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6Bs86/25k•OLG Innsbruck 6Bs86/25k
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.03.2025, GZ **59, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.01.2025 wurde A* von der wider ihn wegen des Vorwurfes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 42).
Der weitere Vorwurf des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG wurde für ein allfälliges Vorgehen gemäß §§ 35, 37 SMG ausgeschieden (ON 39 AS 6) und das Strafverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes in weiterer Folge gemäß § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 57).
Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 (ON 37) beantragte A* unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses den Zuspruch eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Verteidigungskosten sowie der Barauslagen. Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen den Zuspruch eines angemessenen Betrages (ON 1.24).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Teil der Anklage diversionell erledigt worden sei und daher kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den Verteidiger erhobene Beschwerde des A* mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, in eventu auf Gewährung eines Beitrages zu den Verteidigerkosten. Im Rahmen der Hauptverhandlung sei der Vergehenstatbestand ausgeschieden worden und daher nicht mehr Teil des Strafantrages gewesen. Es sei daher eine gänzliche Erledigung des Strafantrages erfolgt. Die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 35 ff SMG seien eine Sonderform des diversionellen Vorgehens. Da die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen vorzugehen habe, bedeute dies, dass der Vorwurf gar nicht strafantragsgegenständlich sein hätte dürfen. Die vom Erstgericht angesprochene Rechtsprechung ziele darauf ab, dass in einem Verfahren hinsichtlich eines Faktums eine Diversion durchgeführt, hinsichtlich weiterer Fakten jedoch eine Verurteilung erfolge. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Das freigesprochene Faktum sei strafsatzbestimmend gewesen. Es erscheine unbillig und nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechend, wenn ein Zuspruch zur Gänze entfallen würde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 96/2024 hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist. Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags durch das am 01.08.2024 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung geändert wird, BGBl I 96/2024, dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch § 215 Abs 2 StPO (Einstellung durch das Oberlandesgericht nach Einspruch gegen die Anklageschrift), § 451 Abs 2 StPO (gerichtliche Einstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Einbringung des Strafantrags) und § 485 Abs 1 Z 3 StPO (gerichtliche Einstellung nach Einbringung des Strafantrags) zu ergänzen, hat er sich weiterhin gegen die Aufnahme der §§ 198 ff StPO entschieden (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 6; Erlass des BMJ vom 31.07.2024 über die Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 96/2024 S 7).
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde (Lendl in Fuchs/Ratz WKStPO § 393a Rz 3; oben angeführter Erlass des BMJ S. 7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war nach Ausscheidung des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG dieses zwar nicht mehr Gegenstand der Verhandlung, aber sehr wohl noch Gegenstand des Strafantrages, sodass dieser durch das ausgesprochene Urteil nicht zur Gänze erledigt war, welcher Umstand ja auch durch den nachfolgenden Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens für eine Probezeit von zwei Jahren veranschaulicht wird.
Hinsichtlich des Einwandes, der Vorwurf des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG hätte nicht strafantragsgegenständlich sein dürfen, wird darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen nach §§ 35 ff SMG nur dann in Betracht kommt, wenn dem Angeklagten nicht gleichzeitig - wie gegenständlich - der Vorwurf einer Straftat nach § 28a SMG gemacht wird (RISJustiz RS0119278, insbesondere [T10]).
Es liegen sohin – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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