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23Bs146/25a•OLG Wien 23Bs146/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Mai 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. November 2024, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2025, AZ 31 Bs 12/25d, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (richtig:) nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB verhängt worden war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. Juli 2026, die Hälfte der Strafzeit wird er am 1. Juli 2025, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 1. November 2025 verbüßt haben.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass A* mit drei weiteren im Urteil angeführten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz an Delta9THC zwischen 0,77 % und 0,84 % sowie THCA zwischen 10,16 % und 11,2 %) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der zumindest ein weiterer, nicht mehr auszuforschender, unbekannter Mittäter angehörte und die auf längere Zeit angelegt sowie auf den Anbau von Cannabispflanzen bzw die Erzeugung von Cannabiskraut für den gewinnbringenden Verkauf ausgelegt war, und zwar in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum bis 1. Juli 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ erzeugt hat, indem sie 314 Stück Cannabispflanzen anbauten, bis zur vollen Blüte und erntereif aufzogen, ernteten und zu einem Großteil schon zum Trocknen in Netze aufhingen;
B./ zu erzeugen versucht hat, indem sie weitere 262 Cannabispflanzen anbauten, bis zur vollen Blüte und erntereif aufzogen und unmittelbar davor standen, diese ebenso zu ernten,
wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen (307,2 Gramm Reinsubstanz Delta9THC und 4.024 Gramm THCA).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14.1), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).
Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK2 StVG § 133a Rz 18).
Mag auch mit am 25. April 2025 in Rechtskraft (ON 9) erwachsenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. April 2025 ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sein (ON 8), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2 S 3) und mögen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse der Ausreise entgegenstehen, lehnte das Erstgericht dennoch zutreffend die Anwendung des § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Unter Berücksichtigung, dass sich der Verurteilte, der in Österreich keinen Wohnsitz aufweist, dazu verstanden hat, sich einer kriminellen Vereinigung anzuschließen, um in Österreich in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut für den gewinnbringenden Verkauf zu erzeugen bzw dies zu versuchen, er extra zur Ernte nach Österreich einreiste und die (versuchte) Erzeugung in zwei Anbauzyklen erfolgte, ist insbesondere im Hinblick auf die besondere Gefahr für die Volksgesundheit dem Vollzugsgericht im Ergebnis zuzustimmen, dass eine Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände in casu den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad der Anlassverurteilung begründet, die einen strengen, weit über die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe hinausreichenden Strafvollzug erfordert, um potentiellen Straftätern, die sich aufgrund der enormen Verdienstmöglichkeiten in der Suchtgifterzeugung bzw im Suchtgifthandel zu gleichartigen Taten bereit finden könnten, durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Suchtmitteldelinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben, dabei auf Kosten der Gesundheit anderer agierende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Dem Beschwerdevorbringen, die Anstaltsleitung habe sich im Verfahren des Landesgerichts Korneuburg, AZ **, für eine bedingte Entlassung ausgesprochen, ist entgegenzuhalten, dass diese bei ihrer Stellungnahme (ON 2 im bezughabenden Akt des Landesgerichts Korneuburg, AZ **) keine Überlegungen zur Generalprävention angestellt hat. Wenn der Beschwerdeführer auf ein anderes Verfahren verweist, in welchem keine besondere Schwere der Tat angenommen wurde, so ist doch festzuhalten, dass bei dieser (Ermessens)Entscheidung die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu gewichten sind und sich daher ein Vergleich mit anderen Straftätern verbietet.
Die vom Beschwerdeführer weiters auch gegen den abweisenden Beschluss auf bedingte Entlassung angeführten Argumente (finanzielle Notlage, Ausschaltung der teilbedingten Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittelgericht) betreffen ausschließlich spezialpräventive Erwägungen, die bei einer Entscheidung nach § 133a StVG außer Betracht zu bleiben haben.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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