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8Bs84/25x•OLG Linz 8Bs84/25x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Februar 2025, Hv*, nach der in Anwesenheit des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. Hintersteininger, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Dickenberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 12,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird ein Strafteil von 90 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* am 31. Oktober 2024 in ** Ing. B*
I./ durch die sinngemäße Äußerung, er gehöre auf den Flohmarkt und wenn er ihn noch einmal sehe, werde er ihm die Zähne ausschlagen, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II./ mit Gewalt, indem er ihm einen Stoß versetzte, und durch die Äußerung „Geh ause aus dem Lift oder i hau dir ane.“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Liftes genötigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das tatmehrheitliche Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen erschwerend und berücksichtigte den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd.
Die dagegen vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung strebt primär einen Freispruch, hilfsweise eine Zurückverweisung an die erste Instanz beziehungsweise eine Strafmäßigung an. Die Zustimmung zur Verhängung einer unbedingten Geldstrafe (§ 295 Abs 2 StPO) wurde bereits in der Rechtsmittelschrift erteilt und in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz trat dem Rechtsmittel mit ihrer auf Bestätigung des Ersturteils gerichteten Stellungnahme entgegen.
Lediglich die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Soweit die auf den (nominell) dritten Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Mängelrüge zum Schuldspruch wegen § 105 Abs 1 StGB einen inneren Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch („… zum Verlassen des Liftes genötigt“; US 2 oben) und den Feststellungen zur Tathandlung („… falls er in den Lift einsteigen sollte.“, US 4 oben) behauptet, kann ein relevanter Widerspruch über entscheidende Tatsachen nicht nachvollzogen werden. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Urteil (iSd Ausspruchs über entscheidende Tatsachen gemäß § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) verschiedene Tatsachen feststellt, die sich nach den Gesetzen logischen Denkens gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (RIS-Justiz RS0099548, RS0099709, RS0117402). Das Erstgericht hat sowohl die darauf gerichtete Absicht des Angeklagten, B* „zum Verlassen des Liftes zu bringen bzw zu bewegen“, als auch den Nötigungserfolg konsistent und widerspruchsfrei festgestellt (US 3 f). Die vom Rechtsmittelwerber hervorgehobene Feststellung (ON 16.2, 8, „… falls er in den Lift einsteigen sollte.“) bezieht sich hingegen ausschließlich auf die vom Erstgericht getroffene Konstatierung zu – jeweils vom Vorsatz des Angeklagten umfassten (vgl 13 Os 102/14w) – Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung als Tatmittel. Der Bezug zu einem allfälligen (neuerlichen) Einsteigen in den Lift erklärt sich somit denklogisch aus dem im Wesen einer gefährliche Drohung liegenden Aspekt der Zukünftigkeit einer Übelsankündigung (vgl RIS-Justiz RS0092676). Im Übrigen stellen sowohl das Verlassen des Lifts als auch das Betreten des Lifts jeweils gleichwertige Bezugspunkte für Handlungen bzw Unterlassungen dar, welche jeweils zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen würden, zumal an die Qualität des abgenötigten Verhaltens keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (vgl Schwaighofer in WK² StGB § 105 Rz 68 f).
Auch die im Rahmen der Schuldberufung vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Nicht nur (logisch) zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362 und RS0098471). Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt den Tatrichter nicht nur, sondern verpflichtet ihn vielmehr, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (vgl RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098413; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 27). Schließlich stellt der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).
Auf diesen Prämissen aufbauend hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend und detailreich begründet (US 4 ff), warum – aufgrund des in der Hauptverhandlung jeweils gewonnenen persönlichen Eindrucks – die belastenden Angaben des Zeugen B* als äußerst glaubhaft und nachvollziehbar eingestuft wurden, während hingegen die Angaben des Angeklagten – im Sinne von exkulpierenden Schutzbehauptungen – als nicht einmal ansatzweise glaubwürdig abqualifiziert wurden. Hiebei fiel im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes maßgeblich ins Gewicht, dass der Angeklagte einen von tiefer Abneigung bzw innerem Groll gegen das Opfer B* gezeichneten Eindruck hinterließ, während die Angaben des – als sachlich und zurückhaltend beschriebenen – B* als frei von Belastungs- und Übertreibungstendenzen gewertet wurden. Schließlich war für das Erstgericht auch kein Motiv für eine wissentliche Falschbelastung durch B* erkennbar.
Sofern der Berufungswerber sowohl deutliche Belastungstendenzen beim Zeugen B* sowie auch erhebliche Widersprüche zum vorliegenden Videomaterial (ON 11) zu erkennen meint, gelingt es hiedurch nicht, beim Rechtsmittelgericht relevante Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* zu erzeugen. Dass die gefährliche Drohung laut der Schilderung des Zeugen B* (ON 2.6, 3) plötzlich und ohne erkennbaren oder nachvollziehbaren Anlass erfolgt sein soll, vermag die Glaubwürdigkeit vor dem Hintergrund der offenkundig zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B* seit längerer Zeit bestehenden Konfliktsituation (vgl ON 3.1, 4; ON 6, 4) nicht herabzusetzen, ist es doch bei einem solchen Hintergrund erfahrungsgemäß geradezu typisch, dass Tathandlungen plötzlich ohne spezifischen Anlass gesetzt werden, der jedoch bei näherem Hinsehen gerade in der konfliktbehafteten Gesamtsituation erblickt werden kann. Dass es laut Aussage vom 20. Mai 2023 (ON 6, 4: „… lege ich dich um und schlage dir die Zähne aus.“; vgl auch ON 3.1, 4) und vom 31. Oktober 2024 (ON 2.6: „… schlägt er mir die Zähne aus.“; ON 12, 10) ua auch zu jeweils fast wortgleichen Drohäußerungen gekommen sein soll, ist nicht außergewöhnlich. Insoweit lässt sich daraus – unabhängig von der vermeintlichen Größe des beim Angeklagten vorhandenen Wortschatzes (US 7) – nichts Relevantes ableiten, was gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen B* spricht. Auch mit der behaupteten unzureichenden Konkretisierung der angeblichen rassistischen Beleidigungen des Angeklagten hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und diesen Einwand (vgl bereits ON 2.9, 4) als irrelevant verworfen, zumal es weniger auf den Wortlaut, sondern vielmehr auf den Wortsinn ankommt (13 Os 16/01).
Demgegenüber erscheinen die Angaben des Angeklagten (ON 12, 3 ff) zu jenem ca. 20 bis 30 cm langen Gegenstand („Knüppel“, „Prügel“, „Drumm“), den B* angeblich in der rechten Hand gehalten haben soll, schon mit Blick auf die – laut Videoaufnahmen (ON 11) – offensichtlich vom Angeklagten gesuchte körperliche Konfrontation mit B* als wenig nachvollziehbar und lebensfremd, zumal sich der Angeklagte laut eigener Aussage auch bedroht gefühlt haben will (ON 12, 4). Das Video dokumentiert mit insofern ausreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte den Zeugen B* aus dem Lift stößt, ohne dass hiebei zu erkennen wäre, dass der Angeklagte – wie von ihm behauptet – versucht hätte, an B* vorbei aus dem Lift zu fliehen. Bezeichnend ist auch der Umstand, dass dieser „Rempler“ in der schriftlichen Stellungnahme im Ermittlungsverfahren (ON 2.9) noch keinerlei Erwähnung gefunden hat; vielmehr wurde behauptet, dass A* B* im Zuge der gesamten Auseinandersetzung „nicht einmal aktiv berührt“ hätte (ON 2.9, 3). Der „Rempler“ wurde vom Angeklagten erst über Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zugestanden, wonach B* einerseits auf die Seite gegangen sei, andererseits jedoch trotz Aufforderung nicht zur Seite gegangen sei (ON 12, 4). Ebenso wenig vermag der in der Berufungsverhandlung monierte Umstand, dass der Zeuge B* wiederum das gegenständliche Video erst in der Hauptverhandlung vorgelegt hat (ON 12, 11 und 13), an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit etwas zu verändern. Dass dem Angeklagten aufgrund angeblich massiv eingeschränkter Sehleistung, die jedoch „lediglich“ das rechte Auge betrifft (ON 16.4), eine detaillierte Wahrnehmung der Ereignisse schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, hat im Übrigen A* nicht einmal selbst bei der Hauptverhandlung behauptet. Schließlich vermag auch das sechs Sekunden dauernde Video die Darstellung des Zeugen B* nicht in Zweifel zu ziehen. Das Ende der Videoaufnahme fällt – nachvollziehbar – laut Aussage des Zeugen B* mit dem Stoß durch A* zusammen. Was die Tathandlung der Gewalt betrifft, so wird durch das Videomaterial sehr wohl ein entscheidender Moment objektiviert. Dass die behauptete Drohäußerung (ON 12, 11; ON 2.6, 3: „Dazu sagte er: Geh ause aus dem Lift oder i hau dir ane.“) erst – kurz – nach diesem Stoß gefallen sei und somit nicht durch die Videoaufnahme dokumentiert werden konnte, erweist sich als ebenfalls plausibel, wobei der Wegfall dieses (alternativen) Tatmittels im Übrigen an der Strafbarkeit nichts ändern würde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 574).
Insgesamt gibt die Berufung damit keine stichhaltigen Argumente an die Hand, die der erstrichterlichen Beweiswürdigung tatsächlich entgegenstehen und einen Anhaltspunkt für das Verletzen von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen begründen würden. Da somit keine Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen entscheidender Tatsachen vorliegen, erachtete das Berufungsgericht auch die Vernehmung der beantragten Zeugin C* für nicht notwendig (vgl 11 Os 82/18w = RIS-Justiz RS0132298 und RS0013299; Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1). Überdies sind auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge gemäß § 473 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 222 Abs 1 StPO an den Erfordernissen des § 55 Abs 1 StPO zu messen (RIS-Justiz RS0132297). Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, inwiefern dieses für die Schuldfrage und die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und wie das behauptete Ergebnis geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensverhältnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0118444). Das Beweisthema, wonach B* am 31. Oktober 2024 nach dem Vorfall mit A* auf dessen Gattin C* gewartet habe, diese ebenfalls mit dem Mobiltelefon gefilmt habe und dann die Lifttüre blockiert hätte, zum Beweis, dass es sich bei diesem Verhalten um eine „Masche“ des B* handle, mit welcher er sich „finanzielle Vorteile“ erwarte, ist nicht geeignet, um die erhebliche Tatsache der Unglaubwürdigkeit der Angaben des B* nachzuweisen, zumal auch gar nicht behauptet wird, dass B* zu diesem Vorfall (mit C*) wissentlich falsche Anschuldigungen getätigt hätte. Eine allfällige vorhergehende Provokation durch B* beim Vorfall mit A* würde auch per se die Strafbarkeit des Verhaltens laut Schuldspruch nicht entfallen lassen.
Auch die Rechtsrüge (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 489 StPO) ist nicht berechtigt.
Hinsichtlich des Schuldspruchs zu 1./ bestreitet die Rechtsrüge die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung, begründete Besorgnis zu erwecken, legt aber nicht methodengerecht dar, weshalb eine solche bei der konstatierten Verbalankündigung „wenn er ihn noch einmal sehe, werde er ihm die Zähne einschlagen“, welche das Erstgericht als ernstgemeinte (US 7) Ankündigung von aus Schlägen resultierenden Verletzungsfolgen (US 3) festgestellt hat, bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) nicht vorliegen sollte. Der Versuch, die Verbaläußerung „insgesamt“ als situationsbedingte Unmutsäußerung zu werten, vernachlässigt die gegenteiligen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt (US 3) und zur Ernstlichkeit (US 7) und erweist sich mangels Festhaltens am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).
Der in Bezug auf den von § 107 Abs 1 StGB geforderten erweiterten Vorsatz behauptete Rechtsfehler mangels Feststellungen liegt ebenfalls nicht vor. Unter Furcht und Unruhe iSd § 107 StGB ist ein Gemütszustand zu verstehen, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist (10 Os 177/80; RIS-Justiz RS0093200). Die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach es A* in dieser Situation […] gerade darauf ankam, seinen Gesprächspartner B* in begründete, ernsthafte und nachhaltige Sorge um dessen körperliche Unversehrtheit zu versetzen (US 3), werden der geforderten Erwartungsangst, auf welche sich die Absicht des Täters beziehen muss, in ausreichendem Maß gerecht (vgl auch OLG Linz 7 Bs 63/23y). Insbesondere bringen die Feststellungen des Erstgerichts sehr wohl die auf Herbeiführung einer psychischen Belastung gerichtete Absicht zum Ausdruck, welche über eine bloß momentane Beunruhigung deutlich hinausgeht.
Auch in Bezug auf die Feststellungen zur Realisierbarkeit der gefährlichen Drohung liegt der Berufung zuwider kein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor. Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung reicht es aus, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hat, seine Drohung zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0092519). Somit genügt der Eindruck der grundsätzlichen Realisierbarkeit (14 Os 165/01). Diesbezüglich enthält das Urteil ausreichende Feststellungen, wonach der Drohäußerung, B* die Zähne auszuschlagen, der Bedeutungsinhalt einer Übelsankündigung in Form von (zukünftigen) Verletzungen durch Schläge zukommt, wobei dieser Sinn- und Bedeutungsinhalt dem Angeklagten laut Urteilskonstatierungen sowohl bewusst als auch von ihm gewollt war (US 3).
Weshalb der konstatierte Stoß des Angeklagten, wodurch B* rückwärts aus dem Lift fiel und dabei beinahe zu Sturz kam, mangels Erheblichkeit nicht dem Gewaltbegriff zu unterstellen wäre, wird in Anbetracht der gegenteiligen Rechtsprechung, wonach für den Gewaltbegriff weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter angewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatoper erforderlich sind (RIS-Justiz RS0093597, RS0093624; 13 Os 135/07p; 12 Os 76/16t mwN), nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Ein Stoß von einer Intensität, wodurch das Opfer zurückweichen muss, wird dem Erheblichkeitserfordernis durchaus gerecht (15 Os 71/19h; 14 Os 67/93; 16 Os 37/90; RIS-Justiz RS0093762).
Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Zur Strafberufung ist auszuführen, dass der reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB einen psychischen Ausnahmezustand voraussetzt, welcher vom Erstgericht weder festgestellt wurde noch sich aus der Aktenlage nachvollziehbar erschließt. Der vom Angeklagten zugestandene Ärger (ON 12, 6: „Einen Zorn habe ich nicht gehabt. Geärgert habe ich mich halt.“) wird dem nicht gerecht (11 Os 176/85 = RIS-Justiz RS0091071). Vom Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen beurteilt liegt fallkonkret auch keine allgemeine Begreiflichkeit vor.
Bei den gegenständlichen Delikten kommt auch der behauptete Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht zum Tragen (vgl RIS-Justiz RS0091022). Der dem Vergehen der gefährlichen Drohung innewohnende Schaden liegt im Übrigen in der dem Opfer durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation (13 Os 16/92 = RS0091022, T2). Inwieweit der soziale Störwert der Taten des Angeklagten deutlich hinter jenem zurückbleibe, der typischerweise mit der Verwirklichung der strafbaren Handlungen nach §§ 105, 107 StGB verbunden ist, lässt sich nicht nachvollziehen.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien bleibt jedoch zu ergänzen, dass sich die Erfüllung mehrerer Varianten eines alternativen Mischtatbestandes – hier in Form von Gewalt und gefährlicher Drohung als Tatmittel der Nötigung – aggravierend niederschlägt (RIS-Justiz RS0118774 und RS0126145; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 2 mwN).
Ausgehend von dem ansonsten nicht zu korrigierenden Strafzumessungskatalog und der nach § 105 Abs 1 StGB neben einer Freiheitsstrafe (von bis zu einem Jahr) originär angedrohten Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen erweist sich allerdings eine – unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessende (RIS-Justiz RS0091558) – Geldstrafe (vgl RIS-Justiz RS0089927, RS0089970) von 180 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs 3 StGB) vorliegend als tat- und schuldangemessene Sanktion. Die Höhe des Tagessatzes von EUR 12,00 orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB), der EUR 1.700,00 netto monatlich (14x jährlich) ins Verdienen bringt, und weder von Sorgepflichten noch von Schulden belastet wird.
Auf Basis der Strafzumessungsgründe kann unter Berücksichtigung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Erwägungen mit dem effektiven Vollzug der Hälfte der verhängten Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) das Auslangen gefunden werden. Da die Taten erst knapp sieben Monate zurückliegen und das Konfliktpotential zwischen dem Angeklagten und B* – räumlich bedingt – weiterhin grundsätzlich fortbesteht, soll die Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß einen hinreichenden Beobachtungszeitraum sicherstellen.
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