OLG Graz 6R25/25f

6R25/25fCour d'appel2 juin 2025

Texte intégral

OLG Graz 6R25/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00600R00025.25F.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Drin. Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, , vertreten durch Dr. HansMoritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach der am ** verstorbenen C D, zuletzt wohnhaft in , vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. E, Rechtsanwalt in Leoben, 2. DI F D*, , und 3. DI G D, *, sämtliche vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 42.669,60 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 27.635,21) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 31.10.2024, **55, in Verbindung mit dem Ergänzungsurteil gemäß § 423 Abs 1 ZPO vom 16.02.2025, **58, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das erstinstanzliche Urteil wird in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 3.2. dahingehend berichtigt, dass es „25 %“ statt „15 %“ und damit insgesamt lautet:

„3. Die Mehrbegehren,

3.2. es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für weitere 25 % der unfallkausalen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall vom 08.02.2019 auf dem Zufahrtsweg zum Haus ** in ** haften, ….

werden abgewiesen.“

Dem Erstgericht wird die Vorgehensweise gemäß § 419 Abs 4 ZPO aufgetragen.

II. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

1. Soweit sich die Berufung gegen die Stattgebung des Klagebegehrens auf Zahlung von Schmerzengeld, Haushaltshilfekosten, Pflegekosten sowie pauschale Unkosten samt Anhang gegen die erstbeklagte Partei und gegen die Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei richtet, wird ihr keine Folge gegeben, sondern die bekämpfte Entscheidung in diesem Umfang als

T e i l u r t e i l,

bestätigt, sodass es einschließlich der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Mehrbegehrens gegen sämtliche Beklagte insgesamt zu lauten hat:

„1.) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 22.366,50 samt 4 % Zinsen seit 13.04.2022 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

2. ) Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für 75 % der unfallkausalen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall vom 08.02.2019 auf dem Zufahrtsweg zum Haus ** in ** haftet.

3. ) Die Mehrbegehren,

3.1. ) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 18.784,39 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, sowie

3.2. ) es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für weitere 25 % der unfallkausalen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall vom 08.02.2019 auf dem Zufahrtsweg zum Haus ** in ** haften, sowie

3.3. ) das Zinsenmehrbegehren

werden

a b g e w i e s e n.

4. ) Die Kostenentscheidung wird gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

2. Im Übrigen – also soweit sie sich gegen die Verpflichtung der erstbeklagten Partei zur Zahlung von Verdienstentgang iHv EUR 1.518,71 samt Anhang und soweit sie sich gegen die Verpflichtung der zweit und drittbeklagten Partei zur Zahlung von EUR 23.885,21 samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der zweit und drittbeklagten Partei für 75 % der unfallkausalen Schäden richtet – wird der Berufung Folge gegeben.

In diesem Umfang wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hinsichtlich des Teilurteils EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

V. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Außer Streit steht, dass die vormals Erstbeklagte, die Verstorbene C* D*, im Zeitraum Februar 2019 1/2-Eigentümerin der Liegenschaft EZ H* KG ** und 1/6 Miteigentümerin der EZ I* KG ** war. Der Zweit und der Drittbeklagte sind je zu 1/4 Eigentümer der Liegenschaft EZ H*, KG ** und zu je 1/12 Miteigentümer der EZ I* KG . Die Klägerin hat die (vormals) Erstbeklagte C D aufgrund eines Betreuungsvertrages mit der J* ** zum Unfallszeitpunkt und auch bereits davor betreut. Die Klägerin stürzte am 08.02.2019. Bei der EZ I* KG ** handelt es sich um den Zufahrtsweg zur Liegenschaft zum Haus mit der Liegenschaftsadresse **. Außer Streit stehen weiters die von der Klägerin geltend gemachten pauschalen Unkosten der Höhe nach.

  • Zu den Beziehungen zwischen den Streitteilen und den örtlichen Gegebenheiten:

Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt bei der J* beschäftigt. C* D* war Kundin der J*, Fachbereich Sozialzentren. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass die von ihr der J* bekanntgegebenen Daten richtig und vollständig sind und dass sie jede Änderung umgehend den Mitarbeitern der J* bekanntgeben werden. Die Unterschrift der C* D* ist mit 7.11.18 dokumentiert.

Es wurden mehrere Betreuungsvereinbarungen von C* D* mit der J* dokumentiert. Die Klägerin betreute C* D* ab November 2018 als Alltagsbegleiterin und auch im Unfallszeitpunkt. C* D* benötigte Unterstützung im Alltag, die Klägerin ging für sie einkaufen, sie führte Haushaltshilfetätigkeiten durch und beschäftigte sich mit ihr. Weiters war sie für die Schneeräumung von der Tür des Hauses weg bis zum Briefkasten zuständig. Sie kam 3 x pro Woche zu Frau D*, und zwar montags, mittwochs und freitags.

Mit DI F* D* und DI G* D* (den Söhnen der C* D*) hatte die Klägerin Kontakt, jedoch nur telefonisch. Über die Schneeräumung wurde nichts gesprochen. Die Klägerin hat ausdrücklich gegenüber der J* gesagt, dass sie den Zufahrtsweg nicht ausschaufeln kann, weil sie es nicht schafft. Die Betreuung von Frau D* erfolgte, weil sie Unterstützung im Alltag benötigte und „ein wenig dement“ war, ihr Zustand war je nach Tagesverfassung unterschiedlich. Frau D* wohnte damals alleine in dem Haus.

Es folgt eine Ablichtung der schriftlichen Betreuungsvereinbarungen der C* D* mit der J*, auf die verwiesen wird.

Bei Abschluss dieser Betreuungsvereinbarungen war die Klägerin nicht dabei, diese sind ihr bekannt und die Betreuungsvereinbarung wird mit einer Diplomkrankenschwester festgelegt.

Die Tätigkeit der Klägerin richtete sich nicht nach den Wünschen von Frau D*, sie musste das erledigen, was ihr von der J* vorgeschrieben wurde.

Das Gehalt bezog die Klägerin von der J*.

Die Eigentumsverhältnisse stellten sich zum Sturzzeitpunkt wie folgt dar.

Bei der EZ I* KG ** handelt es sich um den Zufahrtsweg zur Liegenschaft zum Haus mit der Liegenschaftsadresse **.

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Bei der EZ H* KG ** handelt es sich um die Liegenschaft, auf der das Wohnhaus steht und sich auch die Wiesenfläche befindet.

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  • Zu den örtlichen Gegebenheiten:

Die gegenständliche Zufahrtsstraße verläuft von Westen in Richtung Osten. Man erreicht sie über eine asphaltierte Straße. Die Zufahrtsstraße selbst ist nicht asphaltiert. Die Straße ist bis zur Begrenzung durch einen Zaun 4 m breit. Ein Befahren mit einem PKW ist möglich. Es gibt keine weitere Zufahrtsmöglichkeit zum Haus. Die Straße ist am südlichen Rand begrenzt durch Holzpflöcke. Auf der nördlichen Seite ist die Straße begrenzt durch Betonpfeiler und einen Maschendrahtzaun. Dieser Weg wird als Zufahrtsweg von drei verschiedenen Anrainer Liegenschaften benutzt. Es befindet sich keine Verkehrstafel im Bereich des Zufahrtswegs. Der Zufahrtsweg weist eine Länge von zirka 70 m auf. Es befindet sich am Ende des Zufahrtswegs ein metallenes Gartentor sowie auf der nördlichen Seite eine kleine Betonmauer. An der Betonmauer befindet sich der Postkasten. Ankommend zum Hausbereich befindet sich eine größere Fläche, auf der man parken kann. Wenn man am Haus von Osten kommt, besteht die Möglichkeit über eine Wiesenfläche zur Liegenschaft zuzugehen. Ein befestigter Weg ist nicht vorhanden. Diesen Zugang erreicht man über eine Zufahrt und zwar über eine asphaltierte Fläche von der Bundesstraße kommend. Dieser Zugangsweg entspricht seinem Verlauf der markierten Linie auf Beilage ./1. Der Hauseingang befindet sich an der westlichen Hausseite.

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(Die Zufahrtsstraße)

Diese Zufahrtsstraße wird und wurde im Sturzzeitraum auch befahren, dies auch von Herrn D* am Wochenende und von der Nichte. Auch K* benutzt diesen Weg. Weitere Nachbarn benutzen den Weg auch. Die Familie L* hat, als beide noch am Leben waren, die Zufahrtsstraße auch benutzt.

Es besteht ein Zugangsweg, der jedoch in der Natur nicht ausgetreten oder beschildert ist und nur Ortskundigen bekannt sein kann. [F 1] Von der asphaltierten Fläche der Bundesstraße aus kommend kann man zu Fuß entlang der Wand eines Holzcarports über eine Wiesenfläche und Gartenfläche zum Hauseingang des Hauses, in dem C* D* zum Unfallszeitpunkt gelebt und von der Klägerin begleitet wurde, gelangen.

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(Beginn des Zugangswegs)

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(Weiterer Verlauf des Zugangswegs)

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Es kann nicht festgestellt werden, dass im Sturzzeitpunkt eine Tafel am Beginn es Zufahrtswegs mit dem Schriftzug „Privatgrund, Begehen auf eigene Gefahr“, angebracht bzw. vorhanden war.

  • Zum Sturz der Klägerin am 08.02.2019 und dem Straßenzustand im Sturzzeitpunkt.

Am 08.02.2019 wurde A* B* von Ihrem Mann mit dem Pkw gefahren, am Beginn der Zufahrtsstraße blieb ihr Mann mit dem PKW stehen und ließ die Klägerin aussteigen, dies um 9.00 Uhr morgens. Die Zufahrtsstraße war zu diesem Zeitpunkt vereist, nicht geräumt und nicht gestreut. Die Klägerin ging dann zur Betreuung der C* D* über die Zufahrtsstraße, sie ging eher in der Mitte der Fahrbahn, weil Spurrillen links und rechts jeweils vorhanden waren. Die Mitte der Fahrbahn war eisig, die Fahrbahn war eisbedeckt. Im Laufe des Vormittags begann es zu schneien. Um 13.00 Uhr verließ die Klägerin wieder das Haus, sie wurde von ihrem Mann abgeholt. Es schien die Sonne, es spiegelte und es befand sich auch neuer Schnee, so eine ca. 5 bis 8 cm hohe Schneedecke am Boden. A* B* ging dann durch das Tor auf die Zufahrtsstraße in Richtung Westen und ca. 6 m danach in der Fahrbahnmitte (der Zufahrtsstraße) stürzte sie. Sie trug Halbschuhe mit einem tiefen Profil. Die Klägerin rutschte mit dem Fuß in die Spurrille, weil sie diese nicht gesehen hatte, weil sie die Sonne geblendet hatte und es eisig war.

Die Klägerin stürzte direkt am Zufahrtsweg, auf der EZ I* KG **. Sie kam mit Blick in Richtung Westen zu Liegen und fiel auf das Gesäß. Beim Sturz verdrehte sie sich die Hand und erlitt dann die nachfolgend angeführten Verletzungen durch den Sturz am Eis.

Der Weg war nicht geräumt, er war schneebedeckt und waren große Spurrilllen aus Eis vorhanden. Am linken und rechten Fahrbahnrand lag der Schnee ca. ½ bis ¾ Meter hoch. Es war der Weg nicht enteist oder gestreut und stellten sich die Verhältnisse (mit zusätzlicher Schneebedeckung der Oberfläche) dar wie folgt:

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Eine Zufahrt zum Haus der C* D* war nur über den Zufahrtsweg möglich. Der Zufahrtsweg war im Sturzzeitpunkt nicht geräumt. Eine Schneeräumung hat bis zum Sturz der Klägerin am Zufahrtsweg nicht stattgefunden. Der Weg war, wenn es eisig war, schneebedeckt. Der Zufahrtsweg wird von Mehreren benutzt, begangen und auch befahren.

Ein Zugang ist über die Wiesenfläche beim Wohnhaus über die Gartenhütte in Richtung ** und zum Parkplatz möglich, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob ein Zugang über diesen Weg zum Sturzzeitpunkt der Klägerin möglich war. [F 2] Über den Zugangsweg wurde von M*, einer Freundin der Verstorbenen C* D* zu Fuß zugegangen, dies zuletzt am 01.02.2019.

Der Klägerin war bekannt, dass man auf diese Art zum Haus zugehen kann, diesen Zugang hat und hatte sie noch nie benutzt.

Es war ein schneereicher Winter und zeitweise kniehoher Schnee. Auch die Diplomkrankenschwester, die zu Frau D* kam, ist oft am Beginn des Zufahrtswegs draußen stehengeblieben und ist durch den kniehohen Schnee gestapft. Es wird „vermutlich“ auf der Fläche im Bereich des Zugangswegs Schnee wie auf der Fahrbahn bzw. Zufahrtsweg gelegen sein. Es war ein Weg ausgeschaufelt, dies vom Zugangsweg in Richtung Terrasse des Hauses. Sicher nicht zur Hauseingangstüre.

  • Zur Schneeräumung:

Für die Schneeräumung im Bereich der Zufahrtsstraße war C* D* zuständig. Die Zufahrt wurde von Frau D* nicht geräumt, wenn dann nur der Eingangsbereich des Hauses. Die Klägerin war nur alle 2 Tage bei Frau D*, weshalb diese auch selbst noch ab und zu geräumt hat. Die Klägerin war nie dafür zuständig, den Zufahrtsweg zu säubern oder zu streuen. Ihre Aufgabe war es, den Weg von der Haustür weg zum Einfahrtstor zu säubern. Eine Schneeräumung im Bereich der Zufahrtsstraße hat nicht bzw. nie stattgefunden, dies innerhalb des Zeitraumes von November 2018 bis Februar 2019, als die Klägerin Frau D* betreut hat.

Der Zweitbeklagte wurde aufgrund der Erbschaft nach seinem Vater Miteigentümer dieses Wegs. Im Rahmen der Erbschaft nach seinem Vater wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten seine Mutter trägt. Persönlich war er mit der Organisation des Winterdienstes oder mit sonstigen Arbeiten, die am Weg angefallen sind, nicht befasst. Es war für ihn nicht klar, wie seine Mutter den Winterdienst organisiert. Nach dem 08.02.2019 wurde die Stadtgemeinde ** mit der Räumung beauftragt. Der Zweitbeklagte hat keine Kosten für die Erhaltung des Wegs oder die Schneeräumung des Wegs getragen. C* D* hat zuvor nie jemanden mit der Schneeräumung betreffend den Zufahrtsweg beauftragt, sie war schon sehr schwer bei Fuß, was den Zweit und Drittbeklagten, ihren Söhnen, bekannt war. Der Drittbeklagte DI G* D* war zum Zeitpunkt Februar 2019 ca. zwei bis drei Mal pro Monat bei seiner Mutter zu Besuch. Der Zweitbeklagte hat, was die Schneeräumung betrifft, nichts organisiert. Er ist nicht in , deshalb hat er auch, was die Räumung betrifft, nichts unternommen. Es war so zwischen den Beklagten vereinbart, dass C D sich um das Ganze kümmert, auch um die Kosten. Persönlich war der Zweitbeklagte mit der Organisation des Winterdienstes oder mit sonstigen Arbeiten, die am Weg angefallen sind, nicht befasst.

Der Drittbeklagte war zum Zeitpunkt Februar 2019 zirka zwei bis drei Mal pro Monat bei seiner Mutter C* D* zu Besuch. Es hat zirka eine Woche vor dem Unfall der Klägerin, als er seine Mutter besucht hatte, geschneit gehabt. Er ist immer, wenn er seine Mutter besucht hat, über den Zufahrtsweg zugefahren.

  • Zu den Unfallfolgen:

Mit EMail vom 24.01.2022 teilte die Haftpflichtversicherung N* für die Versicherungsnehmerin C* D* und auch am 28.01.2022 betreffend die Versicherungsnehmer G* und F* D* mit, dass auf die Einrede der Verjährung befristet bis 30.04.2022 verzichtet wird. Es wird der Ablauf und nicht der Fortlauf der Verjährung gehemmt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass diese Erklärung keinerlei Anerkenntnis zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche beinhaltet. Der befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung wird nur wirksam, soweit die Ansprüche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht bereits verjährt sind.

Die Klägerin A* B*, zum Unfallzeitpunkt A* O*, geboren am **, erlitt anlässlich des Sturzes am 08.02.2019 folgende Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen:

  • Fraktur (Knochenbruch) des körperfernen Unterarmes, handgelenksnahe mit Fraktur der Speiche an typischer Stelle,

  • Fraktur der körperfernen Elle.

Der Verlauf der Folgen des Sturzes stellt sich wie folgt dar:

Die Klägerin wurde im LKH P* erstbehandelt und es erfolgte eine Reposition in LA und ein UA Gips für 5 Wochen. Die Nachreposition erfolgte am 12.02.2019 und die Gipsabnahme am 15.03.2019. Am 12.04.20219 wurde die Klägerin über Überweisung ihrer Hausärztin im LKH Q* vorstellig. Am 18.04.2019 trat sie einen Rehab Aufenthalt in R* an und wurde für 13.05.2019 wieder bestellt.

Der Rehab Aufenthalt fand in der Sonderkrankenanstalt RZ R* von 18.04.2019 bis 16.05.2019 statt.

Es erfolgte dann nach ambulanten Behandlungen im UKH Q* ein stationärer Aufenthalt vom 20.01.2020 bis 28.01.2020, die Operation der Klägerin erfolgte am 21.01.2020. Es wurde eine Korrekturosteotomie (operative Durchtrennung der Speiche mit Interposition von Knochen aus dem rechten Beckenkamm und anschließender Korrektur der Fehlstellung mit Plattenosteosynthese) am 21.01.2020 durchgeführt.

Am 18.02.2020 fand eine Nachbehandlung (Gipsabnahme) statt.

Am 14.04.2020 wurde nach zwischenzeitigen weiteren Behandlungen eine Computertomografie durchgeführt. In weiterer Folge wurde eine Magnetresonanztomographie des linken Handgelenkes am 04.05.2020 durchgeführt. Bei der Nachbehandlung am 06.05.2020 wird dokumentiert, dass sich bei der dynamischen Durchuntersuchung das körperferne Gelenk zwischen Elle und Speiche nicht instabil zeigt, jedoch die Elle bei Zustand nach Fraktur offenbar verrotiert ist.

Im Reha-Zentrum S* erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 02.06.2020 bis 13.08.2020.

Bei der Nachbehandlung am 14.09.2020 wiederum im UKH Q* wird ebenfalls dokumentiert, dass sich nach der Reha die Beweglichkeit des Handgelenkes gebessert hat, aber das Schnappphänomen verstärkt hat. Nach wie vor klagt die Patientin über Schmerzen und vor allem über das Schnappphänomen.

Weiters suchte die Klägerin am 05.10.2020 die Handambulanz des UKH T* auf. Unter „Behandlung“ wird die Durchführung eines hochauflösenden Ultraschalls des Nervus ulnaris erbeten sowie auch der Extensor carpi ulnarisSehne, um eine Luxation zu verifizieren.

Weiters wurde die Klägerin ab 08.10.2020 ambulant und stationär im UKH U* behandelt.

Im Operationsbericht vom 01.02.2021 wird die Revision des Gelenkes zwischen Elle und Handwurzel streckseitig dokumentiert mit Ersatz des extrinsischen Bandapparates streckseitig (Bandverbindung zwischen Speiche und Dreiecksbein) mit einem Transplantat aus der Sehne des Musculus palmaris longus. In gleicher Sitzung wird die beugeseitige Osteosyntheseplatte entfernt. Die Klägerin wurde am 05.02.2021 entlassen, Nachbehandlungen fanden am 11.02.2021, 04.03.2021 und 25.03.2021, sowie am 29.04.2021, 27.05.2021, 08.07.2021, 25.08.2021 statt.

Laut Krankengeschichte wurde Frau B* am 26.09.2021 neuerlich stationär aufgenommen und am 27.09.2022 operiert. Nach komplikationslosem postoperativem Verlauf wird Frau B* 29.09.2021 aus der stationären Behandlung entlassen.

Nachbehandlungen fanden wiederum am 07.10.2021, 27.10.2021 und 29.11.2021 statt.

Abschließend wurde Arbeitsunfähigkeit vom 31.01.2021 bis 31.12.2021 bestätigt.

Zuletzt noch vorliegend Therapiepläne des Gesundheitszentrum für physikalische Medizin V* über 7 Physiotherapien vom 21.07.2021 bis 20.08.2021, 8 Physiotherapien vom 08.11.2021 bis 24.11.2021 und zuletzt 7 Therapien vom 17.12.2021 bis 25.01.2022.

Die Klägerin hatte aufgrund der vorgenannten Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen folgende Schmerzen nach Dauer und Intensität, gerafft auf den 24StundenTag zu erdulden:

Starke Schmerzen: 4 Tage, mittelstarke Schmerzen: 6 Tage, leichte Schmerzen: 193 Tage

Starke Schmerzen werden für den Unfalltag mit Nachreposition sowie für die 3 Operationen komprimiert global mit je 1 Tag starke Schmerzen beurteilt. Somit ergeben sich in Summe, komprimiert auf den 24StundenTag, 4 Tage starke Schmerzen. Mittelstarke Schmerzen werden jeweils für 2 Tage postoperativ komprimiert global mit je 2 Tagen angenommen. Somit ergeben sich in Summe nach den 3 Operationen, komprimiert auf den 24StundenTag, 6 Tage mittelstarke Schmerzen. Leichte Schmerzen werden für die Dauer der Immobilisierung des linken Armes durch Gipsverbände sowie für 1 Woche danach, was körperliche Unbillen bedeutet und somit leichten Schmerzen gleichzusetzen ist, in Summe über 175 Tage, mit global 10 Stunden pro Tag beurteilt. In der gipsfreien Zeit werden global durchschnittlich während der Dauer der gesamten Behandlung bis Ende 2021, 2 Stunden leichte Schmerzen pro Tag angenommen. Dies ergibt in Summe, komprimiert auf den 24StundenTag, 143 Tage leichte Schmerzen. Nach Abschluss der Behandlung Ende 2021 werden für die Zukunft unter Berücksichtigung einer Lebenserwartung von 30 Jahren mit Stichtag 01.01.2022 global 1 Stunde leichte Schmerzen pro Woche aufgrund der Dauerfolgen in Form von Funktionseinschränkungen und zeitweiligen Beschwerden beurteilt. Dies ergibt in Summe, komprimiert auf den 24StundenTag, 60 Tage leichte Schmerzen. Somit ergeben sich in Summe auch unter Berücksichtigung der Dauerfolgen für die Zukunft, komprimiert auf den 4StundenTag, 193 Tage leichte Schmerzen.

Bei der Klägerin liegen Dauerfolgen vor in Form einer bereits fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken Handgelenkes mit dadurch bedingten Funktionseinschränkungen und auch dadurch bedingten Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und Belastungen.

Spätfolgen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft zu erwarten in Form eines Fortschreitens der posttraumatischen Arthrose mit dadurch zu erwartenden neuerlichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowie in Form einer neuerlichen Operation, zum Beispiel in Form einer Versteifung des Gelenkes zwischen Speiche und Handwurzel bzw. einer Versteifung des Handgelenkes.

Wann und in welcher Form Spätfolgen auftreten werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit beurteilen.

Aus gutachterlich-medizinischer Sicht war die Klägerin jeweils für die Dauer der Gipsruhigstellung sowie für 1 Woche nach Gipsabnahme aufgrund der fixationsbedingten Funktionseinschränkungen nach dem Unfall einerseits und nach den Operationen andererseits auf Pflegehilfe beim Duschen und Haare waschen, beim An und Auskleiden einschließlich des Zubindens von Schuhbändern auf Hilfe angewiesen, konkret 6 Wochen nach dem Unfall, 5 Wochen nach der 1. Operation, 9 Wochen nach der 2. Operation, 5 Wochen nach der 3. Operation. Aus gutachterlichunfallchirurgischer Sicht ergeben sich 25 Wochen bzw. 175 Tage an unfallkausaler notwendiger Pflegehilfe für die oben angeführten täglichen pflegerischen Maßnahmen.

Aus gutachterlichunfallchirurgischer Sicht war es der Klägerin als Rechtshänderin mit unfallkausaler Verletzung der linken oberen Extremität vollinhaltlich nicht möglich, im oben angeführten Zeitraum von 175 Tagen den Haushalt selbst zu versorgen wie zum Beispiel das Zubereiten von Speisen, Waschen, Putzen, Staubsaugen, Lenken eines Kfz etc. Unter Abzug der 175 Tage und unter Abzug der stationären Aufenthalte in den Rehabilitationszentren und Krankenanstalten (111 Tage), somit unter Abzug von 286 Tagen, war die Klägerin auf Haushaltshilfe bei schwereren Arbeiten wie zum Beispiel beim Tragen von Wäschekörben oder Getränkekisten, bei rotierenden Putzbewegungen wie zum Beispiel Fensterputzen, während der Krankenstände angewiesen, konkret vom 08.02.2019 bis 24.06.2019, 20.01.2020 bis 24.08.2020, 31.01.2021 bis 31.12.2021.

Der Klägerin war es während der oben angeführten Krankenstände nicht möglich, ihre Berufstätigkeit als Alltagsbegleiterin mit den anamnestisch angegebenen Tätigkeiten – den Haushalt der zu betreuenden Personen versorgen, die zu begleitenden Personen unterhalten und ihnen Gesellschaft zu leisten – auszuführen. Unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Tätigkeiten bestehen aus gutachterlichunfallchirurgischer Sicht keine Folgen, die die Berufsausübung als Alltagsbegleiterin ab 01.01.2022 verhindern.

Somit besteht seit 01.01.2022 ein gleichbleibender klinischer Zustand aus unfallchirurgischgutachterlicher Sicht ist die Arbeitsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Pflegeassistentin mit Betreuungstätigkeiten im Rahmen der J* gegeben. Beim objektivierbaren klinischen Zustand ist auch aus unfallchirurgischgutachterlicher Sicht Arbeitsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Pflegeassistentin mit Betreuungstätigkeiten im Rahmen der J* gegeben.

Hätte die Klägerin keinen Gips getragen, hätte sie jedenfalls Schmerzen gleichen Ausmaßes, wenn nicht sogar stärkeren Ausmaßes erlitten. Somit würde sich der Schmerzkatalog, komprimiert auf den 24StundenTag hinsichtlich der beurteilten leichten Schmerzen nicht verringern, auch wenn man körperliche Unbillen abzieht.

Das linke Handgelenk der Klägerin stellt sich im Vergleich zum rechten Handgelenk wie folgt dar:

Äußerlich am linken Unterarm handgelenksnahe streckseitig längsverlaufende zarte kaum sichtbare Operationsnarbe von ca. 10 cm Länge, zusätzlich handgelenksnahe beugeseitig längsverlaufende Operationsnarbe von ca. 15 cm Länge. Beide Narben im Hautniveau und etwas abgeblasst. Lokal die Narben gegen die Unterlage gut verschieblich und lokal nicht druckempfindlich.

Zusätzlich am Beckenkamm geschwungene Narbe nach Knochenentnahme im Rahmen der Korrekturosteotomie. Beweglichkeit/aktive Funktion: Die Dorsalextension/Palmarflexion beträgt die links in S 60-0-40°, im Vergleich dazu rechts in S 70-0-80°. Bei forciertem passivem Durchbewegen werden endlagig provozierbare Beschwerden angegeben. Somit besteht eine endlagige geringe Einschränkung der Dorsalextension von 10° sowie eine 50 %ige Einschränkung der Palmarflexion von 40°. Die Radial und Ulnarabduktion beträgt am zu beurteilenden linken Handgelenk in F 20-0-20°, im Vergleich dazu am rechten Handgelenk in F 20-0-50°. Somit ist bei seitengleicher Radialabduktion die Ulnarabduktion um 30° eingeschränkt mit wiederum provozierbaren endlagigen Beschwerden.

Die Vorderarmdrehung nach außen und innen (Supination/Pronation) beträgt links in R 70-0-90°, rechts in R 80-0-90°. Somit ist die Supination links um 10° eingeschränkt, die Pronation ist seitengleich mit 90°.

Die Klägerin hat heute noch Schmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall. Sie wurde nach dem Unfall von ihrem Mann im Haushalt unterstützt. Dieser hat aufgrund des Unfalles alles alleine im Haushalt gemacht, hat gekocht und der Klägerin bei der Körperpflege geholfen. Dies während der Zeit, als die Klägerin einen Gips benötigt hat und danach auch noch. Die Klägerin führte einige Telefonate im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall.

Das Gehalt bzw. die Leistungen (Krankengeld und ALU bzw. Notstandshilfe), die die Klägerin in den Zeiträumen bezog, stellen sich wie folgt dar:

Gehalt VH 2/19 EUR 1.551,79

Gehalt VH 3/19 EUR 1.913,34

Gehalt VH 4/19 EUR 1.236,83

Gehalt VH 5/19 EUR 1.421,83

Gehalt VH 6/19 EUR 1.488,52

Gehalt VH 7/19 EUR 1.313,74 Schnitt EUR 1.488,00

AMS 8/19 EUR 1.013,04

AMS 9/19 EUR 1.121,58

AMS 10/19 EUR 1.085,40

AMS 11/19 EUR 1.121,58

AMS 12/19 EUR 1.073,45

AMS 1/20 EUR 1.121,58

AMS 2/20 EUR 795,96

ÖGK 2/20 EUR 217,08

ÖGK 3/20 EUR 1.230,12

ÖGK 4/20 EUR 1.013,04

ÖGK 5/20

ÖGK 6/20 EUR 1.338,66

ÖGK 6/20 EUR 1.085,40

ÖGK 7/20 EUR 1.121,58

ÖGK 8/20 EUR 470,34

ÖGK 9/20 EUR 361,80

AMS 9/20 EUR 289,44

AMS 10/20 EUR 1.085,40

AMS 11/20 EUR 1.121,58

AMS 12/20 EUR 1.523,10

AMS 1/21 EUR 1.121,58

AMS 2/21 EUR 1.031,99

AMS 3/21 EUR 72,36

ÖGK 3/21 EUR 1.013,04

AMS 3/21 EUR 89,59

ÖGK 4/21 EUR 1.013,04

ÖGK 4/21 EUR 470,34

ÖGK 5/21ÖGK 6/21 EUR 1.628,10

ÖGK 7/21 EUR 1.411,02

ÖGK 8/21 EUR 1.519,56

ÖGK 9/21 EUR 289,44

ÖGK 10/21 EUR 1.555,74

ÖGK 11/21 EUR 1.338,66

ÖGK 12/21 EUR 1 .000,34

ÖGK 12/21 EUR 759,78

ÖGK 1/22 EUR 150,-

AMS 2/22 EUR 1.031,99

AMS 3/22 EUR 932,12

AMS 4/22 EUR 1.191,99 Schnitt EUR 942,40

Differenz 545,60

Nach dem Unfall arbeitete die Klägerin nicht mehr als Alltagsbegleiterin. Sie bezog zunächst Arbeitslosenunterstützung und dann Notstandshilfe.

Die Notstandshilfe der Klägerin betrug im Zeitraum 01.01.2022 - 30.12.2022 EUR 33,29 täglich.

Mit der am 13.04.2022 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand (zuletzt, nach einer Klagsausdehnung in der mündlichen Streitverhandlung vom 24.10.2024) die Zahlung von EUR 42.669,60 (EUR 28.000,00 Schmerzengeld; EUR 7.896,00 an Kosten für eine Haushaltshilfe; EUR 672,00 an Pflegekosten; EUR 100,00 an unfallkausalen Spesen; EUR 6.001,60 an Verdienstentgang) samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche unfallkausalen Folgen aus dem Unfall vom 08.02.2019 auf dem Zufahrtsweg zum Haus ** in . Nachdem sie am 08.02.2019 zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der J ** Betreuungsleistungen für die vormalige Erstbeklagte (auch nach deren Tod und Berichtigung der Parteienbezeichnung der Erstbeklagten auf die Verlassenschaft nach der am ** verstorbenen C D* [siehe ON 47] wird diese zur besseren Lesbarkeit im Berufungsurteil nach wie vor als „die Erstbeklagte“ bezeichnet) erbracht habe, habe sie deren Haus verlassen und sei nach rund 5 bis 7 Metern auf dem Zufahrtsweg gestürzt. Der Weg sei nicht vom Schnee geräumt und stark vereist gewesen; es sei keinerlei Streugut, Salz oder Kies vorhanden gewesen. Der Unfall sei für die Klägerin, die gutes Schuhwerk getragen habe, trotz Kenntnis der Örtlichkeit nicht zu verhindern gewesen, weil sich der Zustand des Wegs über den Vormittag durch Schneefall geändert und aufgrund der Schneedecke die Vereisungen nicht erkennbar gewesen seien. Die Klägerin treffe daher kein Mitverschulden. Sie sei in Ausübung ihrer Tätigkeit als Alltagsbegleiterin gezwungen gewesen, den nicht geräumten oder gestreuten Zufahrtsweg zum Erreichen des Hauses der Beklagten zu benutzen. Die Beklagten hätten als Eigentümer des Hauses und der Zufahrtsstraße dafür Sorge tragen müssen, dass ein gefahrloses Befahren und Begehen des Wegs auch in den Wintermonaten möglich sei, was sie grob schuldhaft unterlassen hätten. Sie hätten keinerlei Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen, um derartige Vorfälle zu vermeiden, und gegen die Bestimmungen der §§ 1319a ABGB und 93 StVO verstoßen. Obwohl sie gewusst hätten, dass die Zufahrtsstraße benutzt werde, hätten sie nicht für eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung mit Salz oder Streugut gesorgt. Die Erstbeklagte sei aufgrund ihres Zustands nicht mehr in der Lage gewesen, die Zufahrtsstraße zu räumen oder zu streuen oder dies zu organisieren. Dies sei dem Zweit und Drittbeklagten auch bekannt gewesen. Die Tatsache, dass diese nicht vor Ort seien, exkulpiere sie nicht von einer Wegehalterhaftung oder einer Haftung nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Es habe keinen alternativen Weg zum Wohnhaus gegeben. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den behaupteten Zugangsweg zu nutzen; diesbezüglich hätte sie über ein fremdes Grundstück gehen müssen, auch sei kein Weg in Natura ersichtlich. Eine Benützung des Wiesenwegs im Winter sei nicht möglich gewesen. Ein Haftungsausschluss gemäß § 333 Abs 1 ASVG käme der Erstbeklagten nicht zugute. Eine Eingliederung der Klägerin in einen Betrieb der Erstbeklagten oder eine Weisungsgebundenheit seien nicht gegeben gewesen. Die Erstbeklagte sei keine dem Dienstgeber gleichgestellte Person, sie habe der Klägerin auch keine konkreten Tätigkeiten vorgegeben. Durch das Sturzgeschehen habe sich die Klägerin schwere Handverletzungen zugezogen. Zum Verdienstentgang bringt die Klägerin vor, sie habe ihren Beruf als Pflegeassistentin aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen aufgeben müssen. Vor dem Unfall habe sie rund EUR 1.488,00 netto pro Monat ins Verdienen gebracht, in den letzten drei Jahren dann durch Zahlungen von AMS und ÖGK durchschnittlich bloß EUR 942,40 erhalten. Die monatliche Differenz betrage EUR 545,00. Aus prozessökonomischen Erwägungen würde Verdienstentgang vorerst nur für den Zeitraum Februar 2019 bis Dezember 2019 geltend gemacht. Es werde bestritten, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben.

Die Beklagten bestreiten dem Grunde und der Höhe nach und wenden zusammengefasst ein, die Klägerin trage das Alleinverschulden am Sturz. Der Zufahrtsweg werde, soweit zeitlich möglich, gestreut und geräumt. Im Unfallzeitpunkt habe sich maximal eine wenige Zentimeter dicke Schneeschicht darauf befunden, keineswegs sei dieser vereist gewesen. Zum Erreichen des Hauses gebe es aber nicht nur die Zufahrtsstraße, sondern auch einen Zugangsweg, der von Osten zum Haus führe und von allen Personen benutzt werde, die zum Haus gehen wollten. Die Klägerin hätte diesen Zugangsweg benützen müssen, der am Unfalltag geräumt und gestreut gewesen sei und daher gefahrlos benutzt hätte werden können. Die Klägerin sei bereits in der Früh über die Zufahrtsstraße gegangen, habe daher Kenntnis davon gehabt, dass die Straße vereist, nicht geräumt und nicht gestreut gewesen sei. Sie habe sich auch bewusst sein müssen, dass im Zuge des behaupteten Schneefalls die vereisten Stellen schneebedeckt seien und habe Kenntnis vom alternativen Weg gehabt. Sie treffe daher das Alleinverschulden. Zumindest liege ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin vor. Zudem sei die Erstbeklagte als eine der Dienstgeberin gleichgestellte Person zu qualifizieren. Die Klägerin sei von der J* als Alltagsbegleiterin in den Haushalt der Erstbeklagten entsandt worden, die Klägerin sei gegenüber dieser auch weisungsgebunden gewesen, die Erstbeklagte habe die konkreten Tätigkeiten vorgegeben. Ihr käme daher die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG zugute. Eine Haftung des Zweit und Drittbeklagten wäre theoretisch nur nach § 1319a ABGB denkbar, sei jedoch zu verneinen, weil diese nicht als Halter des Wegs anzusehen seien. Mit der Organisation des Winterdiensts sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung und aufgrund jahrzehntelanger Praxis die Erstbeklagte betraut gewesen. Zweit und Drittbeklagter hätten keine Kosten für die Erhaltung des Wegs zu tragen gehabt und wären nicht berechtigt gewesen, Verfügungsmaßnahmen über allfällige Arbeiten, wie einen Winterdienst, zu organisieren. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem überhöht. Die Behandlung der Klägerin sei nicht fach und sachgerecht erfolgt, für Schmerzzustände aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung der behandelnden Ärzte hafteten die Beklagten nicht. Der Klägerin sei kein unfallkausaler Verdienstentgang entstanden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sie in jenen Zeiträumen als arbeitsfähig anzusehen sei, in welchen sie Bezüge vom AMS erhalten habe. Es wäre der Klägerin problemlos möglich gewesen, auf Basis ihres medizinischen Leistungskalküls nach Beendigung der jeweiligen Krankenstände am allgemeinen Arbeitsmarkt eine adäquate Beschäftigung auszuüben, in eventu, nach einer entsprechenden Umschulungsphase eine berufliche Tätigkeit auszuüben, durch welche sie jenes Einkommen erzielen hätte können, welches sie auch als Alltagsbegleiterin vor dem gegenständlichen Unfall erzielt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil, welches gemäß § 423 ZPO mit der Entscheidung vom 16.02.2025 ergänzt wurde, erkennt das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 23.885,21 samt Zinsen zu zahlen und stellt die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für 75 % der unfallkausalen Folgen aus dem klagsgegenständlichen Unfall vom 8. Februar 2019 fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 18.784,39, das Feststellungsmehrbegehren sowie das Zinsmehrbegehren weist das Erstgericht – insoweit unbekämpft – ab.

Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – zieht das Erstgericht den rechtlichen Schluss, die Voraussetzungen für eine Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB seien betreffend sämtliche Beklagte erfüllt. Bei der Zufahrtsstraße und Sturzstelle der Klägerin handle es sich um eine von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbare Fläche, zum Haus der Erstbeklagten könne man nur über diesen Weg zufahren. Das Eigentum an einem Weg sei ein Indiz für die Haltereigenschaft. Im vorliegenden Fall sei von je einer Haltereigenschaft der Beklagten auszugehen. Der Halter dürfe seine Pflichten auf andere übertragen, hafte jedoch für ein Auswahlverschulden. Wenn der Halter erkennen müsse, dass der Übernehmer seinen Pflichten nicht nachkomme, habe er einzuschreiten. Dies wäre im vorliegenden Fall naheliegend und notwendig gewesen, weil die Erstbeklagte gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Schneeräumung der Zufahrtsstraße selbst vorzunehmen und nicht klar kommuniziert worden sei, wie und von wem die Schneeräumung vorzunehmen sei. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht könne nur von Fall zu Fall bestimmt werden, ebenso die Zumutbarkeit der geeigneten Vorkehrungen. Ein Hauseigentümer müsse nach der Judikatur alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden könnten. Im Anlassfall seien den Beklagten unfallkausale Verletzungen derartiger Schutzgesetze vorzuwerfen. Die Klägerin habe nachgewiesen, aufgrund des Zustands des Wegs gestürzt zu sein. Am Weg hätten sich hohe eisige Spurrillen befunden, die überdies schneebedeckt gewesen seien. Der Weg habe sich in einem mangelhaften Zustand befunden, eine Räumung der Zufahrtsstraße sei über lange Zeit hindurch nicht erfolgt. Den Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Klägerin und auch weitere Nachbarn und jedermann die Straße als Zufahrt zum Haus benützen würden. In ihrem Verhalten sei daher eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, die den Eintritt eines Schadens aufgrund der mangelhaften Räumung, Streuung und Enteisung des Wegs zum Unfallzeitpunkt geradezu wahrscheinlich machten. Eine Nutzung des behaupteten – im Sturzzeitpunkt nicht nachgewiesenerweise geräumten – Zugangswegs sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen und davon auszugehen, dass ein ungehinderter ausgeschaufelter Weg dort nicht vorhanden gewesen sei. Aufgrund der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten sei von einer Solidarhaftung der Beklagten auszugehen, weil sich der Anteil/Beitrag der Beklagten ziffernmäßig nicht bestimmen ließe. Die Klägerin sei im Bereich der vereisten Straße und der Spurrillen gestürzt, nachdem sie den Weg bereits am Vormittag begangen und für unsicher und eisig befunden habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass sich unterhalb der schneebedeckten Straßenfläche eisige Spurrillen befinden könnten, weshalb ihr ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Viertel anzulasten sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG setze voraus, dass dem Geschädigten ein übergeordneter Dienstgeber im weitesten Sinne als Schädiger gegenüberstehe; entscheidend sei die Einordnung in den Betrieb. Im vorliegenden Fall sei der Betreuungsvertrag zwischen der vormaligen Erstbeklagten und der J* abgeschlossen worden. Zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten oder auch den Zweit- und Drittbeklagten sei kein schriftlicher Vertrag betreffend die Betreuung abgeschlossen worden. Die Erstbeklagte sei nicht als eine dem Dienstgeber gleichgestellte Person zu betrachten, weshalb das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht zur Anwendung gelange.

Der Höhe nach erachte das Erstgericht in Anbetracht der unfallkausal erlittenen Schmerzen unter Berücksichtigung einer psychischen Alteration ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 28.000,00 für angemessen, welcher Betrag ausgehend vom Mitverschulden von einem Viertel auf EUR 21.000,00 zu reduzieren sei. Selbst wenn eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin erfolgt wäre, wofür keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, würden die Beklagten dafür haften, weil ein adäquater Kausalzusammenhang vorliege. Aufgrund der Dauer und Spätfolgen bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Auf durchschnittlich 0,5 Stunden pro Tag Haushaltshilfe bei schweren Arbeiten sei die Klägerin während der Krankenstände (08.02.2019 bis 24.06.019, 20.01.2020 bis 24.08.2020, 31.01.2021 bis 31.12.2021) angewiesen gewesen. Ausgehend von einem Stundensatz von EUR 12,00 seien der Klägerin unfallkausale Aufwendungen für eine Haushaltshilfe iHv EUR 1.050,00 entstanden, wobei ihr davon unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Viertel Ersatz von EUR 787,50 zustehe. Pflegehilfe sei unfallkausal für 25 Wochen bzw 175 Tage im Ausmaß von einer Stunde pro Tag notwendig gewesen. Bei einem Stundensatz von EUR 16,00 seien die Beklagten aus diesem Rechtsgrund – bereits unter Annahme einer Haftung bloß für 75 % – zur Zahlung von EUR 504,00 zu verpflichten. Weiters habe sie Anspruch auf Zahlung von 75 %, also EUR 75,00 der geltend gemachten pauschalen Unkosten von EUR 100,00.

Zum Verdienstentgang stellt das Erstgericht zunächst die Rechtslage zu § 332 ASVG dar, zusammengefasst habe sich der Geschädigte zu seinem Verdienstentgang sachlich und zeitlich kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers anzurechnen, es verbleibe bloß ein allfälliger Rest des Ersatzanspruchs wegen Verdienstentgang als persönlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Für die Beurteilung, ob und inwieweit zivilrechtliche Ersatzansprüche nach § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergingen, seien nicht der Gesamtbetrag der zivilrechtlichen Ansprüche und der Gesamtwert der Sozialversicherungsleistung einander gegenüberzustellen, vielmehr habe ein Vergleich der einzelnen zivilrechtlichen Ansprüche mit denjenigen einzelnen Sozialversicherungsleistungen zu erfolgen, die im parallelen Zeitraum dasselbe Schadensabdeckungsziel verfolgten. Es gebe keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gelte der Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz. Im Anlassfall sei die Klägerin unfallbedingt für den Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 nicht in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit als Alltagsbegleiterin nachzugehen. Es ergebe sich somit unter Berücksichtigung der von der Klägerin sachlich und zeitlich kongruent bezogenen Arbeitslosenunterstützung ein darüber hinausgehender Verdienstentgang im genannten Zeitraum von Februar bis Dezember 2019 von EUR 2.024,95 (Schnitt Gehalt 2/19-7/19 EUR 1.488,00 abzüglich Schnitt AMSBezug 8/19-12/19 von EUR 1.083,01 für fünf Monate). Infolge des Mitverschuldens der Klägerin habe sie Anspruch auf Zahlung im gekürzten Ausmaß von 75 % (EUR 2.024,95 x 0,75 = 1.518,71).

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils (Zuspruch von EUR 23.885,21 sA und die Feststellung der Haftung für 75 % der unfallkausalen Schäden) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in vollständige Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Zu I:

Nach § 419 ZPO sind Schreib und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäß § 419 ZPO maßgebend, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird (RS0041519) und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RS0041836). Die Urteilsberichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RS0041418; RS0041362). Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gemäß § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. Es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RS0041489; 6 Ob 8/10k). Die Urteilsberichtigung kann gemäß § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter „Anordnung“ der Berichtigung ist die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst zu verstehen (4 Ob 179/12w).

Hier liegt betreffend die Abweisung eines Mehrbegehrens von bloß 15 % in Punkt 3.2. des Urteilsspruchs eine in diesem Sinn offenbare, berichtigungsfähige Unrichtigkeit vor. Das Erstgericht begründet in seiner Entscheidung ausführlich, dass es von einem Mitverschulden der Klägerin von 25 % ausgeht und ihre Ansprüche daher dem Grunde nach zu 75 % als berechtigt erachtet, nicht aber im Ausmaß des Mitverschuldens von 25 %. Dementsprechend gibt es dem Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2. teilweise statt und spricht die Haftung für 75 % der unfallkausalen Folgen aus. Der Wille des Gerichts war offensichtlich darauf gerichtet, insgesamt über das gesamte Feststellungsbegehren (also betreffend 100 % der begehrten Haftung) zu entscheiden und dementsprechend das Mehrbegehren betreffend die Haftung von weiteren 25 % - nicht bloß 15 % - abzuweisen. Das Ersturteil war in diesem Sinn vom Berufungsgericht zu berichtigen.

Zu II:

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

A. Zur Mängelrüge

1. Die Beklagten machen mit ihren Ausführungen zur Mängelrüge zunächst einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere, weil das Erstgericht es unterlassen habe, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie beizuziehen.

Ein solcher Verfahrensmangel muss abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO3 IV/1 § 496 ZPO Rz 34 ff; RS0043049; RS0043027). Daher muss der Rechtsmittelwerber zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (DelleKarth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts ÖJZ 1993, 10, 50 [19]; RS0043049 [T1]), wohl aber – wenn dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist (RS0043049 [T10]) – aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RS0043027 [T1, T6, T10]), und damit auch, welche für die Entscheidung des Einzelfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel erzielt werden hätten können (1 Ob 61/18d; 2 Ob 110/17s; 2 Ob 174/12w).

In diesem Zusammenhang machen die Beklagten nun geltend, dass die behandelnden Ärzte bei der Klägerin anlässlich der Nachbehandlung vom 12.02.2019 einen Behandlungsfehler begangen hätten; bei einer sach und fachgerechten Behandlung wären die vorfallskausalen Schmerzzustände deutlich geringer ausgefallen und hätte auch ein allfälliger Zuspruch an Schmerzengeld deutlich geringer ausfallen müssen.

Damit sprechen sie im Ergebnis die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang, mit der die Schadenszurechnung begrenzt wird, an. Der Schädiger hat für alle zufälligen Folgen seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einzustehen, mit deren Möglichkeit bei Betrachtung ex ante in abstracto gerechnet werden muss, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt (RS0022944, RS0022606). Die Adäquanz ist objektiv zu beurteilen und nicht etwa nach den subjektiven Verhältnissen des Schädigers (RS0022940, RS0022546 [T 4]). Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RS0022940, RS0022918 [T 13]; vgl auch RS0022575, RS0022621). Vor allem fahrlässiges Verhalten eines Zweittäters ist in der Regel adäquat (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 Rz 20). Auch ein – hier behaupteter – ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehnisablaufs grundsätzlich nicht aus (RS0022618). Für die Folgen eines Kunstfehlers des behandelnden Arztes hat der Ersttäter einzustehen, sodass eine zu vertretende, adäquate Folge eines ärztlichen Kunstfehlers auch eine medizinische Fehleinschätzung und Fehlbehandlung der die Nachoperation durchführenden Ärzte ist (Reischauer aaO; vgl 2 Ob 113/08v). Auf einen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegründeten Behandlungsfehler, der allenfalls die Verantwortung der Beklagten aufheben würde (vgl 7 Ob 233/00s), haben sich diese hingegen nicht berufen und folgt ein solcher auch nicht aus den erstgerichtlichen Feststellungen.

Daraus folgt, dass selbst allfällige Behandlungs(Kunst)fehler im Rahmen der Behandlung der Klägerin nach dem Sturzgeschehen und daraus resultierende Schmerzen als adäquate Folge der ursprünglichen Schädigung anzusehen wären. Damit fehlt aber dem von den Beklagten behaupteten (angeblichen) Verfahrensfehler die abstrakte Möglichkeit, ein für die Beklagten günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen, sodass der behauptete Verfahrensmangel insgesamt nicht vorliegt.

2. Der behauptete Verfahrensmangel durch die unterlassene Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen ist aufgrund noch nicht hinlänglich geklärter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und der dem Urteil insoweit anhaftenden Feststellungsmängel sowie dem zu konkretisierenden Vorbringen zur Erwerbsfähigkeit und der daran anknüpfenden Beweislast für das Bestehen einer Erwerbsmöglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt derzeit nicht weiter zu prüfen, wobei auf die Ausführungen in Punkt C.5. dieser Berufungsentscheidung zum Verdienstentgang zu verweisen ist.

B. Zur Beweisrüge

Vorweg ist festzuhalten, dass eine Erledigung der Beweisrüge trotz der noch aufzuzeigenden, dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmängel möglich ist, weil die Beweisrüge nur die Thematik des möglichen Zugangs über einen alternativen Weg über die Wiesenfläche und die Kenntnis der Klägerin davon betrifft. Dieser Streitpunkt kann – wie auch die Haftung der Erstbeklagten insgesamt, mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang – abschließend erledigt werden.

1. Formal bekämpfen die Beklagten die Feststellung [F 1], „Es besteht ein Zugangsweg, der jedoch in der Natur nicht ausgetreten oder beschildert ist und nur Ortskundigen bekannt sein kann.“

Sie streben folgende Ersatzfeststellung an: „Es besteht ein Zugangsweg, der jedoch in der Natur nicht ausgetreten oder beschildert ist und der Klägerin bereits vor dem gegenständlichen Sturzgeschehen bekannt war.“

Dabei handelt es sich um keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge, die voraussetzen würde, dass die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stünde (RS0041835; RS0043150 [T 9]). Hier stimmt die begehrte Feststellung im Wortlaut weitestgehend mit der bekämpften Feststellung überein; auch der festzustellen begehrte Passus, der Klägerin sei der Zugangsweg bereits vor ihrem Sturz bekannt gewesen, steht nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, dass der Zugangsweg nur Ortskundigen bekannt sein könne. In Wahrheit begehren die Beklagten in diesem Zusammenhang eine – zur bekämpften Feststellung nicht themengleiche – ergänzende Feststellung dazu, dass der Zugangsweg der Klägerin bereits vor dem Sturzgeschehen bekannt gewesen sei. Insoweit machen sie daher in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 10). Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass das Erstgericht auf Urteilsseite 15 (Absatz 3) ohnehin feststellte, dass der Klägerin bekannt war, dass man auf diese Art zum Haus zugehen kann. Die von den Beklagten vermisste Feststellung wurde vom Erstgericht auf Basis der entsprechenden Aussage der Klägerin daher ohnehin getroffen. Der Vorwurf eines Feststellungsmangels ist schon deswegen nicht berechtigt. Zudem fehlt es der begehrten ergänzenden Feststellung aber auch an rechtlicher Relevanz, weil in Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen ein Zugang über den behaupteten alternativen „Wiesen-“Zugangsweg der Klägerin jedenfalls zum Unfallszeitpunkt nicht zumutbar war.

2. Die Beklagten bekämpfen zudem die Feststellung [F 2], „Ein Zugang ist über die Wiesenfläche beim Wohnhaus über die Gartenhütte in Richtung ** und zum Parkplatz möglich, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob ein Zugang über diesen Weg zum Sturzzeitpunkt der Klägerin möglich war.“

An deren Stelle begehren sie die Ersatzfeststellung: „Ein Zugang ist über die Wiesenfläche beim Wohnhaus über die Gartenhütte in Richtung ** und zum Parkplatz möglich. Auch im Sturzzeitpunkt wäre ein Zugang über diesen Weg der Kläger möglich gewesen.“.

Die Beklagten führen ins Treffen, das Erstgericht habe übersehen, dass nicht nur der Zweitbeklagte ausgesagt habe, dass dieser Weg geräumt und gestreut werde, sondern auch die Zeugin M*, die angegeben habe, dass sie nie Probleme bei der Nutzung des Zugangswegs gehabt habe, dieser nie vereist gewesen und sie nie ausgerutscht sei. Auf Basis dieser Aussagen in Zusammenschau damit, dass die Erstbeklagte die Schneeräumung nur organisiert, aber nicht selbst Hand angelegt habe, hätte die begehrte Ersatzfeststellung getroffen werden müssen, woraus sich rechtlich ein Alleinverschulden der Klägerin am Sturz ergebe, die den alternativen, gefahrlos nutzbaren Gehweg hätte benutzen müssen.

Ihre Argumente überzeugen nicht.

Das Erstgericht hat schlüssig begründet, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Es hat im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ebenso sorgfältig zur Darstellung gebracht, wie die Gründe, die im Einzelfall für die Annahme der bekämpften Feststellung aufgrund dazu divergierender Beweisergebnisse maßgebend waren. Der Beklagten sind somit vorweg auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (vgl insb Urteilsseiten 23, 24).

Die von den Beklagten für die Richtigkeit der begehrten Ersatzfeststellung vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig und vermögen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu entkräften. Soweit sie auf die Aussage des Zweitbeklagten verweisen, vermögen sie nicht aufzuzeigen, warum diese glaubwürdiger wäre, als jene der Klägerin. Mit der Aussage von M*, die nach eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe, wenn sie den Zugangsweg benutzt habe, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt, erachtet betreffend die Frage der Räumung des Zugangswegs jedoch die Aussage der Klägerin für plausibler, was es auch eingehend begründet, worauf die Berufung nicht im Detail eingeht. Zusammengefasst ist das Erstgericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der über den Garten führende Zugangsweg geräumt und gestreut wurde, weil der Klägerin, die damals dreimal die Woche vor Ort war, dies wohl aufgefallen wäre und sie dann wohl nicht die Zufahrtsstraße begangen hätte; der Zweitbeklagte sei im Unterschied dazu nicht oft vor Ort gewesen. Auch sei die Räumung im Eingangsbereich des Hauses durch die Erstbeklagte selbst erfolgt, was dagegen spreche, dass diese selbst auch den Zugangsweg geräumt habe; die Klägerin habe nur den Bereich vom Hauseingang bis zum Postkasten geräumt. Schließlich spreche für die Nichtbenutzung des Zugangswegs auch die Aussage des Zeugen W* B*, wonach mit ihm nie über einen solchen alternativen Weg gesprochen worden sei. Gegen all diese plausiblen Überlegungen des Erstgerichts führt die Berufung keine stichhaltigen Argumente ins Treffen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde.

C. Zur Rechtsrüge:

In ihrer Rechtsrüge halten die Beklagten den Standpunkt aufrecht, im Anlassfall käme hinsichtlich der Erstbeklagten der Haftungsausschluss gemäß § 333 Abs 1 ASVG zur Anwendung, die gegenüber der Klägerin als eine dem Dienstgeber gleichgestellte Person zu qualifizieren sei. Eine Haftung des Zweit und Drittbeklagten scheide aus, weil diese nicht als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB zu qualifizieren seien. Sie kritisieren weiters die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin von bloß 25 % und argumentieren, diese treffen das Alleinverschulden; zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin von 75 % anzunehmen. Schließlich kritisieren sie den Zuspruch eines Verdienstentgangs an die Klägerin.

1. Zur Haftung der Erstbeklagten

1.1. Die Eigenschaft der Erstbeklagten als Wegehalterin nach § 1319a ABGB wie auch das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, zumal eine Schneeräumung im Bereich der Zufahrtsstraße überhaupt nicht stattgefunden hat, zieht die Rechtsrüge nicht in Zweifel.

Gegen die Haftung der Erstbeklagten führt die Berufung nur ins Treffen, bei der Erstbeklagten handle es sich um eine dem Dienstgeber gleichgestellte Person, der das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute komme. Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin sei eine Betreuungsvereinbarung, die die J* mit der Erstbeklagten abgeschlossen habe, gewesen. Dort sei nur der Umfang der generell möglichen Tätigkeiten festgehalten worden, die konkrete Tätigkeit der Alltagsbegleiterin habe sich nach den Vorstellungen der Erstbeklagten zu richten gehabt. In diesem Zusammenhang rügen die Beklagten einen sekundären Feststellungsmangel und begehren die Feststellung, „die Klägerin hat gegen den Willen der Erstbeklagten im Rahmen ihrer Beschäftigung als Alltagsbetreuerin keine Tätigkeiten ausgeführt.“.

1.2. Mit dem sogenannten Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG wird die Haftung des Dienstgebers (Abs 1) und der ihm gleichgestellten Personen (Abs 4) für sämtliche sich aus einem Arbeitsunfall und/oder einer Berufskrankheit ergebenden Personenschäden des Dienstnehmers und seiner Hinterbliebenen ausgeschlossen, sofern diese nicht vorsätzlich oder durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter gesetzlicher Haftpflicht (Abs 3) verursacht wurden. Dieses Haftungsprivileg gilt auch für Unfälle, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (RS0085264 [T1]; 2 Ob 91/23f uva). Dabei handelt es sich um Unfälle bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht (2 Ob 205/23w). Die Zielsetzung des § 333 ASVG ist, den Arbeitgeber durch Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen (vgl dazu RS0085665).

Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (2 Ob 33/21y; vgl RS0083555). Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (10 ObS 196/02z). Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit (RS0084172), sie muss aber ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entsprechen und darf nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten selbst gehören. Entscheidend ist das Tätigwerden des Verletzten in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers (2 Ob 33/21y Rz 16 mwN). Bei der Haftungsbegünstigung kommt es daher entscheidend auf die – wenn auch nur vorübergehende – Einordnung in den Betrieb an (RS0085264, 2 Ob 205/23w). Entscheidend ist also, ob dem fremden Unternehmer bei der Ausführung der Gemeinschaftsarbeit eine Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten des anderen Unternehmens wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht oder ob der Arbeitnehmer des anderen Betriebes nur eine Arbeit leistet, die grundsätzlich in den Tätigkeitskreis seines eigenen Betriebes fällt (RS0085043; Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 333 ASVG Rz 24). Die Beweggründe der Tätigkeit (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) sind nicht maßgeblich; auch kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte gleichzeitig auch im eigenen Interesse handelt (RS0084197). So kann auch der Werkbesteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wenn er seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs verlässt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet (RS0084149).

1.3. Im Anlassfall benötigte die Erstbeklagte Unterstützung im Alltag und hat daher mit der J* ** GmbH (kurz: J*) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Die Klägerin war bei der J* beschäftigt und betreute die Erstbeklagte im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses als „Alltagsbegleiterin“, wobei sie für sie einkaufen ging, Haushaltshilfetätigkeiten durchführte, sich mit ihr beschäftigte und die Schneeräumung bis zum Briefkasten durchführte.

Nach der dargestellten Judikatur würde die Anwendung des Haftungsprivilegs voraussetzen, dass die Klägerin die Sphäre ihres eigenen Aufgabenbereichs verlassen und in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des „fremden“ Unternehmers – also der Erstbeklagten – tätig geworden wäre. Dies ist bei gegebener Sachlage zu verneinen. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen zwar im Zuhause der Erstbeklagten, hat aber ihren „eigenen Betrieb“/ihre „eigene Sphäre“ nicht verlassen. Der Unterschied zu den Fällen, in denen das Dienstgeberhaftungsprivileg auch bei (im weitesten Sinne) überlassenen Arbeitskräften bejaht wurde liegt darin, dass dort die Arbeitskraft zumindest kurzfristig Leistungen für den „neuen Arbeitgeber“ erbracht hat, die dessen Betrieb zuzuordnen sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin nur Leistungen erbrachte, zu denen sie aus ihrem Beschäftigungsverhältnis mit der J* verpflichtet ist, also Leistungen ihres „Ursprungsbetriebs“. Sie hat mit den übernommenen Arbeiten die Sphäre ihres eigenen Aufgabenbereichs nicht verlassen. Kernbereich ihrer Tätigkeit bei der J* war die Unterstützung der Erstbeklagten, die sie nach dem festgestellten Sachverhalt auch im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses durchführte, ohne sich dabei nach den Wünschen der Erstbeklagten zu richten. Die ausgeführten Tätigkeiten gehörten somit zum betrieblichen Aufgabenbereich der Verletzten selbst, schon deswegen sind die Voraussetzungen für das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht erfüllt. Es fehlt am Tätigwerden der Verletzten in der Sphäre (im Aufgabenbereich) der „fremden Unternehmerin“.

Zudem handelt es sich bei der Erstbeklagten nicht um eine Unternehmerin im Sinne der dargestellten Judikatur. Nach den getroffenen Feststellungen nahm sie aufgrund ihres Alters und einer beginnenden Demenz über die J* Unterstützung bei Alltagstätigkeiten (wie Haushaltshilfe, Schneeräumung von der Tür zum Briefkasten, Einkäufe, aber auch schlichte Beschäftigung mit ihr) in Anspruch. Dies ist der entscheidende Unterschied zu der von den Beklagten relevierten Entscheidung 2 Ob 34/70, wo die dortige Klägerin als Haushaltshilfe Arbeiten im Haushalt erledigte, die sonst die Ehefrau des Betreibers einer Landwirtschaft durchführte. Der Oberste Gerichtshof betonte in dem Zusammenhang, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb um ein Unternehmen handle und dass die bäuerliche Landwirtschaft und die dazugehörige Hauswirtschaft eine natürliche Einheit darstellten, in die die Klägerin im Anlassfall in der Art eines Dienstnehmers eingegliedert gewesen sei. Ausgehend davon bejahte er das Dienstgeberhaftungsprivileg. Im Anlassfall handelt es sich demgegenüber bei der vormaligen (mittlerweile verstorbenen) Erstbeklagten um eine Frau, die keinen Betrieb führt, sondern aufgrund fortschreitenden Alters und einer beginnenden Demenz einen Betreuungsvertrag mit der J* abgeschlossen hat und Unterstützung im Alltag in Anspruch nahm.

Die Voraussetzungen des § 333 ASVG sind daher nicht erfüllt und das Erstgericht hat den Haftungsausschluss ohne Rechtsirrtum verneint.

Der in diesem Zusammenhang behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht traf Feststellungen zur konkreten Gestaltung der Beschäftigung der Klägerin als Alltagsbetreuerin der Erstbeklagten und stellte insb fest, dass sie sich nicht nach den Wünschen der Erstbeklagten richtete. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Werden aber zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten abweichenden Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317). Im Übrigen haben die Beklagten auch gar nicht konkret vorgebracht, dass die Klägerin gegen den Willen der Erstbeklagten keine Tätigkeiten ausgeübt habe.

2. Zum Verschulden der Klägerin

2.1. Die Rechtsrüge führt weiters ins Treffen, die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Sturz, weil sie den Weg bereits um 9.00 Uhr morgens begangen sei und Kenntnis davon gehabt habe, dass die Zufahrtsstraße vereist, nicht geräumt und nicht gestreut gewesen sei und weil sie trotz Kenntnis dieser Umstände den problemlos begehbaren alternativen Zugangsweg nicht genutzt habe. Zumindest sei ein Mitverschulden im Umfang von 75 % anzunehmen, weil sie Kenntnis davon gehabt habe, dass der Weg Spurrillen aufweise, die eisig seien.

2.2. Von jedem Fußgänger ist zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle nach Möglichkeit auszuweichen. Ein Mitverschulden scheidet dann aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt (8 Ob 102/20p mwN; RS0027447). Den Schädiger trifft die Behauptungs und Beweislast für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten (RS0027249 [T2]).

2.3. Für die Klägerin war die Glätte der Zufahrtsstraße vor dem Unfall nach den Feststellungen erkennbar. Dazu steht fest, dass sie den Weg am Unfalltag bereits um 9.00 Uhr, eher in der Mitte der Fahrbahn, begangen sei, weil links und rechts jeweils Spurrillen vorhanden gewesen seien, wobei die Mitte der Fahrbahn eisig und die Fahrbahn eisbedeckt gewesen sei. Als sie den Weg im Unfallszeitpunkt nach 13.00 Uhr benutzt habe, habe die Sonne geschienen, sich gespiegelt und es habe sich neuer Schnee am Boden befunden: sie sei von der Sonne geblendet worden und, weil es eisig gewesen sei, mit dem Fuß in die Spurrille gerutscht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird dazu noch mit Feststellungscharakter festgestellt, dass der Weg von ihr bereits am Vormittag für „unsicher und eisig“ befunden worden sei und es für sie daher erkennbar gewesen und ihr auch bekannt gewesen sei, dass sich unterhalb der aufgrund des Schneefalls schneebedeckten Straßenfläche eisige Spurrillen befinden oder befinden könnten. Ausgehend davon hat sich die Klägerin daher ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, die ihrerseits die Annahme eines Mitverschuldens von 25 % auch nicht bekämpft.

Soweit die Berufung den Mitverschuldenseinwand auch damit begründet, die Klägerin habe trotz Kenntnis eines alternativen Zugangswegs die eisige Zufahrtsstraße benutzt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es steht nämlich fest, dass zwar ein Zugangsweg über die Wiese besteht, der jedoch in der Natur nicht ausgetreten oder beschildert ist; ob ein Zugang über diesen Weg zum Sturzzeitpunkt der Klägerin möglich war, steht nicht fest. Den Beklagten ist der Beweis des alternativen Zugangswegs somit nicht gelungen.

Ausgehend davon, dass der Klägerin auch kein Vorwurf im Zusammenhang mit ihrem Schuhwerk zu machen ist (diese trug Schuhe mit einem tiefen Profil) erscheint die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht korrekturbedürftig. Dass die Beklagten auf der einzigen Zufahrtsstraße zum Wohnhaus, die von der Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Alltagsbetreuerin der Erstbeklagten benutzt werden musste – zumal sich diese zum Haus begeben musste und nicht fest steht, dass es dafür einen alternativen, sicheren Zugangsweg gegeben hätte – überhaupt keine Schneeräumung oder Streuung durchführte, wiegt erheblich schwerer, als der Umstand, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Gefahrenstelle nicht jene Aufmerksamkeit an den Tag legte, die von ihr unter den gegebenen Bedingungen am Unfallort zu erwarten gewesen wären. Eine konkrete Möglichkeit, der gefährlichen Stelle auszuweichen, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht, nur die Möglichkeit, sich darauf einzustellen, weil sie Kenntnis von der Vereisung und den Spurrillen hatte. Aufgrund der eklatanten Räumpflichtverletzung und Streupflichtverletzung ist insgesamt die vom Erstgericht im Rahmen seines Ermessensspielraums angenommene Mitverschuldensquote von nur 25 % nicht zu beanstanden (so auch 4 Ob 7/23t; 1 Ob 143/16k).

3. Zur Haftung des Zweit- und Drittbeklagten

3.1. Die Beklagten kritisieren in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, auch der Zweit und Drittbeklagte seien als Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB zu qualifizieren. Ausgehend von den Feststellungen sei vereinbart worden, dass sich die Erstbeklagte um die Schneeräumung kümmere, und es habe für den Zweit und Drittbeklagten keine Veranlassung bestanden, selbst Maßnahmen zu setzen. Die Erstbeklagte habe diese stets selbst organisiert, wobei die Beklagten in diesem Zusammenhang folgende ergänzende Feststellung begehren: „Es war zwischen den Beklagten vereinbart, dass sich die Erstbeklagte um den Winterdienst (Streuung und Räumung) der gegenständlichen Zufahrtsstraße alleine kümmert. Der Zweit und Drittbeklagte hatten keine Kenntnis davon, dass die Organisation des Winterdiensts bzw dessen Durchführung im Zeitraum vor dem Unfall nicht funktioniert hat.“

Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten erhobene Kritik ist teilweise berechtigt.

3.2. Halter eines Wegs ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Wegs trägt und die Verfügungsmacht darüber hat (RS0030011; Danzl/Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 § 1319a ABGB Rz 6); dem Eigentum kommt für die Haltereigenschaft keine entscheidende Bedeutung zu (2 Ob 135/88; 8 Ob 122/22g). Auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, auf dem sich der Weg befindet, kommt es nicht an. Es ändert sich also durch die Übertragung des Eigentums nicht automatisch die Person des Halters (Obermayr, Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB, 43 mN; Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar6 § 1319a Rz 6).

Zur Erhaltung des Wegs gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht (RS0030011 [T6]). Die Bestimmung des § 1319a ABGB stellt eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. In ihrem Anwendungsbereich ist für die Annahme einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kein Raum (2 Ob 59/05y mwN; RS0111360).

Im hier zu beurteilenden Anlassfall kann eine Haltereigenschaft des Zweit und des Drittbeklagten nach § 1319a ABGB aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Das Erstgericht vermeint in seiner rechtlichen Beurteilung, es sei je von einer Haltereigenschaft der Beklagten auszugehen, ohne allerdings nachvollziehbar zu begründen, woraus sich eine solche betreffend Zweit und Drittbeklagtem ergeben solle. Da fest steht, dass auch nach Erlangung des Miteigentums durch den Zweit und Drittbeklagten vereinbart wurde, dass sämtliche Kosten die Erstbeklagte trage und betreffend die Schneeräumung, dass sie sich „um das Ganze kümmert, auch um die Kosten“, und dass Zweit und Drittbeklagter nie persönlich mit Arbeiten am Weg befasst waren, ergibt sich – mit Ausnahme ihres Eigentumsrechts, welches allein jedoch nicht zur Bejahung einer Haltereigenschaft im Sinne des § 1319a ABGB führt – kein Anhaltspunkt dafür, diese würden die Kosten für die Erhaltung des Wegs tragen oder hätten eine Verfügungsmacht darüber.

Aus § 1319a ABGB kann daher eine Haftung des Zweit und Drittbeklagten mangels Wegehaltereigenschaft nicht abgeleitet werden.

3.3. Daraus folgt aber noch nicht, dass diese jedenfalls nicht haften. Die Klägerin hat sich nämlich auch auf eine Haftung nach § 93 StVO gestützt. § 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen (2 Ob 156/05p; RS0030083).

Die Rechtsrüge des Klägers ist gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils allseitig zu überprüfen ist (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 16). Auch rechtliche Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO müssen bei Vorliegen einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden. Rechtliche Feststellungsmängel sind in den Fällen gegeben, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind deshalb mit der Rechtsrüge geltend zu machen (Kodek aaO § 496 ZPO Rz 10 mwN).

Solche rechtlichen Feststellungsmängel sind hier gegeben:

3.4. Nach § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).

3.4.1. Der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Wegs im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen und haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 93 StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen (RS0030023). Überträgt er seine Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auf einen anderen, dann tritt dieser an die Stelle des primär Verkehrssicherungspflichtigen (Danzl/Karner aaO Rz 9; RS0023328).

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich (nur) an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen angrenzenden Liegenschaften (2 Ob 26/06x). Anrainer ist derjenige, dessen Liegenschaftsgrenze in einer Entfernung von weniger als 3 m entlang der Straße verläuft. Er ist zur Säuberung und Bestreuung des Straßenrands in einer Breite von 1 m verpflichtet (2 Ob 86/06w). Maßgeblich ist nicht das Eigentum am EinMeterStreifen, sondern nur das Eigentum an der angrenzenden Liegenschaft (vgl 2 Ob 148/18f; RS0075596). Für die Ermittlung der „Dreimetergrenze“ ist nicht die natürliche, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers maßgeblich (2 Ob 26/06x; 2 Ob 86/06w). Wer Eigentümer jener Fläche ist, die zu bestreuen ist, ist nicht entscheidend (RS0075596). Ob der Verletzte gerade auf dem 1 m breiten Streifen am Straßenrand oder unmittelbar daneben zu Sturz gekommen ist, ist nicht entscheidend, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte (vgl RS0023266). Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat nämlich auch für die Gefahren einzustehen, die sich daraus ergeben, dass Fußgänger dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schnee und Eisglätte am geringsten ist (RS0075594).

Eine konkurrierende Verpflichtung mehrerer Anrainer ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Worte „ganze Liegenschaft“ sind nicht dahin zu verstehen, dass der Eigentümer einer Liegenschaft, die nur an einer Stelle an einen Gehsteig heranreicht, dann schon verpflichtet wäre, den Gehsteig auch dort zu säubern und zu bestreuen, wo er nicht mehr Anrainer ist. Hiezu verpflichtet ist vielmehr der dortige Anrainer (RS0075574; 2 Ob 26/06x; Vogt/Embacher, Immobilienverwalter-Handbuch3 Kap 23 [Stand 1.4.2022, rdb.at] Rz 23.24).

3.4.2. Im Anlassfall ist nicht strittig, dass es sich bei der, die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Wohnhaus bildenden, Zufahrtsstraße um eine dem öffentlichem Verkehr dienenden Fläche iSd § 1 StVO handelt. Die durch einen Zaun bzw Holzpflöcke begrenzte, 4 m breite, nicht asphaltierte Zufahrtsstraße steht zur allgemeinen Benützung für Fußgänger frei.

Eine weitere Voraussetzung für eine Haftung wegen eines Verstoßes nach § 93 StVO ist, dass die Unfallstelle im Ortsgebiet liegt. Dazu hat das Erstgericht keine Feststellung getroffen.

Auch die Anrainereigenschaft des Zweit und Drittbeklagten im oben aufgezeigten Sinn lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig beurteilen. Es steht nur fest, dass Zweit und Drittbeklagter Miteigentümer der Zufahrtsstraße sind, § 93 StVO richtet sich aber wie dargestellt nicht an den Eigentümer des Wegs, sondern an den Eigentümer angrenzender Liegenschaften. Dass die Zufahrtsstraße an die im Eigentum der Beklagten stehende Liegenschaft EZ H* der KG ** angrenzt, liegt nahe, zumal das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück direkt über die Zufahrtsstraße erreichbar ist (vgl dazu auch den Auszug aus dem digitalen Atlas ** Beilage ./1). Eindeutige Feststellungen dazu und zur konkreten Unfallörtlichkeit – ob sich also der Sturz im allenfalls von ihnen als Anrainer zu betreuenden Bereich ereignete – traf das Erstgericht nicht.

Da die – gemessen an der dargestellten Rechtslage – bestehende Unbestimmtheit des von der Klägerin in erster Instanz zur Haftung nach § 93 StVO erstatteten Vorbringens nicht erörtert wurde und die Klägerin nicht zur diesbezüglichen Klarstellung/Schlüssigstellung aufgefordert wurde, wäre eine vom Berufungsgericht nun angenommene Unschlüssigkeit der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ohne Verbesserungsmöglichkeit mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar. Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nämlich nicht mit einer Rechtsansicht iSd § 182a ZPO überraschen (10 Ob 31/14b; RS0037300).

Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht also die Voraussetzungen für die Anwendung des § 93 StVO mit den Parteien zu erörtern und diesen die Erstattung von Vorbringen zu ermöglichen haben. In weiterer Folge sind Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 93 StVO im Anlassfall betreffend Zweit und Drittbeklagten erfüllt sind.

3.4.3. Für den weiteren Gang des Verfahrens ist bereits an dieser Stelle im Hinblick darauf, dass Zweit und Drittbeklagter im Verfahren durchgehend mit einer Übertragung einer sie allenfalls treffenden Streupflicht an die Erstbeklagte argumentieren, noch darauf hinzuweisen:

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf von Feststellungsmängeln dazu, ob der Zweit und Drittbeklagte Kenntnis davon hatten, dass die Organisation des Winterdiensts bzw dessen Durchführung im Zeitraum vor dem Unfall nicht funktioniert habe, ist berechtigt. Das Erstgericht traf keine klaren Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob dem Zweit und Drittbeklagten eine Verletzung allfälliger Kontroll oder Überwachungspflichten zur Last liegen würde.

Die dazu getroffenen Feststellungen sind nicht eindeutig: Es steht fest, dass eine Schneeräumung im Bereich der Zufahrtsstraße im Zeitraum November 2018 bis Februar 2019 nicht stattgefunden hat und der Weg deswegen eisig war. Nun behaupten die Beklagten, es sei vereinbart worden, dass sich die Erstbeklagte um den Winterdienst kümmere und Zweit und Drittbeklagter hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass dies nicht funktioniert habe. Dagegen wendet die Klägerin ein, die Erstbeklagte sei dazu nicht in der Lage gewesen und die übrigen Beklagten hätten dies auch gewusst. Zu deren Kenntnisstand traf das Erstgericht aber keine Feststellungen. Es stellt bloß fest, die Erstbeklagte habe „zuvor nie jemanden mit der Schneeräumung betreffend den Zufahrtsweg beauftragt, sie war schon sehr schwer bei Fuß, was den Zweit und Drittbeklagten, ihren Söhnen, bekannt war“. Diese Feststellung ist einerseits betreffend den bezugnehmenden Zeitpunkt unklar, zumal auf einen Zeitraum „zuvor“ Bezug genommen wird, andererseits wird bloß das Wissen um eine „Beauftragung einer Dritten mit der Schneeräumung“ releviert; daraus kann keine Kenntnis von Zweit und Drittbeklagtem darüber abgeleitet werden, dass im Unfallszeitpunkt tatsächlich keinerlei Schneeräumung durchgeführt wurde. Der Umstand, dass der Drittbeklagte vor dem Unfall mehrmals bei der Erstbeklagten zu Besuch war und über den Zufahrtsweg zugefahren ist, bildet ein starkes Indiz dafür, dass er Kenntnis davon hatte, dass keine Schneeräumung durchgeführt wurde. Zur eindeutigen Beurteilung bedarf es allerdings konkreter Feststellungen des Erstgerichts zum subjektiven Kenntnisstand des Zweit und Drittbeklagten und einer allfälligen Verletzung von Kontrollpflichten.

4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Erstgericht die Haftung der Erstbeklagten dem Grunde nach mit 75 % zu Recht bejaht hat, hingegen die Haftung von Zweit und Drittbeklagtem derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil es diesen zwar an einer Wegehaltereigenschaft nach § 1319a ABGB fehlt, eine Haftung allerdings noch nach § 93 StVO in Betracht käme, wozu es einer ergänzenden Erörterung mit den Parteien und einer Ergänzung der Tatsachengrundlage bedarf.

Die Höhe der der Klägerin vom Erstgericht aus den Titeln des Schmerzengelds, der Haushaltshilfekosten, des Pflegekostenersatzes und pauschalisierter unfallkausaler Schäden zuerkannten Beträge wird von den Beklagten im Rechtsmittel nicht als unrichtig releviert. Sie wenden sich nur gegen den Zuspruch von Verdienstentgang.

5. Zum Anspruch auf Verdienstentgang

5.1. Die Beklagten wenden sich gegen den Zuspruch von Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.518,71 und führen dagegen ins Treffen, eine Voraussetzung für den Zuspruch von Verdienstentgang sei, dass die Klägerin im relevanten Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sein müsse. Im Anlassfall habe die Klägerin im relevanten Zeitraum zunächst Gehalt und dann Arbeitslosengeld bezogen und daher keinen Verdienstentgang erlitten. Nach Ansicht der Beklagten erscheine der Zuspruch für Verdienstentgang im Jahr 2019 rechtlich verfehlt, weil die Klägerin arbeitsfähig gewesen sei bzw zumindest eine andere Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt hätte ausüben können. Formal unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werfen die Beklagten dem Erstgericht weiters vor, die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen unterlassen und nicht geklärt zu haben, dass die Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, durch welche sie gleich viel verdient hätte, wie bei ihrer Tätigkeit bei der J*. Damit sprechen sie den bereits im Verfahren erster Instanz erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht an und rügen in Wahrheit fehlende Feststellungen, weil das Erstgericht zu dieser Thematik keine Feststellungen getroffen hat.

5.2. Unter Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen. Für die Feststellung der Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist von der Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn auszugehen (RS0030425; Danzl/Karner, aaO § 1325 Rz 12). Die Erwerbsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Vorfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen (RS0110243). Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage (RS0030444).

Verdienstentgang ist positiver Schaden (RS0030425; Danzl/Karner aaO § 1325 Rz 12). Bei der Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (RS0030638; 2 Ob 235/14v). Der Ersatz ist daher so zu bemessen, dass er unter Berücksichtigung der durch ihn wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (RS0028339; RS0031017).

Aus § 1304 ABGB ergibt sich allgemein eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (RS0027043; vgl auch RS0027116). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (RS0022681 [T4]; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 ABGB Rz 38). Sie besteht nur so weit, als die Maßnahme zumutbar ist. Was dem Geschädigten im Einzelfall im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.

Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger. Er hat zu behaupten und zu beweisen, dass bestimmte Maßnahmen objektiv zumutbar gewesen wären und der Geschädigte diese schuldhaft nicht ergriffen hat; der Geschädigte hingegen hat zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren (RS0026909). Auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verdienstentgang trifft den Schädiger die Behauptungs und Beweislast dafür, dass der Geschädigte seinen nachgewiesenen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte verringern können (RS0031357). So trifft im Fall der unfallbedingt verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten die Beweislast für eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht den Schädiger. Dazu hat der Schädiger den Nachweis zu erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nach den Umständen zumutbare konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (RS0022883; RS0027143). Ganz allgemein gehaltene Vorbringen und Beweisanbote über eine Verletzung der Schadenminderungspflicht genügen ebenso wenig (RS0031357) wie der (bloße) Nachweis der abstrakten Möglichkeit, dass durch eine anderweitige Beschäftigung der Verdienstausfall hätte verringert oder wettgemacht werden können (RS0027143; RS0031357).

Der Geschädigte hat hingegen nach der Rechtsprechung nur bei Wiedererlangung seiner Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu beweisen, dennoch nicht in der Lage (gewesen) zu sein, eine gleichwertige und zumutbare Beschäftigung zu finden (9 ObA 31/22g).

5.3. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war es der Klägerin – nur – während der „oben angeführten Krankenstände“ nicht möglich, ihre Berufstätigkeit als Alltagsbegleiterin mit den anamnestisch angegeben Tätigkeiten auszuführen. Dabei nimmt das Erstgericht auf die im Absatz zuvor definierten Krankenstände von 08.02.2019 bis 24.06.2019, 20.01.2020 bis 24.08.2020 sowie 31.01.2021 bis 31.12.2021 Bezug. Seit 01.01.2022 bestünden keine Folgen mehr, die die Berufsausübung als Alltagsbegleiterin verhindern würden und sei Arbeitsfähigkeit im ausgeübten Beruf gegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die dementsprechenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. X*.

Feststellungen dazu, ob die Klägerin auch nach 24.06.2019 bis zum Ende des Jahres 2019 erwerbsunfähig war, sei es zur Ausübung ihres früheren Berufs oder aber auch, entsprechend dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht, zu einer sonstigen gleichwertigen Tätigkeit, trifft das Erstgericht nicht. Dennoch geht das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, die Klägerin sei unfallbedingt im gesamten (nur für das Jahr 2019) begehrten Zeitraum von Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 nicht in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit als Alltagsbegleiterin nachzugehen. Beweisergebnisse für eine Erwerbsunfähigkeit zwischen 25.06.2019 und 31.12.2019 liegen nicht vor, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass das Erstgericht mit seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Tatsachenfeststellung treffen wollte. Selbst wenn man dieser Ausführung allerdings Feststellungscharakter zusprechen würde, so bezieht sie sich bloß auf die Fähigkeit, der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Alltagsbegleiterin nachzugehen. Eine Überprüfung des von den Beklagten erhobenen Einwands der Schadensminderungspflicht erfolgt im angefochtenen Urteil an keiner Stelle.

Es steht somit nur fest, dass die Klägerin nach dem Unfall nicht mehr als Alltagsbegleiterin arbeitete und Arbeitslosenunterstützung und danach Notstandshilfe bezog. Feststellungen zu einer allfälligen Erwerbsfähigkeit in den Zeiträumen, in denen sie nicht im Krankenstand war, und zur eingewandten Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht trifft das Erstgericht nicht.

Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst zu überprüfen und Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Beendigung des Krankenstands nach 24.06.2019 auch eine vollständige Wiederherstellung der früheren Arbeitsfähigkeit der Klägerin verbunden war. Sollte dies der Fall sein, hätte diese zu beweisen, dass sie sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht habe (RS0022883 [T 4; T 5]). Wäre aber bei der Klägerin mit der Beendigung des Krankenstands vorfallsbedingt (noch) keine vollständige Erwerbsfähigkeit eingetreten, so hätten die Beklagten den Beweis zu erbringen, dass der Klägerin eine ihr nachgewiesene – von ihr konkret zu behauptenden – konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (RS0030440 [T 4]; RS0022883). Die Parteien werden aufzufordern zu sein, ihr Vorbringen entsprechend dargestellter Sach und Rechtslage zu konkretisieren. Ob es im weiteren Verfahrensgang der Einholung des von den Beklagten beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens bedarf, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts überlassen.

D. Zusammenfassung

Zusammenfassend war der Berufung, soweit sie sich gegen die Haftung der Erstbeklagten als Wegehalterin nach § 1319a ABGB, der kein Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG zukommt und das Ausmaß des Mitverschuldens der Klägerin, konkret also gegen den Zuspruch von EUR 21.000,00 an Schmerzengeld, EUR 787,50 an Haushaltshilfekosten, EUR 504,00 an Pflegehilfekosten und EUR 75,00 an pauschalen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung der Erstbeklagten für 75 % der unfallkausalen Folgen richtet, keine Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen.

Hingegen reichen die bisher getroffenen Feststellungen für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz von Verdienstentgang und für die Beurteilung, ob neben der Erstbeklagten auch dem Zweit- und Drittbeklagten eine haftungsbegründende Verletzung der Räumungs und Streupflicht vorzuwerfen ist, nicht aus. Um eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, bedarf es insoweit noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage und erweist sich daher die Berufung der Beklagten im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt. Die zu Punkt C.3. und C.5. aufgezeigten rechtlichen Feststellungsmängel und notwendigen Erörterungen machen in diesem Umfang die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache zum Zwecke der Behebung der Mängel und neuerlichen Urteilsfällung notwendig (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 12; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 75 ff; RS0042744).

Die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 496 Abs 3 ZPO liegen nicht vor, weil das Erstgericht sämtliche seiner Beweismittel verwerten kann, während das Berufungsgericht alle Beweise neu aufnehmen müsste und die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind (vgl RS0044905).

E. Kostenentscheidung, Bewertung, Zulassungsausspruch

Der Kostenvorbehalt beruht insgesamt auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache nach § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten. Es hat daher nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens nach § 52 Abs 3 ZPO zu bestimmen (jüngst 10 Ob 29/24y).

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands betreffend das Teilurteil bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin selbst gewählten Bewertung abzuweichen. Daher war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil war nicht für zulässig zu erklären. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen, ausgehend von den konkreten Umständen des Einzerfalls zu lösenden Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor.

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