhaltsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose nicht zu entnehmen.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach der Annahme des Schöffengerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, der Angeklagte werde in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere in Form schwerer Körperverletzungen, und zwar nicht nur solche nach § 84 Abs 2 StGB begehen (US 7). Dass diese Annahme – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird (zu Recht) nicht behauptet.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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