projets
8Bs62/25m•OLG Linz 8Bs62/25m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 17. März 2025, St* (= Hv*-22 des Landesgerichts Steyr), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 17. März 2025 legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem am ** geborenen, zu den Tatzeitpunkten Jugendlichen A* B* Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (zu A./), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (zu B./), der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (zu C./I./) sowie nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB (zu C./II./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu D./) zur Last. Demnach habe er in C* die am ** geborene D* B*
Die Anklage wurde seinem Verteidiger am 19. März 2025 zugestellt. Demnach rechtzeitig erhob er am 28. März 2025 dagegen Einspruch. Die Anklageschrift leide an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO), weil er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten noch Jugendlicher gewesen sei und demnach die Staatsanwaltschaft auch § 5 Z 4 JGG zitieren hätte müssen. Außerdem rufe die Anklagebehörde ein sachlich nicht zuständiges Gericht an (§ 212 Z 5 StPO), weil die Hauptverhandlung nicht – wie in der Anklageschrift angeführt – vor dem Landesgericht als Schöffengericht bestehend aus zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen sei, sondern vor dem Landesgericht als Schöffengericht für Jugendstrafsachen (ON 23).
Der Rechtsbehelf ist – in Übereinstimmung mit der dazu erstatteten Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – nicht berechtigt.
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 4 StPO dient der Überprüfung der Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften, wobei der Verweis auf § 211 StPO dazu führt, dass lediglich die Einhaltung der dort taxativ aufgezählten Formerfordernisse einer Überprüfung zugeführt werden kann (Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 212 Rz 16; Schröder/Wess in LiK-StPO § 212 Rz 24; Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 22). Wenngleich § 211 Abs 1 Z 3 StPO fordert, dass die Anklageschrift (neben der gesetzlichen Bezeichnung der durch die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat[en] verwirklichten strafbaren Handlung[en] auch) die übrigen anzuwendenden Strafgesetze anzuführen hat, darunter (im Fall seiner Anwendbarkeit) § 5 JGG (vgl Haslwanter in LiK-StPO § 211 Rz 17; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.21), darf nicht übersehen werden, dass allein die Missachtung wesentlicher Formvorschriften zu einer Zurückweisung der Anklageschrift führen kann. Darunter sind aber nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 25; Rami in Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 12.44; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28 unter Hinweis darauf, dass dieser Einspruchsgrund in der Praxis selten vorkomme; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 6: den Mindesterfordernissen des § 211 StPO nicht genügt; vgl auch: Birklbauer aaO § 212 Rz 22; Bertel in Bertel/Venier, StPO² § 212 Rz 5). Ein derartiges Gewicht ist der vom Einspruchswerber kritisierten unterbliebenen Anführung des § 5 Abs 1 Z 4 JGG bei weitem nicht zuzumessen.
Abgesehen davon, hat die Staatsanwaltschaft ohnehin ausdrücklich klargestellt, dass durchwegs Jugendstraftaten (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) unter Anklage gestellt wurden (vgl ON 22, 1: ...legt dem zu den Tatzeitpunkten Jugendlichen … zur Last…).
§ 212 Z 5 StPO bezieht sich auf die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts und demnach auf die Frage, ob das Verfahren anstatt des von der Staatsanwaltschaft angerufenen (hier:) Schöffengerichts bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch das Landesgericht als Geschworenengericht oder aber den Einzelrichter des Landesgerichts oder das Bezirksgericht zu führen ist (Bertel aaO § 212 Rz 6; Birklbauer aaO § 212 Rz 26; Koller aaO § 212 Rz 20). Die Frage der Gerichtsbesetzung (Schroll/Oshidari in WK-StGB² § 28 JGG Rz 1) nach § 28 JGG ist davon schon grundlegend zu unterscheiden (instruktiv: Ratz in WK-StPO § 281 Rz 111) und tangiert weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit (Schroll/Oshidari aaO § 28 JGG Rz 3).
Dessen ungeachtet hat die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit besonderer Gerichtsbesetzung hingewiesen, indem sie bei Einbringen der Anklageschrift dezidiert das Landesgericht Steyr als Jugendschöffengericht adressierte (ON 1.20), und wurde die Strafsache entsprechend der Geschäftsverteilung (zu deren Relevanz: Ratz aaO § 281 Rz 105) des Landesgerichts Steyr auch tatsächlich einer für Jugendstrafsachen zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (vgl S 50 der Geschäftsverteilungsübersicht).
Zufolge der umfassenden Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts (Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.31; Bertel aaO § 215 Rz 2) sei noch angemerkt, dass auch sonst keine Gründe für eine Zurückweisung der Anklageschrift bestehen.
Die darin umschriebenen Taten unterliegen – als erwiesen angenommen (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 4) – der gerichtlichen Strafbarkeit und nach derzeitiger Aktenlage schließen weder materiellrechtliche noch prozessuale Gründe eine Verurteilung aus (§ 212 Z 1 StPO). Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt und auf Basis der Berichte der Polizeiinspektion C* (ON 2, 9, 12, 13, 17 und 18) sowie der kontradiktorischen Vernehmung der D* B* (ON 15) ist jedenfalls eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit (zum diesbezüglichen Prüfungskalkül: Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.26; Birklbauer aaO § 212 Rz 15) gegeben (§ 212 Z 2 und 3 StPO). Die zur Verfolgung der Tat berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 iVm § 4 Abs 1 erster Satz StPO) hat die vorliegende Anklage außerdem beim (auch) örtlich zuständigen Gericht (vgl § 29 JGG) eingebracht (§ 212 Z 6 StPO). § 212 Z 8 StPO ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
Demnach ist der Einspruch des Angeklagten abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO; zur fehlenden Einspruchslegitimation der [ehemals] gesetzlichen Vertreter: Schroll/Oshidari aaO § 38 JGG Rz 22, RIS-Justiz RS0088479).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.