OLG Linz 10Bs123/25x

10Bs123/25xCour d'appel2 juin 2025

Texte intégral

OLG Linz 10Bs123/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00123.25X.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* und andere Personen wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Beschuldigten C*-D* E* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 21. Mai 2025, HR*-83, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die über C*-D* E* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO, der durch Erlag einer Kaution in Höhe von Euro 25.000,00 sowie die gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO substituierbar ist, fortgesetzt wird.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 4. August 2025.

Begründung

Begründung:

Gegen die am ** geborene C*-D* E* behängt zu St* der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ein Strafverfahren, in welchem sie sowie sieben weitere Personen, darunter ihr als Erstbeschuldigter geführter Lebensgefährte A* B*, am 3. April 2025 (von der Kriminalpolizei aus eigenem) festgenommen wurden (S 6 in ON 7.2.2, ON 7.44).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die über C*-D* E* aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 16) zum zweiten Mal fortgesetzt (ON 70, ON 83).

Die dagegen von der Beschuldigten erhobene Beschwerde, die eine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, anstrebt (ON 85), ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.

Haftbegründend wird der Genannten das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB und „das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 4 StGB“ angelastet (zur Frage der Konkurrenz der Tatbestandsvarianten der Z 1 und 2 des § 165 Abs 1 StGB siehe insb 12 Os 61/24y; RIS-Justiz RS0129615).

Die Beschuldigte sei demnach dringend verdächtig, sie habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* B*, F*, G* B*, H*, I*, J* und K* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), allenfalls zum Teil als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB)

I./ im Zeitraum vom 2. April 2025 bis zum 3. April 2025 in Deutschland und ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz L* M* und einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorspiegelung, Eigentum an dem vor dem 31. März 2025 in Italien gestohlenen oder veruntreuten PKW der Marke , Bj 2024, FIN: ** verschaffen zu können, zur Überweisung einer Anzahlung in Höhe von EUR 1.000,00 verleitet bzw zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von EUR 81.000,00 zu verleiten versucht, wobei sie zur Täuschung teils falsche Daten verwendeten, indem sie den PKW auf der Plattform ** zu einem Kaufpreis von EUR 89.900,00 zum Verkauf anboten, in der Folge am 2. April 2025 mit L M Verkaufsgespräche betreffend den PKW führten und unter dem Namen N* einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von EUR 82.000,00 mit ihm abschlossen, woraufhin L* M* eine Anzahlung in Höhe von EUR 1.000,00 an sie leistete, sodann die Übergabe des PKW samt Zahlung des Restkaufpreises für den 3. April 2025 vereinbarten, A* B* und C*-D* E* gemeinsam den PKW am 3. April 2025 zum Übergabeort nach ** brachten und folglich A* B* mit dem verdeckten Ermittler die Mängel und Beschädigungen am PKW begutachtete sowie ihm die FIN vorzeigte, wobei die beiden bei der Übergabe des PKW von einem , gelenkt von F, und einem , gelenkt von G B mit den weiteren Insassen H, I*, J* und K*, begleitet wurden und zwischen sämtlichen Genannten vorab vereinbart wurde, dass A* B* und C*-D* E* mit dem von F* gelenkten ** retour nach Deutschland gebracht werden und zwischen ihnen der Restkaufpreis in Tranchen von EUR 10.000,00 aufgeteilt wird, um keinen Geldwäscheverdacht zu erwecken;

II./ am 3. April 2025 in ** Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, nämlich aus dem Diebstahl oder der Veruntreuung des unter Punkt I./ genannten Fahrzeugs, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, einem anderen zu übertragen versucht, sowie die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieses aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteils zu verheimlichen und verschleiern versucht, indem sie die unter Punkt I./ angeführte Tat begingen.

Den dringenden Tatverdacht hinsichtlich dieser Tathandlungen gründete das Erstgericht zutreffend auf die Angaben des Zeugen L* M* (ON 28.5), die vorgelegten Urkunden (Kaufvertrag ON 2.4, Zahlungsbestätigung ON 2.5), die von der Polizei durchgeführten Erhebungen im Ausland (ON 2.2, ON 7.2), die Wahrnehmungen der eingesetzten verdeckten Ermittler, die zum Schein im Namen des Käufers O* M* auftraten und vorgaben, den Restkaufpreises zu bezahlen und das Fahrzeug zu übernehmen (ON 7.34, 7.35, 7.36, 7.37), und die Ergebnisse der bislang durchgeführten Auswertung von Kommunikationsverläufen (ON 76). Ebenfalls zu Recht hob es bei seinen Erwägungen hervor, dass die Angaben jener Beschuldigten, die – wie die Beschwerdeführerin - zu einer Aussage bereit waren, zum Teil erheblich von einander abweichen und damit keine Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen können:

Die – mit ihrem Lebensgefährten A* B* (Erstbeschuldigter) in Deutschland wohnhafte - Beschuldigte gab zunächst an (ON 7.22), etwa im Oktober 2024 („vor ca. sieben Monaten“) von „N*“ („oder so ähnlich“) auf der Straße in ** angesprochen worden und ins Gespräch gekommen zu sein. Danach sei sie mit dieser via WhatsApp in Kontakt geblieben. Im November 2024 habe „N*“ A* B* mitgeteilt, dass sie Autos zu verkaufen habe. „Vor einiger Zeit“ habe „N*“ neuerlich angerufen und A* B* einen Betrag von EUR 10.000,00 angeboten, wenn dieser und C*-D* E* einen ** nach Österreich bringen und dort an eine Person verkaufen würden. „N*“ habe darauf hingewiesen, dass hiefür mehrere Personen erforderlich seien, wobei zum Zeitpunkt dieses Gesprächs die weiteren Beschuldigten G* B*, H*, F*, I*, J* und K* bei ihr und A* B* auf Besuch gewesen seien. Diesen sei von „N*“ „ein ähnlicher Bargeldbetrag“ angeboten worden, wenn sie die Überstellung und den Fahrzeugverkauf unterstützen würden. Ihre Freunde seien von „N*“ beauftragt worden, den Kaufpreis von EUR 82.000,00, der vom Käufer in Österreich übergeben werden sollte, untereinander aufzuteilen, damit nicht eine einzige Person EUR 82.000,00 mit sich führe. Dass es sich bei dem überstellten Fahrzeug um ein „gestohlenes“ Auto gehandelt habe, soll ihren Angaben zufolge keiner der Beteiligten gewusst haben.

Abgesehen davon, dass eine Bezahlung von mehreren tausend Euro an Personen, die eine legale Fahrzeug-Überstellung lediglich begleiten sollen, kaum lebensnah erscheint, gab A* B* mit dieser Aussage nicht in Einklang stehend an, „N* und ihren Mann namens P*“ in einer Shisha-Bar in Deutschland kennengelernt und mit diesen gemeinsam eine Gebäudereinigungsfirma in /Deutschland eröffnet zu haben. Ende Februar/Anfang März 2025 habe „N“ mitgeteilt, einen ** von einem Mann aus Italien kaufen zu wollen und habe A B* angeboten, sich an diesem Kauf mit EUR 35.000,00 zu beteiligen. Dies sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, weshalb „N* und ihr Mann“ das Fahrzeug selbst gekauft und von Italien geholt hätten. Mit seiner (A* B*) Hilfe sei der PKW Mitte März 2025 in Deutschland angemeldet worden. Da „N* und P*“ zehn bis zwölf Tage lang erfolglos versucht hätten, den PKW zu verkaufen, habe „N*“ A* B* ersucht, den Verkauf zu übernehmen, wofür er EUR 2.000,00 bis 3.000,00 Provision erhalten sollte. Es sei A* B* gewesen, der die Begleitpersonen angerufen habe, um den Kaufpreis iHv EUR 80.000,00 unter diesen aufteilen zu können. Dafür wären sie von ihm zum Essen eingeladen worden, Geld sei den Begleitpersonen nicht angeboten worden. A* B* stimmt mit seiner Lebensgefährtin jedoch darin überein, dass die kriminelle Herkunft des PKW nicht bekannt gewesen sei (ON 7.23, ON 12).

F* will ebensowenig von der Herkunft des PKW gewusst haben, an einer Straftat hätte er sich nie beteiligt (ON 7.24); ähnlich hiezu die Aussagen von H* (ON 7.29) und G* B* (ON 7.28). Letzterer gab zunächst weiter an, gewusst zu haben, dass das Auto aus Italien stammen würde, stellte dies jedoch in weiterer Folge wieder in Abrede. H* berichtete hingegen von einer geplanten Fahrt nach *, die sich erst kurz vor dem vereinbarten Treffpunkt nach Österreich verlagert habe. Warum ohne geplanten Grenzübertritt derart viele Begleitpersonen erforderlich gewesen wären, erschließt sich daraus nicht. Die Beschuldigte J spricht gar davon, dass man in Österreich nur einen Cousin hätte besuchen sowie Essen und Spazieren hätte gehen wollen (ON 7.26).

I* (ON 7.25) und K* verweigerten die Aussage (ON 7.27). Letzterer räumte vor der Haftrichterin jedoch ein, er habe das Geld, „nämlich EUR 10.000,00“, nehmen wollen (ON 14).

Es liegt ob der angeführten Aussagen auf der Hand, dass die Beschuldigten über die wahren Hintergründe des Autoverkaufs keine Auskunft geben und solcherart allem voran die subjektive Tatseite in Abrede stellen wollten.

Die polizeilichen Erhebungen in Italien ergaben, dass der in Rede stehende PKW am 8. März 2024 durch eine nicht näher bekannte weibliche Person unter dem Namen „Q*“ namens der Firma R* S.R.L. angemietet worden sei. Das Mietverhältnis sei von der Leihfirma S* per 19. November 2024 mangels Entrichtung des vereinbarten Entgelts gekündigt, das Fahrzeug jedoch nicht zurückgestellt worden. Dieses ist seit 30. März 2025 in der Sachfahndung ausgeschrieben (S 5 in ON 7.2).

Auf Basis dieser Informationen ist hinsichtlich der Geldwäscherei begründenden Vortat jedenfalls vom Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (und das Verhalten auch in Italien strafbar [vgl ON 2.3]) ist.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass dem Zeugen O* M*, dessen Angaben zufolge (ON 28.5), im Zuge der via WhatsApp-Nachrichten abgewickelten Verkaufsgespräche auch ein gefälschter Kaufvertrag, abgeschlossen vermeintlich zwischen „T*“ und „N*“, datiert mit „21. Oktober 2024“ (sohin einem Datum noch vor Aufkündigung des Leihvertrags), übermittelt und auf diese Weise einmal mehr versucht wurde, den illegalen Ursprung des Fahrzeugs zu verschleiern. Dies bestätigt auch die bislang vorliegende Auswertung von Chatverläufen, derzufolge A* B* unter dem Nicknamen „**“ unmissverständlich mit dem Fälscher des italienischen Zulassungsscheines, der auf „T*“ lauten sollte, in Verbindung stand (S 2 ff in ON 76.2). Die Zuordnung zu A* B* erfolgte über die vom Nutzer an „C*“ übermittelten Nachrichten (S 2 in ON 76.2), wobei der Genannte zuletzt einräumte, die Nachrichten verfasst zu haben. Auch seine Frau (gemeint die Beschwerdeführerin) habe mit der „U*“ geschrieben, dessen Betreiber ihnen („uns“ [!]) mit dem TÜV geholfen habe (S 2 in ON 79). Zudem wurde das betreffende Apple Iphone ** bei C*-D* E* sichergestellt (S 8 in ON 7.2).

Es kann daher höhergradig wahrscheinlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten bei den von ihm begangenen Taten nicht zuletzt durch Begleitung bei der Fahrzeugüberstellung und zugesagten Übernahme eines Teils des Kaufpreises (zumindest) unterstützt und sich iS des § 12 dritter Fall StGB als Beitragstäterin strafbar gemacht hat.

Der qualifizierte Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite in der Ausprägung eines zumindest bedingten Vorsatzes ist bei realitätsbezogener Betrachtung durch das objektive Tatgeschehen indiziert. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Überprüfung der Herkunft des als Kaufpreis erwarteten Geldbetrags in Höhe von (restlich) 81.000,00 der Verdachtslage folgend – durch Aufteilung auf insgesamt acht Personen - unter allen Umständen vermieden werden sollte. Dies impliziert, dass es C*-D* E* zumindest ernstlich für möglich hielt und (da sie A* B* dennoch unterstützte) sich damit abfand, dass der PKW aus einem auf unrechtmäßige Bereicherung ausgerichteten Vermögensdelikt (iS der unrechtmäßigen Zueignung eines anvertrauten Gutes) stammt, wobei sie sich des EUR 50.000,00 übersteigenden Wertes (ob des vereinbarten Kaufpreises) bewusst war. Folglich ist weiters höhergradig wahrscheinlich indiziert, dass sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch den Verkauf eines ursprünglich veruntreuten PKWs im Wert von über EUR 50.000,00 an einen Dritten (unter Verwendung falscher Urkunden und Daten) die illegale Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist fallkonkret anzunehmen, weil die in Spanien geborene und in Deutschland wohnhafte rumänische Staatsangehörige C*-D* E* sich lediglich zur Tatbegehung nach Österreich begeben hat, wo sie ansonsten keinerlei soziale oder wirtschaftliche Bindungen aufweist. In diesem Zusammenhang darf insbesondere nicht übersehen werden, dass augenscheinlich gute internationale Kontakte, die auch den Erwerb falscher Urkunden ermöglichen, bestehen. Es steht daher vorliegend ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin sich dem gegen sie geführten Strafverfahren mit Blick auf die zu erwartenden Strafe (Strafdrohung: ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) freiwillig nicht stellen wird. Der Umstand, dass sie mehrere, jedoch nicht schulpflichtige Kinder hat, steht dieser Annahme nicht entgegen.

Demgegenüber kann den Ausführungen des Erstgerichts zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht gefolgt werden. Dieser setzt neben einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat und einer rechtsguteinschlägigen Prognosetat mit nicht bloß leichten Folgen entweder eine zur Anlasstat rechtsguteinschlägige Vorverurteilung oder eine rechtsguteinschlägige weitere (realiter, nicht idealiter konkurrierende) Anlasstat voraus (vgl Nimmervoll, Haftrecht3, S 132 und 164). Von welcher zweiten Anlasstat der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin das Erstgericht konkret ausgeht, führt es nicht aus und ist eine solche auch aus dem Akteninhalt nicht rekonstruierbar. Zwar wird seitens der Kriminalpolizei wiederholt ausgeführt, dass gegen den „B*-Clan“, darunter C*-D* E*, ermittelt werde und scheint in einem diesbezüglichen Organigramm C*-D* E* als Lebensgefährtin des A* B* auf; konkret ihr zur Last liegende Tathandlungen ergeben sich aus den bisher vorliegenden Erkenntnissen, soweit dem Akteninhalt zu entnehmen ist, allerdings nicht (S 9 ff in ON 7.2, ON 28.4, S 22 in ON 76.2, ON 76.6) .

Damit kann der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (aktuell) nicht angenommen werden.

Nach § 180 Abs 1 StPO kann („gebundenes Ermessen“ [vgl Kirchbacher, StPO15 § 180 Rz 5; Kirchbacher/Rami, WK StPO § 180 Rz 2]) die Untersuchungshaft aufgehoben und der Beschuldigte gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht dabei nicht nur unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw der Vermögensverhältnisse des Sicherheit Leistenden, sondern auch unter Berücksichtigung des Gewichts der angelasteten Straftat (vgl Kirchbacher, StPO15 § 180 Rz 7). Die Verhältnismäßigkeit der Höhe ist zudem im Fall einer Sicherheitsleistung vor dem Urteil erster Instanz in Relation zu der zu erwartenden Strafe zu setzen (Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170 - 189 Rz 23/2 mwN).

Eingedenk dieser Grundsätze ist mit Blick auf den monatlichen Bezug der Beschuldigten von Arbeitslosen- und Kindergeld iHv insgesamt EUR 2.100,00 (S 2 in ON 13), der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder, den Wert des gegenständlichen Fahrzeugs von über EUR 150.000,00 (vgl S 3 f in ON 2.2) und das Gewicht der strafbaren Handlung (grenzüberschreitende Tatbegehung iS einer Beitragstäterschaft) mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 165 Abs 4 StGB) eine Kaution in Höhe von EUR 25.000,00 angemessen, gegen deren Erlag die Untersuchungshaft in Verbindung mit den nach § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO abzulegenden Gelöbnisse aufzuheben ist. Andere gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, durch welche der angenommene Haftzweck ebenso erreicht werden könnte, liegen nicht vor.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer (seit 3. April 2025) ist angesichts der Strafdrohung des angelasteten Verbrechens der Geldwäscherei in der Qualifikation des § 165 Abs 4 StGB und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung sowie mit Blick auf die Bedeutung der Sache derzeit nicht gegeben.

Gemäß § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO löst diese Rechtsmittelentscheidung eine Haftfrist von zwei Monaten aus.

MITTEILUNG gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist - diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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