OLG Linz 8Bs98/25f

8Bs98/25fCour d'appel3 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs98/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00098.25F.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Unterbringungssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 06. Mai 2025, BE*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* wurde mit Urteil des LGStraf Wien vom 10. November 2010, Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Anlasstat war, dass er am 30. Dezember 2009 in ** im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit unter dem Einfluss einer schizoaffektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung im Heim der B* die dort beschäftigte Psychologin in ein Bürozimmer gedrängt und seine Hose geöffnet hatte, um sie herunterzulassen, nach ihren Brüsten gegriffen und sie aufgefordert hatte, sein Glied anzusehen.

Die – nach Inhaftierung am 25. Februar 2010 mit Urteilsrechtskraft am 12. April 2011 eingeleitete – Maßnahme wird seit der Überstellung des Betroffenen aus der Justizanstalt C* am 2. März 2015 in der Justizanstalt D* vollzogen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 21) stellte das Erstgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Einholung einer forensischen Stellungnahme der Justizanstalt D* vom 22. Jänner 2025 (ON 14) sowie deren Ergänzung vom 22. April 2025 (ON 19) und eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. E* vom 3. Februar 2025 (ON 16) und Durchführung einer Anhörung (ON 20) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* nach § 21 Abs 1 StGB fest und lehnte gleichzeitig den Antrag des Betroffenen auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab.

Dagegen wendet sich dessen am 6. Mai 2025 angemeldete und mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 (ON 25) ausgeführte Beschwerde, jedoch ohne Erfolg.

Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Dem Erstgericht ist im angefochtenen Beschluss (vgl dessen begründende Ausführungen S 2f) im Ergebnis darin zuzustimmen, dass eine Änderung relevanter Umstände seit der letzten Entscheidung nicht eingetreten ist. Im Sinne der im § 47 Abs 2 StGB genannten Kriterien hat das Erstgericht, auf dessen Ausführungen hier uneingeschränkt verwiesen wird, unter Berücksichtigung aller aktuellen, unbedenklichen und schlüssigen Unterlagen dem Gesetz entsprechend und aktenkonform dargelegt, warum die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor dem Hintergrund der im Beschluss näher umschriebenen kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (aktenkonform basierend auf SV-Gutachten S 27 in ON 16) und bei weiterhin fehlender Krankheitseinsicht trotz funktionierender – aber nur in den aktuellen schützenden Bedingungen gesicherter - Medikamentencompliance derzeit nur intramural erfolgen kann. Lockerungen werden ohnedies erprobt, wobei eine probeweise Unterbrechung der Unterbringung unter anderem wegen zurückliegender Flucht noch nicht stattfinden konnte.

Alles in allem sind daher die im angefochtenen Beschluss gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einklang mit der auch gutachterlichen Beantwortung der solcherart vom Erstgericht festgestellten Tatsachen hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung strafbarer Handlungen mit schweren Folgen wie schwerwiegenden Sexualdelikten und absichtlich schweren Körperverletzungen innerhalb weniger Wochen nach Absetzen der Medikation samt der dort gestellten forensisch-psychiatrisch- kriminalprognostischen Perspektive nicht zu korrigieren. Insofern geht auch die Beschwerdekritik zu mangelhafter Auseinandersetzung mit alternativen Maßnahmen ins Leere.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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